§ 58 - Stellungnahme der Stadt zur Ausweisung eines Sondergebiets in Ilshofen (öffentlich)
Sachvortrag:
Die Gemeinde Ilshofen beabsichtigt, am südwestlichen Ortsrand ein Sondergebiet mit einer Gebietsgröße von 2.720 m² auszuweisen. Hier soll ein aus folgenden Einheiten bestehendes Nahversorgungszentrum untergebracht werden:
- 1.200 m² Supermarkt
- 420 m² Drogeriemarkt
- 600 m² Textildiscounter
- 500 m² Sonderpostenmarkt
Aus Sicht der Verwaltung ist die Gesamtgröße einer derartigen Nahversorgungsanlage für die Gebietsgröße von Ilshofen zu umfangreich. Es ist zu befürchten und zu erwarten, dass sich ein derartiges Nahversorgungszentrum auch auf weitere Bereiche, unter anderem auf das Stadtgebiet von Schwäbisch Hall, auswirkt.
Im Regionalplan ist für Ilshofen keine derartige Gebietsgröße als Versorgungsbereich vorgesehen. Das Vorhaben widerspricht somit grundsätzlich den regionalplanerischen Ansätzen für die Gesamtregion. Ilshofen ist im derzeit gültigen Regionalplan als Kleinzentrum ausgewiesen. Im Regionalplan selbst ist in der Gemeinde keine Fläche als so genannter Versorgungsbereich vorgesehen. Das Vorhaben widerspricht somit im Grundsatz den regionalplanerischen Ansätzen.
Die Stadt sollte alles unternehmen, damit im Nahbereich keine weiteren Versorgungsschwerpunkte, die die Aufgabenstellung des Mittelzentrums Schwäbisch Hall in Frage stellen können, etabliert werden.
Die Verwaltung wird zu dem geplanten Sondergebiet folgende Stellungnahme abgeben:
„Die Stadt Schwäbisch Hall trägt zu dem vorgesehenen Sondergebiet erhebliche Bedenken vor. Die geplante Größe des Nahversorgungszentrums mit einer Gesamtgröße von 2.720 m² überschreitet bei weitem das erforderliche Maß, das für die Ortslage von Ilshofen als gebietstypisch angesehen werden kann. Es ist zu erwarten, dass sich gravierende Einflüsse auf die Einkaufs- und Versorgungslandschaft von Schwäbisch Hall bemerkbar machen. Gemäß dem Märktekonzept des Regionalverbandes für die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsflächen wurde Ilshofen nicht in die Gebietskategorie aufgenommen, die derartige Einrichtungen erhalten sollen. Insoweit verstößt das Vorhaben in eklatanter Weise gegen die Aussagen des Regionalplanes und die Grundsätze der Landesplanung. Die Stadt Schwäbisch Hall lehnt das Vorhaben deshalb entschieden ab.“
Beschluss:
Die Ausführungen im Sachvortrag werden zustimmend zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird autorisiert, eine entsprechende schriftliche Äußerung an die Stadt Ilshofen zu verfassen.
(einstimmig - 31 -)