§ 128 - Aufstellung des Bebauungsplans "Solpark - Änderung Hans-Georg-Albrecht-Weg"; hier: Behandlung der Anregungen/Bedenken und Auslegungsbeschluss (öffentlich)
Sachvortrag:
Die Verwaltung hat die frühzeitige Beteiligung von Öffentlichkeit/Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange durchgeführt.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung fand vom 28.04. bis 09.05.2008 durch Aushang des Bebauungsplanentwurfs statt. Es gingen keine Anregungen ein.
Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind innerhalb der Anhörungsfrist folgende verfahrensrelevante Anregungen, die einer Abwägung bedürfen, eingegangen:
- Das Regierungspräsidium Stuttgart, Zivile Luftfahrtbehörde, Referat 46, nimmt wie folgt Stellung:
Bei der Planung der erneuerbaren Energien ist darauf zu achten, dass die Blendwirkung für den Luftverkehr ausgeschlossen werden kann.
Abwägungsvorschlag:
Die Aufstellung von Fotovoltaikmodulen erfolgt parallel und abgewandt von der Start- und Landebahn des nördlich angrenzenden Geschäftsreiseflugplatzes, wie dies bereits mit den Modulen an der derzeit installierten Lärmschutzwand geschieht. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass eine Blendwirkung für den startenden und landenden Flugverkehr ausgeschlossen werden kann. In der Umgebung befinden sich bereits ähnliche Anlagen, z. B. auf dem Dach des ehemaligen Natohangars an der Eugen-Bolz-Straße und künftig am südlichen Ortsrand von Matheshörlebach.
Selbstverständlich kann eine mögliche kurzzeitige Blendwirkung nicht als vollkommen unmöglich bezeichnet werden, wie es für jede andere Anlage auch zutrifft. Dies liegt in der Natur der Sache, da die Einrichtung in einem bestimmten Winkel eine kurzzeitige Blendwirkung erzeugen kann, die jedoch als sehr gering zu bezeichnen ist.
- Die Stadtwerke Schwäbisch Hall weisen darauf hin, dass sich im Planbereich umfangreiche Versorgungsanlagen befinden. Zur Bestandssicherung wird um Eintragung entsprechender Fahr- und Leitungsrechte gebeten.
Abwägungsvorschlag:
Dem Antrag wird entsprochen und das Fahr- und Leitungsrecht in den Bebauungsplan übernommen.
- Das Landratsamt Schwäbisch Hall - Immissionsschutzregt an, durch die Nähe zu den Wohngebäuden am Dr.-Hendryk-Fenigstein-Weg für das geplante östlich angrenzende Gewerbegebiet eine Einschränkung gemäß § 6 Abs. 1 vorzunehmen, um Nutzungskonflikte bereits im Vorfeld zu lösen.
Abwägungsvorschlag:
Dem Antrag wird entsprochen und der benannte Bereich als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen.
- Ferner führt das Landratsamt – Naturschutz aus, dass ohne den vorläufigen Umweltbericht eine Stellungnahme zu den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes nur eingeschränkt möglich sei.
Es wird davon ausgegangen, dass der Wassergraben, der das Plangebiet von Ost nach West durchzieht, erhalten bleibt.
Zudem wird gebeten, die bisher im Bebauungsplan Solpark (0313-01) festgesetzte Grünfläche in der Ausgleichsbilanzierung zu berücksichtigen.
Abwägungsvorschlag:
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat unter anderem den Zweck, im Vorfeld den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu ermitteln. Die Anregungen und Vorgaben münden dann in den Umweltbericht zum Bebauungsplan. Aus diesem Grund ist ein solcher Bericht erst im weiteren Verfahren vorgesehen und bei Bedarf zu erarbeiten.
Der vorhandene Wassergraben nördlich des Dr.-Hendryk-Fenigstein-Wegs wird erhalten. Die aufgeständerten Moduleinheiten der Fotovoltaikanlage können entsprechend gesetzt werden.
Selbstverständlich wird die bisher festgesetzte Grünfläche in der Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt.
Anlage: Lageplan
Beschluss:
Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie im Sachvortrag erläutert, entschieden. Der zeichnerische Teil und der Textteil zum Bebauungsplan werden entsprechend ergänzt.
A) Der o. g. B-Plan Nr. 0313-01/14 wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M 1:500 vom 02.06.2008 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt.
B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs.1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 02.06.2008. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes „Solpark Änderung Hans-Georg-Albrecht-Weg“. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt.
Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.
(einstimmig - 31 -)