§ 126 - Bebauungsplan Nr. 0314-07/04 „Grundwiesen - 4. Änderung“hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss §13 a BauGB (öffentlich)
Sachvortrag:
Am östlichen Rand der Grundwiesensiedlung in Hessental wird seit letztem Jahr kostengünstiger Wohnungsbau durch die GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft Schwäbisch Hall mbH realisiert. Inzwischen sind Teile davon bezogen worden. Ein weiterer Bauabschnitt soll nun folgen, der die gesamten noch vorhandenen Grundstücksflächen in diesem Bereich benötigt.
Es wird deshalb vorgeschlagen, auf die im bisher rechtsgültigen Bebauungsplan Nr. 0314-07 „Grundwiesen“ (Anlage 2) dargestellte öffentliche Erschließungsstichstraße zu verzichten, da diese aufgrund der Inanspruchnahme der gesamten Grundstücksflächen durch die GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft Schwäbisch Hall mbH , entbehrlich ist. Somit können an dieser Stelle private Stellplätze hergestellt werden.
Es verbleibt lediglich ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht, sodass einerseits etwaige Ver- bzw. Entsorgungsleitungen verlegt werden können und andererseits eine Verbindung für die Öffentlichkeit zwischen Siedlung und Siedlungsrand möglich bleibt. Das Fahrrecht wird ausschließlich auf den Radverkehr begrenzt.
Dafür ist die Änderung des bisher rechtsgültigen Bebauungsplans Nr. 0314-07 „Grundwiesen“ erforderlich. Die bisher öffentliche Erschließungsfläche wird künftig private Grundstücksfläche. Neben einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht werden zudem die bisher festgesetzten Baumpflanzungen übernommen.
Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 0,1 ha und beinhaltet Teile der Flurstücke 1617/1, 1476/4, 1476/5 und 1478/1. Für das Plangebiet gibt es seit dem Jahr 1991 den rechtskräftigen Bebauungsplan Grundwiesen. Dieser wird im Zuge der Änderung des Bebauungsplans Nr. 0314-07/04 „Grundwiesen 4. Änderung“ in Teilbereichen ersetzt.
Die Änderung des Bauungsplanes wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt, da sich das Planungsgebiet im Innenbereich befindet. Aufgrund der Gebietsgröße wird von einer Umweltprüfung abgesehen. Die Artenschutzbelange wurden bei einem gemeinsamen Ortstermin mit der unteren Naturschutzbehörde und dem Naturschutzbeauftragten beurteilt. Ergebnis ist, dass keine artenschutzrechtlichen Konflikte zu erwarten sind. Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG werden nicht ausgelöst. Weitere vertiefende Untersuchungen sowie CEF-Maßnahmen sind nicht notwendig.
Anlage 1: Orientierungsplan im Maßstab 1: 25.000, Stand 07.05.2018
Anlage 2: bisher rechtsgültiger Bebauungsplan Nr. 0314-07 "Grundwiesen"
Anlage 3: Bebauungsplan Nr. 0314-07/04 "Grundwiesen 4. Änderung" im Maßstab 1 : 500, Stand 07.05.2018
Anlage 4: Textteil und Örtliche Bauvorschriften, Stand 07.05.2018
Anlage 5: Begründung, Stand 07.05.2018
Oberbürgermeister Pelgrim stellt fest, dass seitens des Gremiums kein Wunsch zur Aussprache besteht.
Beschluss:
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
A) Bebauungsplan Nr. 0314-07/04 „Grundwiesen 4. Änderung“
Der Bebauungsplan Nr. 0314-07/04 „Grundwiesen 4. Änderung“ wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 13a BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan der Abteilung Stadtplanung, M 1:500 vom 07.05.2018 mit gleichlautend datierter Legende und Textteil. Die Verwaltung wird beauftragt, diesen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange).
B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0314-07/04 „Grundwiesen
4. Änderung“
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet werden gemäß § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 und § 13a BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil der Abteilung Stadtplanung vom 07.05.2018. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes „Grundwiesen 4. Änderung“. Die Verwaltung wird beauftragt diese gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange).
Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.
(30 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme)