TOP 1 - Neufassung der Verträge über den Betrieb und die Förderung der Kindergärten und Krippen mit den freien, kirchlichen und privaten Trägern - Vorberatung - (öffentlich)
Sitzungsvorlagen-Nummer: 47/25
Sachvortrag:
Der Großteil der Verträge über den Betrieb und die Förderung der Kindergärten und Krippen mit den freien, kirchlichen und privaten Trägern wurde in den Jahren 2005 und 2009 abgeschlossen. Seitdem sind einige gesetzliche Änderungen in Kraft getreten. Zudem haben die Träger um eine Anpassung gebeten. Für die Kirchengemeinden wird es beispielsweise aufgrund des rückläufigen Kirchensteueraufkommens zunehmend schwieriger, ihren Eigenanteil an den Kosten der Tageseinrichtungen zu finanzieren. Die Verträge sollen ab 1. Januar 2025 gelten.
Die wichtigsten Neuerungen:
• Erhöhung des Restabmangelzuschusses von 40% auf 70% des anerkannten Gesamtaufwands nach Abzug des Regelzuschusses (nach § 8 Abs. 2 und 3 KiTaG), der Elternbeiträge und sonstiger Erträge;
• Erhöhung der Verwaltungskostenpauschale von 2.500 EUR auf 7.500 EUR pro Gruppe im Jahr (rückwirkend ab dem 1. Januar 2024);
• Erstattung der tatsächlichen bzw. kalkulatorischen Mietkosten (3,50 EUR pro qm je Monat) zu 100%, Zustimmung der Stadtverwaltung bei Abschluss eines neuen Mietvertrags;
• Aufteilung der Investitionszuschüsse in Investitionen am Gebäude und Investitionen in Außenbereich, Inneneinrichtung und Ausstattung; es werden folgende Zuschüsse gewährt:
Träger mit Gebäuden im Eigentum
Bei Investitionen am Gebäude:
> Variante A: 50% Investitionskostenzuschuss bei 100%-iger Erstattung der kalkulatorischen Miete im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung;
> Variante B: 80% Investitionskostenzuschuss ohne Erstattung einer kalkulatorischen Miete im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung.
Die Träger müssen sich für eine der beiden Varianten entscheiden. Diese gilt verbindlich für alle Gebäude im Eigentum.
Investitionen in Außenbereich, Inneneinrichtung und Ausstattung:
Die Träger erhalten einen Zuschuss in Höhe von 50%.
Träger, die eine Einrichtung gemietet haben
Bei Investitionen am Gebäude:
Die Träger erhalten einen Zuschuss in Höhe von 80%.
Investitionen in Außenbereich, Inneneinrichtung und Ausstattung:
Die Träger erhalten einen Zuschuss in Höhe von 50%.
Darüber hinaus regelt der neue Vertrag eine individuelle Reduzierung des Restabmangelzuschusses, sofern der Träger Rahmenbedingungen bietet, die von denen der städtischen Einrichtungen abweichen und mit höheren Kosten verbunden sind. Dies ist z.B. bei der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde der Fall. Nach der Kirchlichen Anstellungsordnung im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (KAO) werden Leitungen der Tageseinrichtungen für Kinder stellenweise höher eingruppiert, als es bei der Stadt nach TVöD vorgesehen ist. Daher wurde für die Einrichtungen Ev. Kindergarten Reifenhof und Kinder- und Familienhaus Kreuzäcker eine individuelle Reduzierung des Restabmangelzuschusses vereinbart.
Anlage: Vertrag über den Betrieb und die Förderung des Kindergartens und der Krippe
Beschlussfassung:
1. Der Gemeinderat stimmt dem Abschluss der Verträge über den Betrieb und die Förderung der Kindergärten und Krippen mit den freien, kirchlichen und privaten Trägern von Tageseinrichtungen für Kinder mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 zu.
2. Die Verwaltungskostenpauschale wird rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 auf jährlich 7.500 EUR pro Gruppe erhöht.
(einstimmig - 13)