§ 81 - Aufstellung des Bebauungsplans "1. Änderung Bahnhofstraße"; hier: Aufstellungsbeschluss (öffentlich)

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Sachvortrag:

Mitte der 80er Jahre wurde der o. g. Bebauungsplan im Rahmen der Gesamtsanierungsplanung der Katharinenvorstadt als Satzung beschlossen. Vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Finanzsituation war es für die Stadt eine Selbstverständlichkeit, dass sämtliches Grün in den Geltungsbereichen der Bebauungspläne als öffentliche Grünflächen ausgewiesen worden ist. Daraus folgt, dass die Öffentlichkeit einen Anspruch auf Nutzung der Fläche hat. Die Stadt ist im Gegenzug für die permanente Pflege und Unterhaltung verantwortlich.

Die heutige und die langfristig zu erwartende Finanzsituation lässt solche Konstellationen künftig jedoch nicht mehr zu. Während bereits in den aktuellen Bebauungsplänen die Grünflächen, die später eine Pflege durch die Kommune zur Folge haben, auf das unbedingt notwendige Maß reduziert werden, ist es zudem erforderlich, die bislang ausgewiesenen Grünbereiche so umzuwandeln, dass auch eine private Nutzung bzw. ein Verkauf möglich wird.

Im Bereich des Bebauungsplanes Bahnhofstraße ist die Fläche zwischen der bebauten Zeile der Zollhüttengasse und dem Arbeitsamt als öffentliches Grün ausgewiesen. Zur Kostenreduzierung ist es aus Sicht der Verwaltung erforderlich, diese Fläche aus der öffentlichen Pflege und Verantwortung heraus zu nehmen. Angestrebt wird ein Verkauf oder eine Verpachtung. Daher ist die Änderung des Bebauungsplanes erforderlich.

Anlage 1: Lageplan

Anlage 2: bisheriger Bebauungsplan

Auf die Frage von Stadtrat Lindner, ob auch ein Verkauf an die Anliegerinnen/Anlieger möglich wäre, teilt Oberbürgermeister Pelgrim mit, dass dies zwar theoretisch denkbar sei, man aber eine Verpachtung beabsichtige, um den öffentlichen Unterhalt zu reduzieren.

Stadträtin Herrmann gibt bekannt, dass ihre Fraktion diesen Antrag ablehne, da es sich um die einzige Grün- und Freifläche in diesem Bereich handele, die der Öffentlichkeit jederzeit zugänglich bleiben müsse.

Beschluss:

Der o. g. B-Plan Nr. 0151-03/03 wird gemäß § 1 Abs.3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereichs Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M 1:500 vom 07.04.09 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Eine gleich lautend datierte Begründung ist beigefügt.
(25 Ja-Stimmen, 8 Nein-Stimmen)

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