TOP 6 - Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Breitband Landkreis Schwäbisch Hall (öffentlich)
Sitzungsvorlagen-Nummer: 153/25
Sachvortrag:
I. Hintergrund
Bei der Finanzierung von Breitbandprojekten spielen Fördergelder und Kredite eine zentrale Rolle. Die Kommunen in Baden-Württemberg erhalten hierbei günstige Konditionen, denn sie sind per Gesetz insolvenzunfähig. Damit besteht aus Sicht der Finanzierenden kein Ausfallrisiko. Auch Zweckverbände haben grundsätzlich die Möglichkeit, sogenannte Kommunalkredite von privaten Banken sowie zinsvergünstigte Fördergelder oder Direktkredite von der Kreditanstalt für den Wiederaufbau (KfW) zu erhalten.
Voraussetzung ist die sogenannte Kommunalkreditfähigkeit. Hierfür müssen im Vergleich zu Kommunen zusätzliche Anforderungen erfüllt werden, wenn Gesellschaften in Privatrechtsform und damit insolvenzfähige Unternehmen Verbandsmitglied sind. Dies erscheint zunächst widersprüchlich, weil auch ein Zweckverband kraft Gesetzes insolvenzunfähig ist. Aus Sicht von Kreditinstituten kommt es aber nicht nur auf die Vermeidung von Zahlungsausfällen an, sondern u.a. auch darauf, dass Ratenzahlungen nicht verzögert werden und aus dem Verzug keine Nachteile erwachsen. Da ein Zweckverband seinen nicht gedeckten Finanzbedarf durch Umlagen der Verbandsmitglieder deckt, muss sichergestellt sein, dass diese interne Kostendeckung die Rückzahlung des Kommunalkredits oder der Fördermittel nicht negativ beeinträchtigt.
Bei einem Zweckverband, der ausschließlich Gebietskörperschaften als Verbandsmitglieder beheimatet, ist dies unproblematisch gegeben. Wenn allerdings juristische Personen des Privatrechts Mitglied bei einem Zweckverband sind, bestehen weitergehende Anforderungen zur Gewährleistung einer Kommunalkreditfähigkeit. Schließlich ist eine juristische Person in Privatrechtsform - im Vergleich zu Kommunen als Verbandsmitglieder - insolvenzfähig. Der Zweckverband muss deshalb so konstituiert sein, dass es im Falle einer Insolvenz des privatrechtlich organisierten Verbandsmitglieds nicht zu Ausfällen bei der Abwicklung der Umlagen im Innenverhältnis kommt und deshalb keine Gefahr eines Ausfalls oder einer Verzögerung der Rückzahlung von Krediten entstehen kann.
Da beim Zweckverband Breitband Landkreis Schwäbisch Hall auch die Stadtwerke Crailsheim GmbH (SW Crailsheim) und die Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH (SW Schwäbisch Hall) Verbandsmitglieder sind, mithin also juristische Personen des Privatrechts, muss in der Satzung ausdrücklich geregelt werden, dass die verbleibenden (nicht insolvenzfähigen) Verbandsmitglieder im Falle eines Ausfalls der SW Crailsheim und SW Schwäbisch Hall oder für andere juristische Personen des Privatrechts für den Ausfall „einspringen“. In der gegenwärtigen Zweckverbandssatzung fehlt eine solche ausdrückliche Regelung. Aus diesem Grund soll mit der beabsichtigten Satzungsänderung die Kommunalkreditfähigkeit des Zweckverbands herbeigeführt werden, um für zukünftige Breitbandprojekte KfW-Fördermittel und zinsgünstige Kredite in Anspruch nehmen zu können.
Die Satzungsänderung knüpft die Mitgliedschaft der Stadtwerke an eine zusätzliche Besicherung durch ihre Trägerstadt, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Zudem erlischt die Mitgliedschaft bei einer Insolvenz. Aus diesem Grund muss die Gesellschafterversammlung zunächst intern über die Satzungsänderung beschließen. Da die geplante Satzungsänderung darüber hinaus eine Pflicht der Stadt Schwäbisch Hall zur Besicherung ihrer Stadtwerke als Verbandsmitglieder enthält sowie ein Recht zum Beitritt der Stadt im Insolvenzfall, müssen diese ebenfalls vorab darüber beschließen, wie der Oberbürgermeister als städtischer Vertreter in der Gesellschafterversammlung abzustimmen hat.
II. Einzelne Änderungen der Zweckverbandssatzung
§ 1 Abs. 1 der Zweckverbandssatzung:
(1) Juristische Personen des Privatrechts können nur dann Verbandsmitglieder sein oder als solche aufgenommen werden, wenn eine Stadt oder Gemeinde bzw. mehrere Städte oder Gemeinden soweit möglich verbindlich erklären, für etwaige Verpflichtungen ebendieser juristischen Person des Privatrechts zur Kostentragung bzw. Zahlung einer Umlage nach § 14 zu haften. Zudem müssen durch die juristische Person des Privatrechts die Verbandsaufgaben gefördert werden und es dürfen Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegen stehen.
§ 8 Abs. 2 S. 6 lit c) der Zweckverbandssatzung:
(2) […] Ihm obliegen dabei folgende Aufgaben, soweit er hierfür nicht ohnehin schon zuständig ist:
[…]
c) Die Anstellung und Entlassung von Beschäftigten mit einer Eingruppierung bis einschließlich EG 8 im Rahmen der Stellenübersicht bzw. von Beamten bis einschließlich A 8.
§ 9 Abs. 4 der Zweckverbandssatzung:
Der Zweckverband kann die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Bediensteten einstellen. Diese können als Angestellte oder Beamte (Beamter auf Lebenszeit oder Beamter auf Zeit) berufen werden. Der Zweckverband ist dienstherrenfähig.
§ 14 Abs. 3 der Zweckverbandssatzung:
(3) Die dem Zweckverband entstehenden Kosten innerörtliche Netze werden dem Zweckverband vom betreffenden Verbandsmitglied, auf dessen Gemarkung die passive Infrastruktur errichtet wird, abzüglich der darauf entfallenden, vom Zweckverband vereinnahmten Fördermittel und sonstigen Mittelzuflüsse über eine Investitionskostenumlage oder über eine Kostenumlage für dem Zweckverband entstandene Anpachtungskosten erstattet. Angeforderte Investitionskostenumlagen bzw. Kostenumlagen für Anpachtungskosten sind innerhalb eines Monats nach Anspruchsentstehung und Zahlungsaufforderung durch den Zweckverband zur Zahlung fällig.
§ 14 Abs. 9 und 10 der Zweckverbandssatzung werden neu hinzugefügt:
(9) Wird über das Vermögen eines Verbandsmitglieds ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, werden dem Zweckverband dadurch etwaig ausfallende Umlagen und sonstige Zahlungs- bzw. Kostenerstattungsansprüche gegen das betreffende Verbandsmitglied von den verbleibenden Verbandsmitgliedern übernommen. Dadurch entfallende Investitionskostenumlagen nach Abs. 2 und Abs. 3 bzw. entfallende Erstattungen für eine etwaige Fremdfinanzierung nach Abs.4 bzw. sonstige dem Zweckverband dadurch entstehende Ausfälle werden als laufende Kosten nach Abs. 1 behandelt, so dass sich die laufenden Kosten in entsprechender Höhe der ausfallenden Umlagen und sonstigen Zahlungs- bzw. Kostenerstattungsansprüche erhöhen und nach dem in Abs. 1 vereinbarten Verteilungsschlüsse auf die verbleibenden Verbandsmitglieder verteilt werden.
(10) Abs. 9 gilt nicht, wenn die Stadt oder Gemeinde bzw. Städte oder Gemeinden nach Maßgabe des § 16 Abs. 5 als Verbandsmitglied aufgenommen wird / werden.
§ 16 Abs. 4 bis 6 der Zweckverbandssatzung werden neu eingefügt:
(4) Wird über das Vermögen eines Verbandsmitglieds das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, scheidet ebendieses Verbandsmitglied mit der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses bzw. des Beschlusses, mit dem das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abweist, aus dem Zweckverband aus.
(5) Die Stadt oder Gemeinde bzw. die Städte oder Gemeinden, die für ein nach Abs. 4 ausscheidendes Verbandsmitglied nach § 1 Abs. 1 S. 3 die Haftung für die Kostenerstattung bzw. Zahlung einer Umlage für ebendieses Verbandsmitglied übernommen hat / haben, kann/können innerhalb von 2 Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Beschlusses über die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ihre Aufnahme als Mitglied des Zweckverbandes beantragen; die Verbandsversammlung kann diesen Antrag nur aus wichtigem Grund ablehnen. Die Aufnahme der Gemeinde oder Stadt bzw. der Städte oder Gemeinden erfolgt rückwirkend zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Verbandsmitglieds nach Abs. 4.
(6) Abs. 2 gilt nicht im Falle einer Aufnahme der Gemeinde oder Stadt bzw. der Städte oder Gemeinden als Mitglied des Zweckverbandes nach Maßgabe des Abs. 5.
Anlage: Zweckverbandssatzung mit Änderungen: Vergleich alt und neu
Beschlussfassung:
Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis und beschließt im Rahmen der anstehenden Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH für eine Zustimmung zur geänderten Verbandssatzung als Vertreter in der Verbandsversammlung des Zweckverbands Breitband Landkreis Schwäbisch Hall zu stimmen.
(24 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung)