§ 233 - Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben in Schwäbisch Hall ab 01.01.2019 (öffentlich)
Sachvortrag:
In den vergangenen Jahren sind Starkholzbach und Otterbach an eine bestehende Kläranlage angeschlossen worden. Die Anschlüsse der Ortschaften Veinau und Sittenhardt wurden umgesetzt.
Aber auch für die Einzelwohnplätze ist nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr eine dauerhafte Lösung der Abwasserbeseitigung herbeizuführen. Die Gemeinden werden darin verpflichtet, für eine geordnete Abwasserbeseitigung zu sorgen. Die Kommunen übernehmen auf der Grundlage einer Entsorgungssatzung die Beseitigung der Abwässer und Schlämme aus Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben als öffentliche Aufgabe.
Die Stadt hat deshalb am 07.12.1992 eine Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben erlassen, zuletzt wurde diese mit Beschluss des Gemeinderats vom 30.06.2004 zum 01.01.2005 angepasst.
Das Ziel ist, dass nahezu alle dezentralen Abwasseranlagen an zentrale Einrichtungen angeschlossen werden. Dabei werden auch die wirtschaftlich vertretbaren und vernünftigen Umsetzungsschritte beachtet.
Seit dem Erlass der Entsorgungssatzung hat sich die Mustersatzung durch Rechtsprechung in einigen Bestimmungen geändert. Deshalb wird die bestehende Satzung aufgehoben und eine neue Satzung zur Beschlussfassung vorgelegt (siehe Anlage 1).
Diese soll zum 01.01.2019 in Kraft treten.
Der Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung hat sämtliche dezentralen Abwasseranlagen erfasst. Die dezentrale Entsorgung der Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben erfolgt über die Kläranlage Vogelholz.
Für die Abfuhr und Leerung der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben wird der städtische Schlammsaugwagen eingesetzt. Die Stadt kann sich hierzu aber auch eines Fachunternehmen bedienen. Die in Rechnung gestellten Kosten richten sich nach dem tatsächlichen Aufwand und den Verrechnungssätzen der eingesetzten Fahrzeuge und dem Personal des Eigenbetriebs Werkhof oder eines Dritten:
- Für die Abfuhr und Leerung werden künftig berechnet:
Fahrzeug 45,00 € / Std. (45,00 €)
Arbeitsstunde 45,00 € / Std. (40,00 €)
- Für die Reinigung in der Kläranlage fallen Gebühren an
Abwasser- und Fäkalienmenge aus Kleinkläranlagen pro cbm 30,00 € / cbm (22,20 €)
Abwasser- und Fäkalienmenge aus geschlossenen Gruben pro cbm 2,40 € / cbm (2,78 €)
Abwasser- und Fäkalienmenge aus sonstigen Anlieferungen / Dritter 18,00 € / cbm (keine).
In Klammer sind die bisherigen Gebühren und Verrechnungssätze genannt. Die Grundlage für die Gebührensätze bildet die durchgeführte Gebührenkalkulation (siehe Anlage 2).
Die Werte (anzusetzenden Faktoren) gehen zurück auf eine Empfehlung des Gemeindetags Baden-Württemberg, der von der VEDEWA ein Gutachten über die Gebührenhöhe erstellen ließ. Sie empfiehlt, die Gebühr für die Reinigung von häuslichem Abwasser aus Kleinkläranlagen mit dem Faktor 20 – 30 und für die Reinigung aus geschlossenen Gruben mit dem Faktor 2-3 der normalen Klärgebühren zu belegen. Letztere betragen zur Zeit 1,20 € / cbm Abwasser.
Für Abwasser von außerhalb des Geltungsbereiches der Satzung, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird, soll der o. g. neue Gebührensatz von 18,00 € gelten.
Die Änderung wurde von Seiten des Fachbereichs Revision empfohlen. Zum anderen war der Verrechnungssatz Personal / Arbeitsstunde anzupassen.
Anlage 1: Satzung über die Entsorgung von Abwässern aus Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben
Anlage 2: Gebührenkalkulation der Fa. IVC GmbH (nö)
Anlage 3: Tabelle Gebührenvergleich mit ausgewählten Städten und Gemeinden
Stadtrat Kaiser fragt nach der Anzahl der Objekte im Stadtgebiet.
Abteilungsleiter Finanzen/Rechnungswesen/Friedhöfe Häberlein berichtet, dass auf Anregung des Fachbereichs Revision die vorgeschlagene Änderung der Satzung vorbereitet wurde. Der Verrechnungssatz über das Abfahren mit dem Spülwagen und der Verrechnungssatz für das Personal des Werkhofs entspreche nicht mehr den Tatsachen. Es bestehen derzeit auf 59 Grundstücken noch Kleinkläranlagen oder geschlossene Gruben. Die „Anlieferung Dritter“ wurde zusätzlich aufgenommen, da die Großkläranlagen in Crailsheim und Schwäbisch Hall immer wieder herangezogen werden, um Abwassermengen aus anderen Bereichen wie z. B. der Fa. Bosch aus Wiesenbach abzunehmen. Man erhalte dann eine Aufforderung der Unteren Wasserbehörde.
Beschluss
- Empfehlung an den Gemeinderat -
Der Entsorgungssatzung von Kleinkläranlagen, geschlossenen Gruben und Abwassermengen Dritter / außerhalb des Stadtgebiets mit Wirkung ab 01.01.2019 wird zugestimmt.
(ohne Abstimmung)