§ 27/1 - Verschiedenes und Bekanntgaben: Erstattung von Betreuungskosten an Mitglieder des Gemeinderats; a) Antrag der SPD-Fraktion, StR Sakellariou vom 22.01.2014; b) Antwort der Verwaltung vom 29.01.2014 (öffentlich)

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Sachvortrag:

- Antrag der SPD vom 22.01.2014 -

siehe Anlage

 

- Antwort der Verwaltung -

Mit Schreiben vom 22.01.2014 beantragen Sie namens Ihrer Fraktion zu beschließen, dass zukünftig sämtliche Betreuungskosten für Kinder und pflegebedürftige Eltern von Gemeinderäten während der Sitzungen der Ausschüsse des Gemeinderats und der Fraktionen von der Stadt auf Nachweis erstattet werden.

Ich darf Ihnen hierzu mitteilen, dass nach Auffassung der Verwaltung ein derartiger Beschluss nicht notwendig ist, da sich in § 1 Abs. 4 der städtischen Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit bereits eine entsprechende Regelung befindet. Diese lautet: „notwendige Kinderbetreuungskosten und Kosten für die Pflege von pflegebedürftigen nahen Angehörigen werden den Mitglieder des Gemeinderats auf Nachweis ersetzt“.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Stadt Schwäbisch Hall diesbezüglich in Baden-Württemberg wahrscheinlich sogar Vorbildfunktion hatte, da der Gemeinderat diese Regelung, unabhängig von jetzigen Diskussionen auf Landesebene diesen Anspruch gesetzlich zu verankern, bereits mit Satzungsänderung vom 28.03.2001 eingeführt hat. Das Innenministerium hat bis zur Jahrtausendwende die Auffassung vertreten, dass ehrenamtlich Tätigen aus § 19 Abs. 1 Gemeindeordnung nur ein Anspruch auf Ersatz der Auslagen zusteht, die den ehrenamtlich Tätigen unmittelbar aus der Tätigkeit entstehen (z. B. Fahrtkosten, Verpflegungskosten, etc.). Nachdem das Innenministerium im Jahre 2000 seine bisherige Auffassung aufgegeben hat und dann auch die Kosten der Kinderbetreuung als erstattungsfähige Auslagen im Sinne der Gemeindeordnung angesehen hat, hat die Stadtverwaltung reagiert und im Rahmen einer Satzungsänderung im Jahr 2001 die Übernahme der notwendigen Kinderbetreuungskosten angeregt. Auf Anregung des Gemeinderats wurde dann auch noch die Übernahme von Kosten für pflegebedürftige Angehörige mit in die Entschädigungssatzung aufgenommen.

Nachdem somit bereits seit dem 28.03.2001 mit der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten eine entsprechende Erstattungsklausel besteht, die im wesentlichen sämtliche Anforderungen Ihres Antrags vom 22.01.2014 erfüllt, wird ein weiteren Beschluss bzw. eine weitere Änderung für überflüssig gehalten.

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