§ 141 - Möblierung der Außenbewirtschaftungsflächen im Stadtgebiet (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Im Rahmen der vom Gemeinderat 2002 beschlossenen Sondernutzungssatzung, in der auch eine Regelung für gastronomische Zwecke (Außenbewirtschaftung) enthalten ist, hat der Gemeinderat auch Richtlinien zur entsprechenden Möblierung beschlossen. Grund dafür war die Beobachtung, dass die Gastwirte mit der Auswahl des Mobiliars nicht unerheblich Einfluss auf die Art und Weise nehmen, wie sich unser Stadtbild entwickelt. Um das gewünschte qualitative Erscheinungsbild für die Außenbewirtschaftungen darzustellen, wurde ein kleiner Katalog erarbeitet, der in einfacher, übersichtlicher Form die gegebenen Möglichkeiten der Möblierung für die Fußgängerzone oder auf sonstigen öffentlichen Flächen darstellt. In einem konstruktiven Gespräch mit den betroffenen Gastwirten konnte damals deren Zustimmung erreicht werden. Dieser Katalog ist in Form eines Faltblattes seitdem Gegenstand der notwendigen Sondernutzungserlaubnis. In den vergangenen drei Jahren haben sich diese Vorgaben und die Form der Darstellung bewährt. Es zeigte sich, dass die Gastronomen mit dem vorgegebenen Rahmen gut zurechtkommen und trotzdem noch eine ausreichende Bandbreite für individuelle Möblierung gegeben ist. Problematischer dagegen haben sich die Sonnenschirme gezeigt. Häufig werden von den Getränkeherstellern Schirme bereit gestellt, deren Gestaltung sich mit den Zielvorstellungen über die Möblierung für die Außenbewirtschaftungsflächen nicht vereinbaren lässt. Die Schirme werden vornehmlich als Werbeträger benutzt, insbesondere für „Coca Cola“ und „Beck´s Bier“. Die Aussagen in den Richtlinien sind hierfür nicht so präzise, dass dies unterbunden werden könnte. Es wird daher vorgeschlagen, den Möblierungskatalog so zu präzisieren, dass nur uni-farbene Sonnenschirme (keine grell-bunten) mit Werbeaufdrucken auf dem Volant zulässig sind. Die Aufdrucke werden nur für den jeweiligen Konzessionsträger (Brauerei) der Gaststätten ermöglicht. Besonders kooperativ zeigen sich in dieser Frage die Haller Löwenbrauerei und die Wildbadquelle. Mit beiden Firmen wurde ein Gespräch über die künftige Schirmgestaltung geführt. Die Löwenbrauerei wird einen neuen Musterschirm, der dem o. g. Profil entspricht, herstellen lassen und mit der Verwaltung abstimmen. Er soll dann quasi als Einheitsschirm für die gesamte Stadt verwendet werden. Stadtrat Sakellariou spricht sich gegen diese Reglementierung in Satzungsform aus. S. E. sollte die Verwaltung nur entsprechende Anregungen auf freiwilliger Basis geben. Stadtrat Baumann ist ähnlicher Meinung. Stadtrat Preisendanz schlägt vor, die Angelegenheit evtl. vom Verein „Hall aktiv“ in die Hand nehmen und kontrollieren zu lassen. Nach weiterer kurzer Aussprache teilt Bürgermeister Stadel mit, dass das Problem nicht so groß sei und auch nicht „zu hoch gehängt“ werden sollte. Häufig lasse sich vieles im Gespräch mit den betroffenen Gastronomen regeln. Es gehe nur darum, einen Rahmen zu definieren.

B e s c h l u s s:

Das vorhandene Faltblatt zur Stadtmöblierung enthält im Bereich der Sonnenschirme künftig folgende ergänzende Formulierung: Schirme: Gestell aus Metall oder Holz, Bespannung uni - in gedeckten Farben - „(wünschenswert helles beige), Werbung ist nur auf dem Volant des Schirmes und nur für den Konzessionsträger der Gaststätte (Brauereiwerbung) zulässig“ (mehrheitliche Zustimmung)

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