§ 255 - Prüfung der Betätigung der Stadt Schwäbisch Hall bei Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Stadt beteiligt ist (öffentlich)

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Sachvortrag:

Nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 Gemeindeordnung (GemO) kann der Gemeinderat dem Rechnungsprüfungsamt bzw. dem Fachbereich Revision als weitere Aufgabe die Prüfung der Betätigung der Stadt als Gesellschafterin oder Aktionärin übertragen.

- Stadtrat Stutz verlässt um 23.32 Uhr den Sitzungssaal -

Mit Beschluss des Gemeinderats vom 07.10.1996 erfolgte die Übertragung der Prüfung der Betätigung der Stadt als Gesellschafterin für die Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH und die GWG mbH. Zu diesem Zeitpunkt gab es nur die beiden Gesellschaften des privaten Rechts, eine Erweiterung des Geschäftsfeldes war damals nicht vorgesehen. Daher bezog sich die Beschlussfassung auch nur auf diese beiden Beteiligungen.

Der Konzern SHB mbH umfasst aktuell über 100 Beteiligungen, davon zur Zeit 28 Beteiligungen in dem von § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz bezeichneten Umfang. Das Beteiligungsportfolio der Stadt Schwäbisch Hall hat sich also in diesem Zeitraum wesentlich verändert. In diesem Bereich wird es keine Stagnation geben, sondern es werden neue Gesellschaften gegründet, andere wiederum veräußert.

Um Rechtsklarheit und einen eindeutigen Prüfauftrag zu haben, sieht die Verwaltung eine Beschlussfassung mit der Übertragung der Betätigungsprüfung auf sämtliche Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts an denen die Stadt unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist für notwendig an.

Beschluss:

Dem Fachbereich Revision wird als weitere Aufgabe nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 GemO die Prüfung der Betätigung der Stadt Schwäbisch Hall bei den Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Stadt unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, übertragen.
(einstimmig -22)

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