§ 162 - Vergaberecht; hier: Veröffentlichung der Namen von unterlegenen Bietern bei Ausschreibungen (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Anlässlich eines Zeitungsartikels im Haller Tagblatt vom 20.04.06, in dem berichtet wird, dass das Landratsamt ab sofort nur noch den günstigsten Bieter einer Ausschreibung mit Namen und Angebotssumme sowohl in Sitzungsvorlagen als auch in der Öffentlichkeit /Presse nennt, sollte auch für die Stadtverwaltung Schwäbisch Hall die künftige Vorgehensweise festgelegt werden.

Die Gemeindeprüfungsanstalt Karlsruhe erklärte dazu, dass es aufgrund des § 35 Gemeindeordnung (GemO) zwar den Grundsatz der Veröffentlichung von Vergabebeschlüssen gebe, aber auf der anderen Seite die VOB dem einzelnen Bieter ein relativ hohes Maß an Geheimhaltung zusichere.

Bei der Abwägung der beiden Rechtsnormen zueinander sei die GemO höher als die VOB zu werten, jedoch werde im Sinne eines fairen Kompromisses empfohlen, nur den erstplatzierten Bieter mit Namen und Summe zu nennen und nachfolgend lediglich die weiteren Angebotssummen (ohne Namen).

Das Regierungspräsidium Stuttgart sieht eine mögliche Lösung des Spannungsverhältnisses zwischen dem Öffentlichkeitsprinzip und dem Informationsanspruch des Gemeinderats einerseits und den Erfordernissen des Bieterschutzes andererseits darin, der Presse / Öffentlichkeit nur eine anonymisierte Version der Sitzungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.

B e s c h l u s s:
  1. Auftragsvergaben von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen erfolgen - wie bisher- grundsätzlich in öffentlicher Sitzung, wenn nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner die Nichtöffentlichkeit erfordern. Dabei wird auf die Veröffentlichung von Namen unterlegener Bieter verzichtet und nur noch in anonymisierter Form berichtet.

    Bsp.: Zuschlag Bieter 1- Name und Angebotssumme; Bieter 2,3,4,...- nur Angebotssumme

  2. Eine detaillierte Liste über alle Namen und Angebotssummen bei Auftragsvergaben wird den nichtöffentlichen Sitzungsunterlagen des Gemeinderats zur Information beigelegt.
(einstimmig - 33 -)
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