§ 84 - 1. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Schwäbisch Hall; hier: Bestellung der Betriebsleitung (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

§ 8 der Betriebssatzung für die Abwasserbeseitigung Stadt Schwäbisch Hall sieht in Abs. 2 vor, dass die Betriebsleitung im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten von den Dezernenten wahrgenommen wird. Ferner ist in Abs. 4 vorgesehen, dass jede/r Betriebsleiterin/ -leiter berechtigt ist, den Eigenbetrieb alleine zu vertreten und es ist vorgesehen, dass sowohl für die/den Technische/n als auch für die/den Kaufmännische/n Betriebsleiterin/ -leiterin eine Stellvertretung bestellt wird. Die in der Eigenbetriebssatzung vorgesehene Bestellung der Betriebsleitung ist nach den bisherigen Erfahrungen nicht praktikabel und seit dem Weggang von Herrn Stadel de facto ausgehebelt. Die bisherige Regelung ging davon aus, dass der Oberbürgermeister die Betriebsleitung für den kaufmännischen Part und der ehemalige „Baubürgermeister“ die Betriebsleitung für den technischen Teil übernimmt. Nach dem Weggang von Herrn Stadel und der Wahl von Frau Wilhelm zu Ersten Bürgermeisterin bei der Stadt Schwäbisch Hall sind die Grundvoraussetzungen für die Aufteilung in einen kaufmännischen und einen technischen Bereich bei der Betriebsleitung entfallen.

Zudem stellt sich die Problematik des § 10 Eigenbetriebsgesetz, wonach der Bürgermeister der Betriebsleitung Weisungen erteilen kann, d. h. dieser die Rechts- und Dienstaufsicht über den Eigenbetrieb ausübt. Der Oberbürgermeister übt somit nach derzeitiger Regelung zugleich die Leitungs- und Aufsichtsfunktion aus. Zudem sieht § 10 Abs. 2 Eigenbetriebsgesetz sowieso vor, dass sofern für einen Eigenbetrieb keine Betriebsleitung bestellt ist, der Bürgermeister die nach dem Eigenbetriebsgesetz der Betriebsleitung obliegenden Aufgaben wahrnimmt.

In der Vergangenheit wurde die Betriebsleitung so gehandhabt, dass die kaufmännische und die technische Leitung operativ auf den Leiter des Fachbereichs Finanzen und den Leiter der Abteilung Tiefbau übertragen wurden.

Aus Sicht der Verwaltung sollte die Leitung des Eigenbetriebs zukünftig transparenter, d. h. ohne den Umweg über die Dezernenten gestaltet werden. Gleichzeitig könnte mit einer direkten Zuordnung der Betriebsleitung auf die jeweiligen fachlich kompetenten Personen deren Motivation gesteigert, deren Stellung innerhalb der Verwaltung gestärkt und deren Verantwortungsbewusstsein für den Eigenbetrieb noch mehr hervorgehoben werden.

Die Verwaltung schlägt deshalb vor, dass die Betriebsleitung des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung Schwäbisch Hall zukünftig durch den Oberbürgermeister bestellt und abberufen werden kann, zumal dieser gemäß § 10 Eigenbetriebsgesetz im Zweifelsfall die Aufgaben der Betriebsleitung sowieso wahrzunehmen hat.

§ 8 der Betriebssatzung für die Abwasserbeseitigung Schwäbisch Hall sollte deshalb zukünftig wie folgt lauten:

§ 8 Betriebsleitung

  1. Zur Leitung des Eigenbetriebs wird durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister eine Betriebsleitung bestellt.
  2. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in allen ihr übertragenen Angelegenheiten des Betriebs (§ 9). Zur laufenden Betriebsführung gehört die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge und alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebs notwendig sind.
  3. Sind mehrere Personen zur Betriebsleitung bestellt, ist jede/jeder berechtigt den Eigenbetrieb alleine zu vertreten. Für den Fall der Verhinderung bestellt jede Betriebsleitung eine Stellvertretung.
  4. Die Betriebsleitung hat dem Oberbürgermeister und dem Verwaltungs- und Finanzausschuss zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten. Über wichtige Angelegenheiten hat sie ihn unverzüglich zu unterrichten.
  5. Die Betriebsleitung hat der Fachbeamtin/dem Fachbeamten für das Finanzwesen der Stadt alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die Finanzwirtschaft der Stadt berühren. Sie hat ihm insbesondere den Entwurf des Wirtschaftsplans mit Finanzplanung, des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die Berichte nach Absatz 4 rechtzeitig zuzuleiten.

Anlage: Satzung

Stadtrat Weber und Stadträtin Herrmann sind der Meinung, dass die Bestellung eines Betriebsleiters/ einer Betriebsleiterin des Eigenbetriebs im Gemeinderat bzw. im jeweiligen Ausschuss entschieden werden muss.

Stadträte Kaiser und Preisendanz folgen den Ausführungen von Oberbürgermeister Pelgrim. Dieser stellt klar, dass es sich bei den vorliegenden Eigenbetriebe um Eigenbetriebe ohne Personal handelt. Die Aufgabenzuordnung ist lediglich eine innere Zuordnung. Diese umfasst nur einen geringen Anteil an der Gesamtarbeitsleistung. Anders verhält es sich bei echten Funktionsstellen mit eigenem Personal.

Beschluss:

Der Neufassung des § 8 der Betriebssatzung für die Abwasserbeseitigung Stadt Schwäbisch Hall wird zugestimmt.
(15 Ja-Stimmen, 14 Nein-Stimmen)

Nachträgliche Ergänzung zum Protokoll am 20.05.2010:
Gemäß § 3 Abs. 2 EigBG i. V. m. § 4 Abs. 2 GemO bedarf es für eine Änderung der Betriebssatzung einer qualifizierten Mehrheit. Bei 39 Mitgliedern (+ Oberbürgermeister) sind dies 21 Ja-Stimmen.
Somit ist die Satzungsänderung nicht rechtswirksam erfolgt.
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