§ 86 - Freie Waldorfschule Schwäbisch Hall e. V.; hier: Antrag zur Aufnahme einer Kinderkrippe mit integrierter altersgemischter Ganztageskindergartengruppe in den Bedarfsplan der Stadt (öffentlich)
Sachvortrag:
In der Sitzung des SJA vom 22.03.2007 wurde über den Eingang des Antrages der Freien Waldorfschule e. V. informiert. Aus Sicht des Fachbereiches Jugend, Schule & Soziales ist der Antrag in der bestehenden Form rechtlich nicht möglich. Die Zustimmung zur Aufnahme in den Kindergartenbedarfsplan der Stadt hätte zur Folge, dass sich diese nach den gesetzlichen Vorgaben bei Tageseinrichtungen für Kinder mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet mit 31,5 % der gesamten Betriebsausgaben beteiligen müsste. Eine Aufnahme in den Bedarfsplan mit Kostenbeteiligung der Kommune hätte ferner zur Folge, dass Förderprogramme des Landes zur Unterstützung der Betreuung in Kinderkrippen und in der Kindertagespflege ausgeschlossen ist. Im Finanzierungsplan geht die Waldorfschule jedoch von einem Zuschuss des Landes nach dieser Vorschrift aus. Die Verwaltung spricht sich für die Förderung einer Krippengruppe nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift des Landes (s. Abschnitt oben) und der Verordnung des Kultusministeriums / des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet aus. Der Ausbau von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren entspricht auch dem am 01.01.2005 bundesweit eingeführten Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG). Dieses verpflichtet die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bis spätestens 2010 u. a., ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot für Kinder unter 3 Jahren zu verwirklichen, deren Eltern erwerbstätig, in Ausbildung oder in Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung sind und deren Wohl ohne Tagesbetreuung nicht gewährleistet ist. Nicht weiter ausgebaut werden sollen nach Auffassung der Verwaltung hingegen Platzangebote für Kinder im Kindergartenalter. Hier ist im Bedarfsplan der Stadt ein quantitativ und qualitativ ausreichendes Angebot unter Berücksichtigung einer großen Trägerpluralität vorhanden. Nach der erwähnten Verwaltungsvorschrift fördert das Land die Kleinkindbetreuung in Kinderkrippen mit unterschiedlichen Fördersummen - je nach Öffnungszeit. Bei einer Öffnungszeit, wie sie die Waldorfschule vorsieht (30 - 40 Std./Wo), beträgt die Landesförderung 11.760 € pro Gruppe. Die Mindestgruppengröße ist auf 6 Kleinkinder festgesetzt, die Höchstgruppengröße auf 10. Der Förderzuschuss wird durch das Land gewährt, wenn u. a. die Betreuungsplätze dem örtlichen Bedarf dienen. Ab 2008 gewährt das Land nur noch eine Förderung, wenn sich die Kommunen in gleicher Höhe an den Kosten beteiligen. Um den Ausbau der Kleinkindbetreuung unter Berücksichtigung einer Trägervielfalt zu forcieren, schlägt die Verwaltung vor, im Vorgriff auf das "Muss" im Jahre 2008 bereits aktuell eine Kleinkindgruppe in gleicher Höhe wie die Landesförderung zu unterstützen. Hinzu kommt nach der o.g. Verordnung über die Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet ein platzbezogener Zuschuss der Wohnsitzgemeinde für jedes Kind. Bei Krippengruppen beträgt dieser bei einer wöchentlichen Öffnungszeit von 30 - 40 Std. 4.380 € pro Kalenderjahr. Der Zuschuss ist ein Richtwert, der ab 01.10.2010 verbindlich durch das Land vorgegeben wird. Bei einer Krippengruppe mit 6 Kindern - unterstellt, dass alle aus dem Stadtgebiet Schwäbisch Hall kommen - würde der städt. Kostenbeitrag analog der Förderung durch das Land 11.760 € im Jahr betragen und für den platzbezogenen Zuschuss 26.280 €, insgesamt 38.040 €/Jahr. Kommen Kinder aus anderen Wohnsitzgemeinden hinzu, verringert sich der städtische Zuschuss entsprechend (Anmerkung: die drei Waldorf-Kindergartengruppen in Hall werden durchschnittlich zu einem Drittel von Kindern aus der Stadt und zu zwei Dritteln von Kindern aus Umlandgemeinden besucht).
Die Aufnahme einer Kinderkrippe mit integrierter altersgemischter Ganztageskindergartengruppe in den Bedarfsplan der Stadt Schwäbisch Hall wird abgelehnt. Befürwortet wird die Finanzierung einer Krippengruppe auf Grundlage der Vorschriften des Landes Baden-Württemberg bis zu deren Rechtsgültigkeit im Jahr 2008 bzw. 2010 als Freiwilligkeitsleistung. (einstimmig - 32 -)