§ 212 - Gewerbepark Schwäbisch Hall-West; hier: Ausführung der Lärmschutzwand am Heidweg (öffentlich)

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Sachvortrag:

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens für den Gewerbepark Schwäbisch Hall-West wurde festgestellt, dass die zukünftige Belastung der Planstraße 1 für die Wohnanlage am Heidweg Lärmschutzeinrichtungen erforderlich macht.

Aus Platzgründen ist eine Lärmschutzwand geplant, die ähnlich wie die Lärmschutzwand in Breitenstein ausgeführt werden soll. Ursprünglich war es beabsichtigt, die Lärmschutzwand im Bereich der Zufahrt zum Heidweg offen zu lassen. Um den Mindestanforderungen an den Lärmschutz zu genügen, muss die Wand rechtwinklig etwa 10 m in den Heidweg hineingeführt werden. Auf dieser Grundlage wurde das Lärmgutachten gefertigt, das den rechtlich erforderlichen Lärmschutz für ein Mischgebiet nachweisen konnte. Die Lärmwerte für ein allgemeines Wohngebiet konnten mit dieser Lösung nicht erreicht werden. Die direkte Anschlussmöglichkeit des Heidwegs an die Planstraße 1 wurde insbesondere von einer dort ansässigen Softwareentwicklungsfirma gefordert. Damit diese Firma von der Planstraße 1 aus sichtbar bleibt, wurde weiterhin eine Ausführung der Lärmschutzwand in transparenter Form gefordert.

Nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens wurde von Seiten der Anwohnerinnen und Anwohner des Heidwegs der Vorschlag unterbreitet, die Lärmschutzwand an der Planstraße 1 ohne Öffnung zum Heidweg auszuführen. Für Fußgängerinnen/Fußgänger und Radfahrerinnen/Radfahrer sollte eine kleine Lärmschleuse eingebaut werden, so dass die Fortführung des intensiv genutzten Geh- und Radwegs, der die Verbindung von der Reifenhofsiedlung zum Gewerbepark herstellt, gewährleistet ist. Die Erreichbarkeit des Heidwegs ist nach wie vor ungehindert über den Aschenhausweg gewährleistet. Verkehrstechnisch hat diese Lösung den Vorteil, dass an die Planstraße 1 ein Straßenanschluss weniger realisiert wird, was sich positiv auf den Verkehrsfluss auswirken wird. Lärmtechnisch hat die Lösung den Vorteil, dass hierdurch ein wesentlich besserer Lärmschutz für die Wohnanlage gewährleistet ist.

Dieser Lösungsvorschlag wurde im Rahmen eines Anliegergesprächs zur Diskussion gestellt. Die Lärmgutachterin des Büros Kurz & Fischer konnte den Anliegerinnen und Anliegern bestätigen, dass die durchgehende Ausführung der Lärmschutzwand an der Planstraße 1 eine deutlich verbesserte Form des Lärmschutzes für die Freianlagen der dahinter gelegenen Wohnanlagen zur Folge haben wird.
Diese Lösung fand jedoch nicht die Zustimmung der Eigentümer der dort ansässigen Softwareentwicklungsfirma. Die Eigentümer der Firma haben das Informationsgespräch nach ca. zehn Minuten in sehr emotionaler Form verlassen, ohne sich an der weiteren Diskussion zu beteiligen.

Von Seiten der Anliegerinnen und Anlieger wurde der Vorschlag einer durchgängigen Lärmschutzwand ausnahmslos begrüßt. Die hierdurch entstehenden Umwege über den Aschenhausweg nehmen sie für eine Verbesserung des Lärmschutzes gerne in Kauf. Die Verwaltung wurde gebeten, diese Lösung zu realisieren.

Wie bereits erläutert, sind die Eigentümer des Dienstleistungsbetriebs mit der Schließung des Heidwegs nicht einverstanden. Zwischenzeitlich hat sich eine Rechtsanwaltskanzlei, die die Belange der Firma vertritt, mit der Bauverwaltung in Verbindung gesetzt, um die näheren Einzelheiten dieser neuen Alternativlösung zu erfahren. Der Anwaltskanzlei wurden im Rahmen eines Telefongesprächs die näheren Einzelheiten der Planausführung erläutert. Von Seiten der Anwaltskanzlei konnten die Gründe, die zur Änderung der Ausführungsplanung führen, nachvollzogen werden. Ein tragfähiger Kompromiss wurde darin gesehen, dass die Lärmschutzwand im Bereich des Grundstücks, auf der der Dienstleistungsbetrieb angesiedelt ist, in transparenter Form, ähnlich wie in Breitenstein, ausgeführt wird. Ergänzend sollte eine gute Ausschilderung den Kunden den Weg zum Dienstleistungsbetrieb aufzeigen. Ob die Eigentümer des Dienstleistungsbetriebs diesen Vorschlag akzeptieren, ist gegenwärtig noch offen.

Aus rechtlicher Sicht verhält es sich so, dass für die geänderte Ausführung der Lärmschutzwand keine Änderung des Bebauungsplans erforderlich ist. Im Bebauungsplan ist festgestellt worden, dass für die Wohnsiedlung ein Lärmschutz generell erforderlich ist. Die Art der Ausführung wird im Bebauungsplan jedoch nicht festgeschrieben.

Aus Sicht der Verwaltung wird der durchgängigen Lärmschutzwand an der Planstraße 1 aus den vorher genannten Gründen eindeutig der Vorzug gegeben. Den Belangen der Anwohnerinnen und Anwohner des Heidwegs wird eine höhere Priorität eingeräumt, als den Belangen des Dienstleistungsbetriebs, der lediglich die kurze Erreichbarkeit bzw. die Sichtbarkeit des Betriebes wünscht. Letzteres kann, wie bereits erläutert, ermöglicht werden. Die Erreichbarkeit des Betriebes ist gewährleistet.

Anlage 1: Variante 1

Anlage 2: Variante 2

Anlage 3: Lageplan
 

Oberbürgermeister Pelgrim bezieht sich auf die Vorberatung. Nach mehrheitlichem Wunsch der Anliegerinnen und Anlieger soll die Lärmschutzwand nun durchgezogen werden. Der Heidweg soll nur noch dem Fußgänger- und Radverkehr dienen.

Stadtrat Dr. Graf von Westerholt wünscht sich mit dem Anlieger, welcher sich gegen den Verwaltungsvorschlag ausspricht, nachzuverhandeln um eine einvernehmliche Lösung zu erreichen.

Fachbereichsleiter Planen und Bauen Neumann berichtet von einem bereits stattgefundenen Anliegergespräch, in welchem ein Dialog leider nicht zustande kam. Er steht jedoch einer einvernehmlichen Lösung offen gegenüber.

Stadträte Dr. Graf von Westerholt und Prof. Dr. Geisen möchten eine einvernehmliche Lösung vor dem Beschluss im Gemeinderat herbeiführen.

Oberbürgermeister Pelgrim nimmt daraufhin diesen Punkt von der Tagesordnung.

 

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