TOP 10 - Übernahme von Ausfallbürgschaften zugunsten der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH im Wirtschaftsjahr 2025 (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sitzungsvorlagen-Nummer: 20/25

Sachvortrag:

Die Stadt Schwäbisch Hall übernimmt in der Regel für die Darlehensaufnahmen der Stadtwerke Schwäbisch Hall mbH Ausfallbürgschaften, wodurch das Versorgungsunternehmen günstigere Konditionen am Kapitalmarkt erhält.

Durch die Verwaltungsvorschrift „VwV Freigrenzen“ des Innenministeriums Baden-Württemberg (Geltungsdauer der aktuellen Version: 01.01.2022 bis 31.12.2028) werden Bürgschaften zugunsten rechtlich selbständiger wirtschaftlicher Unternehmen, an denen kommunale Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind, jeweils bis zu dem von der Rechtsaufsichtsbehörde in Bezug auf das einzelne Unternehmen festgesetzten Höchstbetrag allgemein genehmigt.

Hierdurch kann von Seiten des Regierungspräsidiums ein Limit für Bürgschaftsübernahmen zugunsten eines Unternehmens oder einer Institution im jeweiligen Wirtschaftsjahr festgelegt werden, ohne dass jede einzelne Bürgschaft gesondert genehmigt werden muss.

Im Wirtschaftsplan 2025 der 100 %-igen städtischen Tochtergesellschaft Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH wurden Kreditaufnahmen in Höhe von 31.000.000,00 € veranschlagt.

Dieser Betrag dient als Grundlage für den entsprechenden Antrag beim Regierungspräsidium zur Festsetzung der allgemein genehmigten Bürgschaftsübernahmen im aktuellen Wirtschaftsjahr zugunsten dieser Tochtergesellschaft. 

Anlage: Auszug Wirtschaftsplan 2025 der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH

Beschlussfassung:

Der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall stimmt für das Jahr 2025 der Übernahme von Ausfallbürgschaften zugunsten der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH, gemäß der im Wirtschaftsplan 2025 veranschlagten Kreditaufnahmen in Höhe von 31.000.000,00 €, zu.

Um sicherzustellen, dass die gewährten Ausfallbürgschaften keine Beihilfen im Sinne des Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen, werden jeweils Zahlungen von entsprechenden Avalprovisionen vereinbart.

(einstimmig - 26)

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