§ 235 - Winterdienst in Schwäbisch Hall (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

1. Allgemeines

Die Kommunen sind nach dem Straßengesetz Baden-Württemberg verpflichtet, den Winterdienst auf den Straßen in ihrer Baulast und den Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen durchzuführen Der Winterdienst wird in Schwäbisch Hall vom Werkhof nach einem festgelegten Räum- und Streuplan, abgestuft nach Prioritäten, ausgeführt. Die Beauftragung erfolgt durch den Fachbereich Planen und Bauen, dieser legt auch die „Standards“ (Art und Umfang) fest, Durchführung und Organisation ist Sache des Werkhofes. Dieser differenzierte Winterdienst wird in der Regel bedarfsgerecht von Mitte November bis Ende Februar durchgeführt, innerhalb und außerhalb der „normalen“ Arbeitszeiten des Werkhofes.

Fahrzeuge, Räumgeräte:

Die vorhandenen LKW des Werkhofs werden mit Streuautomaten und Schneepflügen eingesetzt, sukzessiv wurden bzw. werden diese Großgeräte mit modernster Streutechnik und GPS-Routenverfolgung ausgerüstet. Verschiedene Traktoren und Kommunalgeräteträger in Normal- und Schmalspur werden ebenfalls auf Fahrbahnen und Gehwegen eingesetzt, ergänzend wird auf den Handräumstrecken mit Einachsern und bei Bedarf auch von Hand geräumt und gestreut. Alle Fahrzeuge und Geräte werden durch die Werkstatt im Werkhof ständig einsatzbereit gehalten.

Streumittel:

Die modernen Streuautomaten arbeiten ausschließlich mit fahrbahntemperatur­abhängiger Feuchtsalztechnik, bei kleineren Streuern wird normales Streusalz verwendet. Wir verwenden als Auftaumittel ausschließlich Natriumchlorid. Als abstumpfendes Streumittel auf Gehwegen wird Splitt verwendet, z.T. mit Salz gemischt. Auf Fahrbahnen wird kein Splitt mehr eingesetzt .Allgemein gilt der Leitsatz: Erst räumen – dann streuen

Einsatz (Zeiten, Anordnung):

Der planmäßige Einsatz erfolgt auf Fahrbahnen zwischen 04.00 Uhr bis 20.00 Uhr, Einsätze außerhalb dieser Zeiten sind bei Bedarf im Einzelfall möglich. Handräumung auf Gehwegen erfolgt in der Zeit von 06.00 Uhr bis 15.00 Uhr. Die Einsatzsteuerung erfolgt durch die verantwortlichen Werkhofmitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend den Einsatzplänen. Zur bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Steuerung werden detaillierte Straßenwettervorhersagen spezieller Anbieter im Winterhalbjahr abonniert. Grundsätzlich gibt es keinen obligatorischen Winterdienst , d. h., alle Einsätze werden nur witterungsgeführt angeordnet.

Personal:

Alle eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind geschult und werden in Aufgaben und Routen eingearbeitet. Alarmierungs- und Bereitschaftspläne gewährleisten die Erreichbarkeit. Alle Aufgaben werden durch Werkhofmitarbeiter erledigt.


2. Einsparungen

Grundsätzlich muss, und dies besonders im Blick auf die finanziellen Möglichkeiten der Stadt, klar formuliert werden: Die Kommune ist nicht verpflichtet, im Winter sommerliche Straßenverhältnisse zu gewährleisten. Der entsprechende Absatz (§41) im Straßengesetz Baden-Württemberg definiert hier klar unsere Handlungsmaxime: „Den Gemeinden obliegt es im Rahmen des Zumutbaren als öffentlich-rechtliche Pflicht, Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten zu beleuchten, zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- oder Eisglätte zu bestreuen, soweit dies aus polizeilichen Gründen geboten ist, dies gilt auch für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen.“

Fahrbahnen:

Sind bei uns eingeteilt in die Einsatzstufen I ,II und III. Stufe I: Grundsatz bei der Einstufung: Verkehrswichtig und gefährlich, umfasst alle Hauptverkehrs- und Durchgangsstraßen, oberste Priorität, wird in der Regel geräumt und schwarz gestreut. Stufe II: Umfasst Buslinien, soweit nicht in I enthalten, Steilstrecken, Straßen zu Gewerbe­gebieten, Verbindung- und Wohnsammelstraßen. Buslinien und Steilstrecken werden stärker gestreut, wo möglich wird nur geräumt. Stufe III: Beinhaltet alle restlichen Straßen und Verbindungswege, hier wird nur in Ausnahmefällen gestreut, ansonsten nur geräumt.

Fußwege, Geh- und Radwege:

Auch hier gilt: Winterdienst dann, wenn das Kriterium „Verkehrswichtig und gefährlich“ zutrifft, besonders für Wege außerhalb der geschlossenen Ortslage. Feldwege, die auch zum Radfahren benutzt werden, werden in aller Regel nicht geräumt. Fußwege innerorts werden nur bedient, wenn keine zumutbaren Umwege möglich sind. (Als Beispiel sei die Treppenanlage von der Schiedgrabenbrücke Richtung Neubau bzw. Richtung Ackeranlagen genannt.)

Kostenlose Abgabe von Splitt:

Alle Bürgerinnen und Bürger können kostenlos haushaltsübliche Mengen Splitt im Werkhof, Daimlerstraße 2, abholen. Die im Stadtgebiet aufgestellten Streugutboxen sind für den Bedarf der städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgesehen. Um Missverständnissen vorzubeugen, sind diese Kisten verschlossen.


Der Leiter des Eigenbetriebs Werkhof Wellinger nimmt auf die Sitzungsvorlage Bezug. Seine Absicht ist, die geltenden Statuten des Winterdienstes dem Gemeinderat ins Gedächtnis zu rufen. Hinsichtlich der vergangenen Jahre gibt es keine Neuerungen. Er weist darauf hin, dass es nicht möglich ist, im Winter sommerliche Straßenverhältnisse abzuverlangen.

Stadtrat Reber regt an, den Winterdienst zu dezentralisieren und darüber nachzudenken, den Maschinenring oder private Dritte zu beauftragen.

Der Leiter des Eigenbetriebs Werkhof Wellinger zeigt sich aufgeschlossen - für Randbereiche sei dies durchaus denkbar. Die Kernbereiche bleiben jedoch beim Werkhof. Auch die Kontrolle muss bei der Kommune verbleiben.

Zur weiteren Kommunikation dieses Themas wird zum einen auf das Haller Tagblatt und zum anderen auf die Teilortsblätter verwiesen.

Stadträtin Herrmann bedankt sich bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Werkhofs, die für den Winterdienst zuständig sind. Auch Nebenstrecken werden zwar später, aber pünktlich und zuverlässig geräumt.

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