§ 128 - Anordnung der Umlegung nach § 46 Abs. 1 BauGB für das Wohngebiet "An der Breiteich II-IV" (öffentlich)
Sachvortrag:
Zur weiteren Deckung der sehr guten Bauplatznachfrage im Wohnbaugebiet „An der Breiteich“ ist die weitere Erschließung von Bauabschnitten im Jahr 2013 vorgesehen. Parallel soll der Vertrieb der Wohnbauplätze starten, so dass ab Ende 2014 die privaten Baumaßnahmen begonnen werden können. Insgesamt stehen im II. Bauabschnitt 47 Bauplätze (39 I-geschossig, sieben II-geschossig, einer III-geschossig), im III. Bauabschnitt 47 Bauplätze (39 I-geschossig, sieben II-geschossig, einer III-geschossig) und im IV. Bauabschnitt 68 Bauplätze (35 I-geschossig, 32 II-geschossig, einer III-geschossig), zusammen 162 Bauplätze zur Verfügung.
Um die beschriebene Zielsetzung, Beginn der Erschließungsarbeiten und Verkaufsstart der Bauplätze, im Jahr 2013 zu erreichen, wurden bereits intensive Gespräche mit dem privaten Eigentümer geführt. Bei diesen Grundstücksverhandlungen konnte keine Einigung auf freiwilliger Basis getroffen werden. Zum einen wurde der bisher bei allen Käufen in diesem Gebiet vereinbarte Einkaufspreis, egal ob Straßen-, Grün- oder Bauplatzfläche, nicht akzeptiert. Zum anderen konnte keine Einigung über den Kaufpreis der Hofstelle Sülz einschließlich der mit ihr verbundenen Wiesen und Ackerflächen erzielt werden.
Die Verwaltung schlägt daher die Anordnung einer Umlegung zur Realisierung des Wohnbaugebiets „An der Breiteich II-IV“ vor.
1. Anordnung der Umlegung nach § 46 Abs. 1 BauGB
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 28.05.2008 für das Gebiet “An der Breiteich“ in der Gemarkung Schwäbisch Hall, Flur Schwäbisch Hall ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet (Aufstellungsbeschluss), welches mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes am 16.07.2010 abgeschlossen wurde.
Zur Erschließung und Neugestaltung des Gebietes “ An der Breiteich II - IV “ müssen die bebauten und unbebauten Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die Grundstücke müssen so gestaltet werden, dass nach dem Bebauungsplan baureife Grundstücke entstehen. Diese Neuordnung geschieht mittels des Umlegungsverfahrens nach den §§ 45 ff BauGB.
2. Mitwirkung beratender Sachverständiger nach § 5 Abs. 1 BauGB-DVO
Nach § 5 der Verordnung der Landesregierung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Baugesetzbuchs (Durchführungsverordnung zum Baugesetzbuch BauGB-DVO) ist zum Umlegungsausschuss als Sachverständiger zur Mitwirkung mit beratender Stimme mindestens ein Bausachverständiger, der im Baurecht, insbesondere in der Bauleitplanung, Erfahrung besitzt und ein örtlich zugelassener Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zu bestellen.
Die Verwaltung schlägt vor, als bautechnischen Sachverständigen das Büro Wick & Partner, Stuttgart zu bestellen.
Als vermessungstechnischen Sachverständigen schlägt die Verwaltung vor, den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Herrn Dipl.-Ing. (FH) Helmut Käser vom Vermessungsbüro Käser & Reiner zu bestellen.
Anlage 1: Übersichtsplan
Anlage 2: Beschluss Besetzung ständiger Umlegungsausschuss
Stadtrat Reber schlägt vor, die Hofstelle Sülz wieder einer Wohnnutzung zuzuführen und ggf. zu erweitern.
Dies wird von Stadtrat Kaiser abgelehnt.
Beschluss:
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Auf Grund von § 46 Abs.1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) m.W.v. 30.07.2011 wird für den westlichen Teil des seit dem 16.07.2010 rechtskräftigen Bebauungsplan “An der Breiteich“, Nr. 0195-01 in der Gemarkung Schwäbisch Hall, Flur Schwäbisch Hall die Umlegung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 45 – 79 BauGB) angeordnet.
Sie trägt die Bezeichnung “ An der Breiteich II – IV “
Die voraussichtliche Abgrenzung ist im Übersichtsplan vom 27.05.2013 vom Vermessungsbüro Käser + Reiner dargestellt.
Das Umlegungsgebiet umfasst eine Fläche von ca. 23,0 ha.
Die Durchführung dieser Umlegung obliegt gemäß §§ 3 und 4 der Verordnung der Landesregierung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Baugesetzbuchs (Durchführungsverordnung zum Baugesetzbuch BauGB-DVO) dem ständigen Umlegungsausschuss der Stadt Schwäbisch Hall.
- Als beratende Sachverständige gemäß § 5 (BauGB-DVO) werden bestellt, als bautechnischer Sachverständiger das Büro Wick + Partner, Stuttgart, als vermessungstechnischer Sachverständiger der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Herr Dipl.-Ing. (FH) Helmut Käser vom Vermessungsbüro Käser + Reiner.
(30 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 5 Enthaltungen)