§ 66 - Schöffenamt:a) Vorschlagsliste für Schöffen beim Amtsgericht Schwäbisch Hall und beim Landgericht Heilbronnb) Vorschlagsliste der Jugendschöffen (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

- Stadträtin Bergmann verlässt kurzzeitig den Sitzungssaal -

Zu a)
Die Amtszeit der für die Geschäftsjahre 2014-2018 gewählten Schöffen endet am 31.12.2018. Die Gemeinden der Amtsgerichtsbezirke bzw. des Landgerichtsbezirkes schlagen für die folgenden fünf Geschäftsjahre Personen aus der Gemeinde vor, die für das Schöffenamt in Frage kommen.

Die Stadt Schwäbisch Hall hat 26 Personen zu benennen. Die Vorschlagliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 GVG). Die persönlichen Voraussetzungen und weitere Informationen über das Schöffenamt ergeben sich aus den beigefügten Ausführungen des Justizministeriums.

Bei der Aufstellung der Liste wurden beteiligt:
SPD, CDU, FWV, FDP, Bündnis 90/Die Grünen, die Ortschaften Bibersfeld, Sulzdorf, Gailenkirchen/Gottwollshausen, Gelbingen/Eltershofen, Tüngental, Evang. Dekanatamt, Kath. Dekanat, Evang. Jugendwerk, Bund der Deutschen Kath. Jugend, Evang. Diakoniewerk, Hotel- und Gaststättenverband, Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter, Landfrauenverein Schwäbisch Hall, Bauernverband, Arbeiterwohlfahrt, Arbeiter-Samariter-Bund, Caritas, Deutsches Rotes Kreuz, Freiwillige Feuerwehr, Sudetendeutsche Landsmannschaft, Stadtverband für Sport, Bund der Selbständigen, Schwäbisch Hall Aktiv, VDK Sozialverband, Kreishandwerkerschaft, Stadtjugendring Schwäbisch Hall, DLRG, Kochergau im Schwäbischen Sängerbund, Siedler- und Kleingärtnerbund Schwäbisch Hall, Schwäbischer Albverein.

Nach § 36 GVG müssen die Listen mit 2/3-Mehrheit vom Gemeinderat beschlossen werden. Die eigentliche Wahl der Schöffen erfolgt durch einen besonderen Ausschuss beim Amtsgericht Schwäbisch Hall bzw. beim Landgericht Heilbronn.

Zu b)
Obige Ausführungen gelten überwiegend auch für die Jugendschöffen. Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 JGG sollen hier jedoch nur in der Jugenderziehung erfahrene Personen vorgeschlagen werden. Die Stadt Schwäbisch Hall hat zwölf Personen zu benennen, sie erstellt eine Vorschlagsliste. Diese wird an das Landratsamt, Jugendamt, weitergeleitet. Die Beschlussfassung dieser Vorschlagsliste erfolgt durch den Jugendhilfeausschuss des Landkreises. Der Gemeinderat erhält die Vorschlagsliste der Stadt Schwäbisch Hall zur Kenntnis.   

Anlage 1: Vorschlagsliste Schöffen
Anlage 2: Vorschlagsliste Jugendschöffen
Anlage 3: Informationsblatt

Oberbürgermeister Pelgrim stellt fest, dass seitens des Gremiums kein Wunsch zur Aussprache besteht.

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

a) Der Vorschlagsliste wird zugestimmt.
b) Von der Vorschlagsliste der Jugendschöffen wird Kenntnis genommen.
14 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung)

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