§ 48 - Einführung der gesplitteten Abwassergebühren in Schwäbisch Hall (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Die kostenrechnende Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ wird seit dem 01.01.2001 in Form eines Eigenbetriebs mit der Bezeichnung „Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Schwäbisch Hall“ geführt. Die Betriebskosten werden maßgeblich über Benutzungsgebühren finanziert. Die Erhebung erfolgt nach den Regelungen der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) der Stadt Schwäbisch Hall in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg (KAG). Die aktuelle Abwassersatzung beruht auf dem Beschluss des Gemeinderates vom 21.03.1990 und wurde zuletzt am 16.12.2009 angepasst.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg vom 11.03.2010 wurden alle Kommunen in Baden-Württemberg verpflichtet, die Abwassergebühren für Schmutzwasser und Niederschlagswasser getrennt zu veranlagen (gesplittete Abwassergebühr).

Durch die Einführung eines gesplitteten Abwassergebührenmaßstabes werden keine zusätzlichen Mehreinnahmen für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung generiert. Das bislang zusammengefasste Abwassergebührenvolumen wird lediglich aufgeteilt in eine Gebühr für Schmutzwasser und eine Gebühr für Niederschlagswasser, um eine verursachungsgerechtere Verteilung zu erreichen.

Die künftige Schmutzwassergebühr wird weiterhin auf der Basis der verbrauchten Frischwassermenge (mit reduziertem Gebührensatz) berechnet. Die Grundlagendaten für die künftige Niederschlagswassergebühr waren neu zu erheben.

Aus dem in der Stadtverwaltung vorhandenen Datenmaterial wurden in 2011 die versiegelten Flächen für rund 12.500 Grundstücke sowie die Flächen der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze digital erfasst und ausgewertet.

Ab März 2011 fanden Bürgerinformationen (Informationsabende in den Ortsteilen, Flyer, Internet, Presseberichte) statt. Ab Ende Juli 2011 wurden die Bürger in Form von vorbereiteten Selbstauskunftsbögen am Verfahren beteiligt. Die Bürger hatten hierbei die Möglichkeit, sich persönlich im eingerichteten Informationsbüro oder über telefonische Kontakte beim Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung beraten zu lassen. Die Rücklaufquote beträgt über 27 %. Damit liegt inzwischen gesichertes Datenmaterial für die Kalkulation der Abwassergebühren vor.

Zeitgleich zur Bürgerbeteiligung wurden die beim Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung für die zentrale Abwasserbeseitigung anfallenden Kosten im Rahmen einer Kostenträgerrechnung auf die Kostenträger Schmutzwasser und Niederschlagswasser aufgeteilt. Die Durchführung erfolgte in Zusammenarbeit mit der Allevo Kommunalberatung aus Obersulm. Hierbei wurden die Kosten für die Straßenentwässerung nach der bisher von der Rechtsprechung anerkannten fiktiven Ermittlungsmethode vorab in Abzug gebracht.

Nachdem die Stadt Schwäbisch Hall im Zuge der Einführung der Doppik zum 01.01.2012 auch die Flächen der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze erfasst hat, wurde von der Verwaltung für gerechter und zukunftssicherer erachtet die Kosten für die Straßenentwässerung nicht mehr fiktiv, sondern anhand der versiegelten Straßenflächen zu ermitteln. Aus diesem Grund wurde im November 2011 die Dr. Pecher AG aus Erkrath beauftragt für die Ergänzung der von der Kommunalberatung Allevo ermittelten Kostenträgerrechnung geeignete Kostenverteilerschlüssel (für die Aufteilung der Kapital- und Betriebskosten der Mischwasserkanäle, Regenüberlaufbecken und Kläranlagen) zu entwickeln. In der Kostenträgerrechnung wurden die angefallenen Gesamtkosten 2010 des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung (Jahresabschluss 2010) auf der Basis von vor Ort durchgeführten technischen und betriebswirtschaftlichen Untersuchungen unter Berücksichtigung der aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen genau analysiert und ausgewertet.

Das Verfahren und die Ergebnisse sind im Erläuterungsbericht der Pecher AG vom 14.02.2012 ausführlich dargestellt.

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Kostenträgerrechnung und der ermittelten Kosten, Mengen und Flächen werden die Abwassergebühren rückwirkend ab dem 01.01.2010 bis zum 31.12.2012 (drei Jahre) getrennt für die Veranlagung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser kalkuliert.

Die Höhe der Gebühren ist über eine Gebührenkalkulation zu ermitteln und darf höchstens so bemessen sein, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten im Sinne von § 14 Abs. 1 KAG gedeckt sind.

Die einheitliche Abwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab lag zuletzt bei 2,26 €/m³. Mit öffentlicher Bekanntmachung vom 22.12.2011 wurde auf Grund der Kostensteigerungen seit der letzten Anpassung der Abwassergebühren eine Erhöhung auf 2,70 € bis 2,75 €/m³ (einheitliche Abwassergebühr) angekündigt.

Grundlagen der Gebührenbedarfsberechnung
Für eine ermessensfehlerfreie Beschlussfassung des Gemeinderates über die Gebührensätze ist Voraussetzung, dass dem Gemeinderat eine Gebührenkalkulation vorgelegt wird, aus der die kostendeckende Gebührensatzobergrenze und die abzudeckenden Gesamtkosten hervorgehen. Dabei müssen die einzelnen Posten der Erträge und der Aufwendungen aufgezeigt werden (VGH-Urteil vom 16.02.1989).

Neben den laufenden Erträgen und Aufwendungen des Betriebes sind dabei insbesondere die Abschreibungen und Auflösungen sowie die Ermittlung der kalkulierten Verzinsung aufzuzeigen. Ferner ist die Berechnung des Straßenentwässerungskostenanteils aufzuzeigen. Zudem sind die der Kalkulation zugrunde gelegten Parameter - die Abwassermenge für die Schmutzwassergebühr und die anrechenbare versiegelte Fläche für die Niederschlagswassergebühr - darzustellen.

Abschreibungen
Den Abschreibungen wurden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Anlagevermögens zugrunde gelegt (§ 14 Abs. 3 KAG). Die Anlagegüter werden durchweg linear abgeschrieben. Die Abschreibungsdauer der einzelnen Anlagegüter richtet sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.

Folgende Regel-Abschreibungssätze gelten aktuell (ND = Nutzungsdauer):


Mischwasserkanäle:
40 Jahre ND = 2,50 %
Schmutzwasserkanäle (Herstellung bis 31.12.2009)
40 Jahre ND = 2,50 %
Schmutzwasserkanäle (Herstellung ab 01.01.2010)
50 Jahre ND = 2,00 %
Regenwasserkanäle (Herstellung bis 31.12.2009)
40 Jahre ND = 2,50 %
Regenwasserkanäle (Herstellung an 01.01.2010)
50 Jahre ND = 2,00 %
Versorgungskanäle im Klärwerk:
40 Jahre ND = 2,50 %
Bauliche Anlagen(teile):
40-50 Jahre ND = 2,50-2,00 %
Pumpendruckleitungen:
25 Jahre ND = 4,00 %
Maschinelle / mechanische Anlagen:
20 Jahre ND = 5,00 %
Elektrische Anlagen:
10-15 Jahre ND = 10,00-6,67 %
Büro- / Betriebsausstattung / Fahrzeuge:
5-10 Jahre ND = 20,00-10,00%
Immaterielle Vermögensgegenstände:
5 Jahre ND = 20,00%


Geringwertige Wirtschaftsgüter wurden seit dem 01.01.2008 bis zum 31.12.2009 pauschal über einen Zeitraum von 5 Jahren (= 20 % pro Jahr) abgeschrieben (Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 – BGBl. I S. 1912). Als geringwertige Wirtschaftsgüter galten im o. g. Zeitraum Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 151 und 1.000 € netto lagen.

Ab 01.01.2010 werden geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten unterhalb von 410 € netto liegen, sofort abgeschrieben.

Die Abschreibungssätze orientieren sich an den vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten „AfA-Tabellen“ sowie den von der KGSt empfohlenen Abschreibungssätzen in der Kommunalverwaltung.

Auflösungen von Sonderposten
Die Anschaffungs- und Herstellungskosten sind nach § 14 Abs. 3 KAG um die Anschlussbeiträge und Zuweisungen Dritter zu kürzen, es sei denn, sie werden als Ertragszuschüsse passiviert und jährlich mit dem durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst. Beim Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung erfolgt eine Passivierung der vereinnahmten Ertragszuschüsse.

Die Auflösung der Ertragszuschüsse erfolgt entsprechend den Abschreibungen linear. Die Höhe der Auflösung bestimmt sich nach der Nutzungsdauer der Anlagegüter.

Während die Zuweisungen und Zuschüsse Dritter i. d. R. einzelnen Anlagegütern direkt zugeordnet und entsprechend der Nutzungsdauer dieser Anlagegüter aufgelöst werden können, ist dies bei den Abwasser-Anschlussbeiträgen nicht möglich. Diese werden daher mit einem durchschnittlichen Auflösungssatz aufgelöst.

Folgende Auflösungssätze gelten aktuell (ND = Nutzungsdauer):

Anschlussbeiträge Abwasserbehandlung:
40 Jahre ND = 2,50 %
Anschlussbeiträge Abwasserableitung:
40 Jahre ND = 2,50 %

Verzinsung des Anlagekapitals
Gemäß § 14 Abs. 1 KAG sind über die Gebühren die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten der Einrichtung zu decken. Hierzu zählt gemäß § 14 Abs. 3 Ziffer 1 KAG auch eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. Zinsen haben Kostencharakter, da sie einen echten Werteverzehr durch Kapitalnutzung darstellen. Bei den Zinsen wird unterschieden zwischen Eigen- und Fremdkapitalzinsen.

Mit der Ausgliederung der Abwasserbeseitigung aus dem städtischen Haushalt zum 01.01.2001 wurde durch den GR-Beschluss vom 28.06.2000 festgelegt, dass der Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung ohne Eigenkapital ausgestattet wird. Eine Eigenkapitalverzinsung ist daher nicht anzusetzen.

Die umfangreichen Investitionen werden neben den erwirtschafteten Abschreibungen und den Einnahmen aus Zuweisungen und Abwasser-Anschlussbeiträgen daher ausschließlich am Kreditmarkt finanziert. Für dieses Fremdkapital ist eine Verzinsung anzusetzen.

Der Zinsaufwand errechnet sich aus den konkret bestehenden Finanzierungsmitteln sowie den erwarteten notwendigen Kreditneuaufnahmen zur Abwicklung der geplanten Investitionsprogramme, wobei sich der Zinssatz für die künftigen Fremdfinanzierungsmittel nach der jeweiligen Lage an den Finanzmärkten zum Zeitpunkt der konkreten Kreditaufnahme richtet. Für künftige Fremdmittelaufnahmen wurde ein Zinssatz von 3,80 % angesetzt. Aus dem bestehenden Kreditportfolio und den erwarteten künftigen Fremdmittelaufnahmen zur Finanzierung der Investitionen errechnet sich ein kalkulatorischer Zinssatz von::


4,47 %
für 2010
5,28 %
für 2011
4,84 %
für 2012
4,67 %
für 2013
4,17 %
für 2014


Die Zurechnung des Zinsaufwands auf die Betriebsteile Abwasserbehandlung und Abwasserableitung erfolgt auf der Basis um die empfangenen Ertragszuschüsse gekürzten Sachanlagevermögensanteile zum 31.12.2010.

Für die sich aus der Finanzierung von Anlagen im Bau ergebenden Zinsaufwendungen („Bauzeitzinsen“) werden aktiviert und somit aus dem gebührenfähigen Zinsaufwand herausgerechnet.

Straßenentwässerungskostenanteil
Bislang konnten die jeweiligen Straßenentwässerungskostenanteile i. d. R. nicht konkret ermittelt werden, da die hierfür notwendigen Flächen- / Versiegelungsdaten nicht bekannt waren. Die Kommunen haben daher zur Berechnung der Straßenentwässerungskostenanteile überwiegend auf ein von der Rechtsprechung anerkanntes fiktives Berechnungsmodell der VEDEWA zurückgegriffen.

So wurden bislang auch in Schwäbisch Hall die in der Kommunalzeitschrift des Gemeindetags Baden-Württemberg (BWGZ 21/1998 S. 747 ff.) genannten Werte der kostenorientierten Vergleichsberechnung von 5 % bzw. 25 % für die kalkulatorischen Kosten und 1,2 % bzw. 13,5 % für die laufenden Betriebskosten der Abwasserbehandlung (Klärwerk) bzw. der Abwasserableitung für die Berechnung der Straßenentwässerungskostenanteile angesetzt.

Im Rahmen der Einführung der gesplitteten Abwassergebühren wurden nunmehr die erforderlichen Daten für die versiegelten Flächen der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie für die privaten Versiegelungsflächen ermittelt. Die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung können daher künftig exakt nach den für Schwäbisch Hall anzusetzenden tatsächlichen Flächenversiegelungen zugeordnet und abgerechnet werden. Die Straßenentwässerungskostenanteile sollen daher auf Basis der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung und der tatsächlichen Inanspruchnahme aus der anrechenbaren Flächenversiegelung ermittelt und in der Gebührenkalkulation in Abzug gebracht werden.

In der Gebührenkalkulation wurden versiegelte Flächen der Straßenentwässerung von 1.445.941,00 qm zugrunde gelegt.

Bei der Berechnung der Straßenentwässerungskosten dürfen keine Auflösungen aus den Abwasser-Anschlussbeiträgen in Ansatz gebracht werden, ebenso wie die Kosten für die Abwasserabgabe und die den Grundstücksanschlüssen zuzuordnenden Kosten unberücksichtigt bleiben müssen, da diese Kosten nicht der Straßenentwässerung zuzurechnen sind. Für die bereits vereinnahmten Abwasser-Anschlussbeiträge ist zudem eine kalkulatorische Verzinsung bei der Berechnung der Straßenentwässerungskostenanteile anzusetzen.

Abwassermengen (für Schmutzwassergebühr)
In den vergangenen Jahren wurden folgende Abwassermengen veranlagt::


2006: 2.169.030 m³
2007: 2.074.341 m³
2008: 2.083.367 m³
2009: 2.078.740 m³
2010: 2.254.249 m³ (Hochrechnung)


Unter Fortsetzung dieses Trends sind wir für die Ermittlung der Schmutzwassergebühren der Jahre 2011 bis 2014 von folgenden gebührenrelevanten Abwassermengen ausgegangen::


2011: 2.078.800 m³
2012: 2.078.800 m³
2013: 2.078.800 m³
2014: 2.078.800 m³


Flächenversiegelungen (für Niederschlagswassergebühr)
Zur Einführung des gesplitteten Abwassergebührenmaßstabes wurden in 2011 anhand der Verwaltung vorliegenden Luftbildauswertungen und einer im Sommer/Herbst 2011 angeschlossenen Bürgerbeteiligung (Selbstauskunftsverfahren) die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen versiegelten Flächen von Schwäbisch Hall erstmalig ermittelt. Die Rücklaufquote der Bürgerbeteiligung lag bei über 27 %. Damit liegt weitestgehend gesichertes Datenmaterial für die Gebührenkalkulation vor. Aus den fehlenden Rückmeldungen des Selbstauskunftsverfahrens besteht noch eine Restunsicherheit, die ggf. einen geringfügigen, möglichen Anpassungsbedarf nach sich ziehen könnte.
Für die Ermittlung der Niederschlagswassergebühren der Jahre 2010 bis 2014 wurden anrechenbare Versiegelungsflächen (ohne öffentliche Straßenentwässerung) in Höhe von 4.250.899,00 qm zugrunde gelegt.

In den vorstehend genannten Werten sind die Abzugsmöglichkeiten bei Teilversiegelungen (Gründächer, Öko-Pflasterungen) oder Zisternennutzung bereits berücksichtigt.

Einzelposten der Erträge und Aufwendungen und Gebührenberechnung
Die der Gebührenkalkulation zugrunde liegenden Einzelposten der Erträge und Aufwendungen sowie die daraus folgende Berechnung der Gebührensätze für das Schmutzwasser und das Niederschlagswasser sind in der Anlage 1 zu dieser Sitzungsvorlage dargestellt.

Die Kostenunterdeckungen der Vorjahre
Nach § 14 Abs. 2 KAG sind Kostenüberdeckungen, die sich am Ende eines Bemessungszeitraumes ergeben, innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen. Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.
Folgende Kostenunterdeckungen bestehen zum 31.12.2009 im Bereich der zentralen Abwasserbeseitigung:

aus 2007:
-236.050,00 €
(Ausgleich in 2012)
aus 2008:
-309.650,00 €
(Ausgleich in 2013)
aus 2009:
-271.897,00 €
(Ausgleich in 2014)
Gesamt:
- 817.597,00 €

Die Kostenunterdeckungen werden in der 5-Jahres-Kalkulation für 2012, 2013 und 2014 ausgeglichen.

Abschließendes Ergebnis der Gebührenkalkulation
Als abschließendes Ergebnis der Gebührenkalkulation für die zentrale Abwasserbeseitigung errechnet sich für die Jahre 2010 bis 2011

  • eine Schmutzwassergebühr in Höhe von 1,77 € je m³
  • eine Niederschlagswassergebühr in Höhe von 0,40 € je qm

für das Jahr 2012

  • eine Schmutzwassergebühr in Höhe von 1,94 € je m³
  • eine Niederschlagswassergebühr in Höhe von 0,40 € je qm

für das Jahr 2013

  • eine Schmutzwassergebühr in Höhe von 2,03 € je m³
  • eine Niederschlagswassergebühr in Höhe von 0,42 € je qm

für das Jahr 2014

  • eine Schmutzwassergebühr in Höhe von 2,05 € je m³
  • eine Niederschlagswassergebühr in Höhe von 0,41 € je qm


Anlage 2: Gebührenkalkulation der Fa. Allewo AG

Anlage 3: Ermittlung von Kostenverteilungsschlüssel zur Aufteilung der Abwasserkosten auf Schmutz- und Niederschlagswasser der Dr. Pecher AG


Oberbürgermeister Pelgrim bringt nochmals vor, dass dieses Thema nur aufgrund eines Urteils des VGH Baden-Württemberg aufgenommen wurde. 2010 und 2011 erfolgen nur geringfügige Gebührenerhöhungen aufgrund des Ansatzes der tatsächlichen Kosten, danach erfolgt eine deutliche Gebührenerhöhung aufgrund der Verlustvorträge.

Stadträtin Rabe sieht den riesigen Aufwand kritisch. Vom Nutzen einer größeren Gerechtigkeit ist sie nicht überzeugt.

Stadtrat Kaiser nimmt die relativ hohen Kosten in der Abwicklung aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung in Kauf. Er ist froh, dass es für die „Normalbürger“ keine großen Veränderungen gibt. Dass Supermärkte nun höhere Gebühren entrichten müssen ist für ihn ein Indiz der größeren Gerechtigkeit.

Für Stadtrat Härtig bedeutet die Änderung eine größere Gerechtigkeit bei der Erhebung der Abwassergebühren. Er ist erfreut darüber, dass die Zisternen Eingang in die Berechnung gefunden haben. Bei den Starkverschmutzungszuschlägen hätte er sich eine größere Einbindung des Verursacherprinzips gewünscht.

Beschluss:

  1. Der Gebührenkalkulation der Allevo Kommunalberatung vom 05.03.2012 (Anlage 2) wird zugestimmt. Die Stadt erhebt Gebühren für ihre öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung und wählt als Gebührenmaßstab den gesplitteten Maßstab, bei dem die Kosten nach Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung aufgeteilt werden. Lediglich der Schmutzwasseranteil wird weiterhin nach dem Frischwassermaßstab bemessen. Der Niederschlagswasseranteil wird rückwirkend ab 01.01.2010 gemäß aktueller Rechtsprechung nach den angeschlossenen überbauten und darüber hinaus befestigten (versiegelten) Flächen berücksichtigt.
  2. Den vorgeschlagenen Kalkulationszeiträumen der Gebührenkalkulation vom 01.01.2010 bis 31.12.2011 sowie für die Jahre 2012, 2013 und 2014 in Form von Einzeljahreskalkulationen wird zugestimmt.
  3. Den in der Gebührenkalkulation erhaltenen Abschreibungssätzen, Zinssätzen, der Abschreibungs- und Verzinsungsmethode sowie weiteren Ermessensentscheidungen (vgl. Erläuterungen Ziff. 14 der Gebührenkalkulation sowie Erläuterungen im Sachvortrag) wird zugestimmt.
  4. Der Straßenentwässerungsanteil wird, wie in der Gebührenkalkulation berücksichtigt, nach den an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossenen versiegelten Straßenflächen berechnet. Damit wird die Berechnungsmethode gegenüber der bisherigen Vorgehensweise (Kostenabzug) umgestellt.
  5. Die Kosten der Abwasserbeseitigung werden, wie in der Gebührenkalkulation berücksichtigt, auf der Grundlage von Berechnungen der Firma Dr. Pecher AG (s. Anlage 3) mit folgenden Prozentsätzen auf die Schmutzwasserbeseitigung (SW) und Niederschlagswasserbeseitigung (NW) aufgeteilt:

Aufteilung der Betriebskosten
SW
NW
Mischwasserkanäle
50,00 %
50,00 %
Schmutzwasserkanäle
100,00 %
0,00 %
Regenwasserkanäle
0,00 %
100,00 %
Regenrückhalte-, Kegenklär- und
Retentionsbecken
0,00 %
100,00 %
Zuleitungssammler
50,00 %
50,00 %
Regenüberlaufbecken
50,00 %
50,00 %
Kläranlagen
87,93 %
12,07 %

Aufteilung der kalkulatorischen Kosten
SW
NW
Mischwasserkanäle
46,52 %
53,48 %
Schmutzwasserkanäle
100,00 %
0,00 %
Regenwasserkanäle
0,00 %
100,00 %
Regenrückhalte-, Kegenklär- und
Retentionsbecken
0,00 %
100,00 %
Zuleitungssammler
46,52 %
53,48 %
Regenüberlaufbecken
46,52 %
53,48 %
Kläranlagen
83,17 %
16,83 %

6. Die verbliebene Unterdeckung aus 2007 in Höhe von – 236.050,00 € soll in die Kalkulation für das Jahr 2012 eingestellt und damit vollständig ausgeglichen werden.
Die Kostenunterdeckung aus 2008 in Höhe von – 309.650,00 € soll in die Kalkulation für das Jahr 2013 eingestellt und somit vollständig ausgeglichen werden.
Die Unterdeckung aus 2009 in Höhe von – 271.897,00 € soll in die Kalkulation für das Jahr 2014 eingestellt und somit vollständig ausgeglichen werden.

7. Die Schmutzwassergebühr wird für die Jahre 2010 bis 2011 auf 1,77 € je m³ festgesetzt.

8. Die Niederschlagswassergebühr wird für die Jahre 2010 bis 2011 auf 0,40 € je qm anrechenbarer versiegelter Fläche festgesetzt.

9. Die Schmutzwassergebühr wird für das Jahr 2012 auf 1,94 €je m³ festgesetzt.

10. Die Niederschlagswassergebühr wird für das Jahr 2012 auf € € je qm anrechenbarer versiegelter Fläche festgesetzt.

11. Die Schmutzwassergebühr wird für das Jahr 2013 auf 2,03 € je m³ festgesetzt.

12. Die Niederschlagswassergebühr wird für das Jahr 2013 auf 0,42 €je qm anrechenbarer versiegelter Fläche festgesetzt.

13. Die Schmutzwassergebühr wird für das Jahr 2014 auf 2,05 €je m³ festgesetzt.

14. Die Niederschlagswassergebühr wird für das Jahr 2014 auf 0,41 €je qm anrechenbarer versiegelter Fläche festgesetzt.

15. Die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Stadt Schwäbisch Hall (Abwassersatzung) wird auf der Grundlage dieser Kalkulation sowie weiterer notwendiger textlicher Formulierungsanpassungen neu gefasst (siehe Anlage 1).
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft.

(einstimmig - 33 -)

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