TOP 2 - Ausscheiden von Stadträtin Annett Fischer aus dem Gemeinderat (öffentlich)
Sitzungsvorlagen-Nummer: 119/25
Sachvortrag:
Mit Schreiben vom 02.05.2025 hat Stadträtin Annett Fischer ihren Wegzug aus Schwäbisch Hall bestätigt.
Gemäß § 31 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) scheiden Mitglieder aus dem Gemeinderat aus, wenn sie die Wählbarkeit verlieren. Wählbar in den Gemeinderat sind Bürger der Gemeinde. Die Wählbarkeit muss auch während der gesamten Amtszeit gegeben sein.
Frau Fischer ist seit 17.07.2024 Mitglied des Gemeinderats. Aufgrund des Wohnortwechsels tritt das Ausscheiden aus dem Gemeinderat automatisch ein.
Zur Klarstellung der Rechtslage trifft der Gemeinderat jedoch die Feststellung, ob die Voraussetzung für ein Ausscheiden vorliegt.
Beschlussfassung:
Der Gemeinderat stellt fest, dass Frau Annett Fischer mit dem Verlust der Bürgereigenschaft die Wählbarkeit nach § 28 GemO verliert. Die Voraussetzung für ein Ausscheiden aus dem Gemeinderat nach § 31 Abs. 1 GemO ist gegeben.
(einstimmig - 28)