§ 189 - Tierfriedhofordnung und Gebühren für den Tierfriedhof Streifleswald; (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall stimmte mit Beschluss vom 11.10.2017 für die Errichtung eines Tierfriedhofes Streifleswald auf einer ungenutzten Teilfläche vom Waldfriedhof zu. Der Eigenbetrieb Friedhöfe wurde beauftragt, den Tierfriedhof zu errichten und zu betreiben.

Die Herstellung der Tierfriedhofsflächen ist abgeschlossen. Die Bepflanzungen und die restlichen Baumaßnahmen werden in den nächsten Wochen stattfinden.

Mit beigefügter Tierfriedhofordnung sollen der Zweck, die Bestattungsformen und die zur Verfügung gestellten Grabstätten, die Rechte und Pflichten der Berechtigten sowie die Pflege und Unterhaltung auf diesem Tierfriedhof geregelt werden. Die Gebühren für die angebotenen Gräber und die Bestattungsleistungen wurden kalkuliert. Es wird von 15 bis 20 Bestattungen verstorbener Haustiere ausgegangen.

Im Wirtschaftsplan 2018 / 2019 des Eigenbetriebs Friedhöfe sind dafür Mittel vorgesehen.

Als Grabarten werden anonyme Gräber, Rasengräber, Wahl- und Reihengräber sowie eine Wiese zum Verstreuen der Asche zur Verfügung gestellt.

Es sollen folgende Grabgrößen für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen angeboten werden :
Grabgröße A   50 x 50 cm (für Vögel, Meerschweinchen, Kaninchen,Katzen, kleine Hunde, etc. bis 15 Kg)
Grabgröße B   50 x 100 cm (für Tiere, z.B. Hunde bis ca. 30 Kg)

Die Pflege und Unterhaltung sollen, wie bei anderen Gräbern auch, die Berechtigten durchführen (Nutzungsrecht).

Die Gräber werden von der Stadt hergestellt und verfüllt. Die Anlieferung der Urne oder des toten Tieres und die Pflege der Gräber soll durch die Tierbesitzerin oder den Tierbesitzer erfolgen. Aufbewahrungen oder Kühlungsmöglichkeiten werden nicht vorgehalten. Die Bestattungen, die Pflege der Gesamtanlage und der Wiese, die Pflege der Rasengräber und der anonymen Gräber werden von der Stadt übernommen.

Die Pflege und Gestaltung sollen nach den Regelungen der Tierfriedhofordnung erfolgen.

Die Betriebsleitung des Eigenbetriebs Friedhöfe bittet um Zustimmung.

Anlage 1: Entwurf Gebührenverzeichnis (nö)
Anlage 2: Tierfriedhofordnung

Abteilungsleiter Finanzen/Rechnungswesen/Friedhöfe Häberlein bittet um Berücksichtigung einer Änderung im ersten Satz des § 8 der Tierfriedhofordnung. Dieser soll geändert werden in “Die Ruhezeit eines verstorbenen Tieres beträgt 5 Jahre, bei einer Urnenbeisetzung beträgt die Ruhezeit drei Jahre“.

Stadtrat Schorpp fragt an, ob auch ein Pferd bestattet werden kann.

Oberbürgermeister Pelgrim erklärt, dass dies mittels Urnenbeisetzung möglich sei. Pferde fallen unter Tiere über 30 kg.

Stadtrat Härtig fragt an, ab wann der Tierfriedhof in Betrieb gehen kann.

Abteilungsleiter Finanzen/Rechnungswesen/Friedhöfe Häberlein berichtet, dass eine Inbetriebnahme zeitnah nach Beschlussfassung möglich ist.

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

  1. Die Gemeinderat stimmt der Satzung „Tierfriedhofordnung Streifleswald Schwäbisch Hall“ zu. Der erste Satz in § 8 ist zu ändern in:
    “Die Ruhezeit eines verstorbenen Tieres beträgt 5 Jahre, bei einer Urnenbeisetzung beträgt die Ruhezeit drei Jahre“.
     
  2. Die kalkulierten Gebühren für die Leistungen und die Grabnutzungen für den Tierfriedhof gelten ab 01.10.2018.

(einstimmig -15)

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