§ 53 - Änderung der Friedhofssatzung zum 01.04.2010 (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Die bestehende Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) wird aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 24.03.2009, der umzu­setzenden EU-Dienstleistungsrichtlinie und den beschlossenen Regelungen des Gemeinderats vom 30.09.2009 angepasst. Die Gebühren für die hierbei beschlossenen zusätzlichen Leistungen wurden kalkuliert.

Mit der erlassenen EU-Dienstleistungsrichtlinie sind auch die Formulierungen in unserer Friedhofssatzung anzupassen. Diese Richtlinie hat zum Ziel, den grenzüberschreitenden Dienstlei­stungsverkehr zu fördern und damit die Verwirklichung des einheitlichen Binnen­marktes zu beschleunigen. Sie soll sicherstellen, dass sowohl die Erbringer als auch die Empfänger von den Dienstleistungen in den Mitgliedstaaten effektiver von den garantierten Grundfreiheiten des Niederlassungsrechts und des freien grenzüberschreitenden Dienstlei­stungsverkehrs pro­fitieren können. Zu ändern sind letztendlich die Formulierungen zur gewerblichen Betätigung auf dem Friedhof, wobei der Begriff der „Handwerksordnung“ durch „Handwerksrecht“ als allgemeinerer Begriff zu ersetzen ist.

Hierbei wurden auch die Empfehlungen der Mustersatzung im Allgemeinen und Besonderen beachtet.

Folgende Änderungen sind in der beiliegenden Satzung zur Änderung unserer Friedhofssatz­ung berücksichtigt:

  • Die Bestattung und Beisetzung von Personen ohne Wohnsitz in einem Teilort von Schwäbisch Hall kann künftig auch auf einem Teilortsfriedhof stattfinden, sofern dort Angehörige und Verwandte ersten und/ oder zweiten Grades wohnen und die Grabpflege für die Nutzungsdauer gewährleisten (§ 2 Abs. 1).
  • Für künftige Zulassungen für eine gewerbliche Tätigkeit auf städtischen Friedhöfen wird pro Jahr eine Gebühr von 60,00 Euro erhoben (§ 7 Abs. 2).
  • Vorbehaltlich der Entscheidung durch den Gemeinderat ist zusätzlich eingearbeitet worden, dass der anfallende Abfall, Abraum und das Verpackungsmaterial bei einer gewerbli­chen Betätigung auf den Friedhöfen sowie beim Herrichten und der Pflege der Grabstät­ten von den Gewerbetreibenden künftig selbst beseitigt und entsorgt werden soll. Bisher konnte das komplette Material an Ort und Stelle zurückgelassen werden (§ 7 Abs. 5).
  • Die Regelungen der EU-Dienstleistungsrichtlinie. (§ 7).
  • Auf die doppeltiefen Wahlgräber auf den Friedhöfen wird insbesondere aufgrund der schwierigen geologischen Verhältnisse z. B. in Steinbach und Sulzdorf sowie aufgrund des Aufwands und vor allem der vorhandenen Vorratsflächen ganz verzichtet. Demnach werden die bisherigen Ziffern 2.1.4 bis 2.1.5 von der Bestattungsgebühren­satzung ersatzlos gestrichen (§ 15 Abs. 4).
  • Zudem sollen neben den Reihengräbern für Kinder auch Wahlgräber für Kinder mit der Möglichkeit der Verlängerung von Nutzungsrechten ermöglicht werden. Da das Nutz­ungsrecht an einem Reihengrab nicht verlängert werden kann, haben einige Eltern diesen Wunsch schon des Öfteren bekundet. Dies haben wir bereits in der Bestattungsgebühren­satzung und den kalkulierten Gebühren berücksichtigt und aufgenommen (Ziffer 2.1.8 Bestattungsgebühren).
  • Eine vorzeitige Rückgabe von Wahlgräbern vor Ablauf des Nutzungsrechts unter Einhaltung der Ruhezeit erfolgt künftig ohne Erstattung der anteiligen Gebühren (§ 15 Abs. 12 i. V. m. Ziff. 6 Gebührenordnung).
  • Die zulässige Grabsteinhöhe bei Urnen- und Kindergräbern wird von 0,60 m auf 0,80 m angehoben (§ 20 Abs. 6).
  • Die Naturbestattung unter Bäumen. Dabei wird nochmals abgehoben, dass auf dem Waldfriedhof Einzel- oder Familienbäume für bis zu 6 Urnen, Mehrfamilienbäume für bis zu 10 Urnen und Gemeinschaftsbäume für bis zu 20 Urnen bereitgestellt werden. Die Gräber unter Bäumen werden als Urnenwahlgräber vergeben. Das Nutzungsrecht wird auf 30 Jahre erteilt. Verlängerungen darüber hinaus sind entsprechend den bisherigen Regelungen möglich. Die Grabnutzungsgebühren sind für jedes Urnenwahlgrab gleich, es wer­den lediglich Zuschläge für Zusatzleistungen (z. B. Baumgräber) erhoben. Die Nutzungs­gebühren für einen Einzel- oder Familienbaum bzw. einen Mehrfamilienbaum sind mit dem Erteilen des Nutzungsrechts zu leisten. Der ins Erdreich einzulegende Namens­stein kann bei Einzel-/ Familien- und Mehrfamilienbäumen von den Angehörigen selbst ausgewählt werden. Die Größe ist auf 0,60 m x 0,80 m begrenzt. Für jede verstorbene Person kann eine Namenstafel an diesem Namensstein angebracht werden.
    Bei einem Gemeinschafts­baum wird dies von der Friedhofsverwaltung veranlasst und die Angehörigen können für jede verstorbene Person eine Namenstafel an diesem Namens­stein anbringen lassen.

Anlage: Satzung


Sowohl Stadtrat Vogt als auch Stadtrat Baumann sprechen sich gegen den Passus aus, dass für eine vorzeitige Rückgabe von Wahlgräbern vor Ablauf des Nutzungsrechts unter Einhaltung der Ruhezeit keine Erstattung mehr erfolgt.

Beschluss:

Der Gemeinderat stimmt der Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührenordnung) zu.

Die Friedhofssatzung und die neuen Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis gelten ab 01.04.2010.

Die Kostenunterdeckungen sind in den folgenden Wirtschaftsjahren des Eigenbetriebs Friedhöfe zu berücksichtigen und von der Stadt abzudecken.
(32 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen)

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