TOP 14 - Anträge auf Städtebauförderung beim Land Baden-Württemberg; hier: Stellungnahme zum Antrag der Fraktion „DIE FRAKTION“ vom 21.05.2025 (öffentlich)
Sitzungsvorlagen-Nummer: 1.zu148/25
Sachvortrag:
siehe: Antrag der Fraktion "DIE FRAKTION" vom 21.05.2025
Die Antragsfrist für die Programme der städtebaulichen Erneuerung 2026 ist gestartet. Die Kommunen können bis zum 06.10.2025 einen Antrag auf Förderung stellen. Gefördert werden die Kosten der Vorbereitung und zügigen Umsetzung notwendiger städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen in einem von der Kommune abgegrenzten städtebaulichen Erneuerungsgebiet (Gesamtmaßnahme) zur Behebung städtebaulicher Missstände. Die Zuwendung erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung.
Die Stadt Schwäbisch Hall hat mit dem Förderinstrument der Städtebauförderung in den vergangenen Jahrzehnten bereits viel Erfahrung gesammelt und weitreichende städtebauliche Entwicklungen umgesetzt. Zur Zeit ist die Stadt Schwäbisch Hall mit dem Sanierungsgebiet „Nördliche Kernstadt“ und mit dem Sanierungsgebiet „Bahnhofsareal“ in der Städtebauförderung des Landes Baden-Württemberg berücksichtigt.
Seit 2002 wurde die Innenstadt im Rahmen des Sanierungsgebiets „Nördliche Kernstadt“, mit Anpassungen in der Gebietskulisse in den Jahren 2015 und 2021, sukzessive vom heutigen Kocherquartier bis zum Unterwöhrd erneuert. In diesem Zusammenhang wurden Maßnahmen i.H.v. ca. 25 Mio. EUR, davon ca. 16 Mio. EUR Finanzhilfen, umgesetzt. Mit der jüngst abgeschlossenen Umfeldgestaltung des Unterwöhrd und Neubau der Lindachbrücke wird die Gesamtmaßnahme abgerechnet und die Sanierung der Kernstadt damit abgeschlossen.
Daneben ist die Stadt Schwäbisch Hall auch mit dem Sanierungsgebiet „Bahnhofsareal“ 2017 in ein Programm der Städtebauförderung aufgenommen worden. Durchgeführte Sanierungsmaßnahmen sind hier bislang u.a. die Baufeldfreimachung für das Bahnhofsareal Süd, die Sanierung der Ringstraße / Ritterstraße und der Kreuzung Neue Reifensteige sowie die Sanierung des öffentlichen Aufzugs am Arbeitsamt. Die Sanierung des Bahnhofs und dessen Umfelds sowie die Sanierung der Steinbacher Straße und die Aufwertung der öffentlichen Grünflächen stehen noch aus.
Damit ist die Stadt Schwäbisch Hall fester Bestandteil der Städtebauförderung und profitiert bereits seit Jahren von den zur Verfügung gestellten Bundes- und Landesmitteln.
Weitere Antragstellung
Gemäß Förderausschreibung (Anlage) werden in der Regel Anträge von Kommunen nicht berücksichtigt, die Maßnahmen noch nicht abgerechnet haben, die vor 2010 in die Programme aufgenommen wurden. Dies gilt grundsätzlich auch bei Maßnahmen, die in den Jahren 2010 und 2011 aufgenommen worden sind. Das Sanierungsgebiet „Nördliche Kernstadt“ wurde ursprünglich 2006 in dem Förderprogramm aufgenommen. Bevor dieses Sanierungsgebiet nicht abgerechnet ist können keine neuen Anträge gestellt werden.
Für das Sanierungsgebiet „Bahnhofsareal“ soll aller Voraussicht nach trotzdem ein Aufstockungsantrag gestellt werden. Die Abstimmungen hierzu laufen bereits innerhalb der Verwaltung. Das Sanierungsgebiet „Nördliche Kernstadt“ sollte dieses Jahr abgerechnet werden.
Anzumerken ist, dass mit der Städtebauförderung keine Einzelmaßnahmen gefördert werden, sondern die Umsetzung eines Gesamtvorhabens unterstützt wird. Dieses ist in eine gebietsbezogene, integrierte Planung unter Berücksichtigung des besonderen Städtebaurechts (i.d.R. Stadtsanierung) einzubetten. Die Antragstellung erfordert daher eine zielgenaue und strukturierte Vorbereitung (u.a. Erstellung bzw. Fortschreibung eines gesamtstädtischen und gebietsbezogenen Entwicklungskonzepts (Stadtleitbild), auch unter Berücksichtigung der vorhandenen städtischen Ressourcen. Für die Fortschreibung des aktuellen Stadtleitbilds ist übrigens ein Ansatz im kommenden Doppelhaushalt vorgesehen.
Für ein potentielles Sanierungsgebiet bedarf es einer ausreichenden planerischen Vorbereitung (Grundvoraussetzung für eine Antragstellung). Wie in der Förderausschreibung beschrieben müssen städebauliche Misstände erhoben, städtebauliche Ziele bestimmt und die Mitwirkungsbereitschaft der Betroffenen festgestellt werden. Weiterhin ist eine Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange durchzuführen und die voraussichtlichen Kosten müssen ermittelt werden.
Somit sind über einen voraussichtlichen Aufsstockungsantrag für das Sanierungsgebiet „Bahnhofsareal“ keine weitere Antragstellungen für das Programmjahr 2026 möglich.
Beschlussantrag:
Zur Kenntnisnahme.