§ 87 - Rechtsverordnung über die Einrichtung von Parkplätzen und die Festsetzung von Parkgebühren anlässlich des Jakobimarktes vom 21. - 24.07.06 (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Die beim letzten Jakobimarkt erstmals praktizierte neue Parkregelung mit einem durch den SC Steinbach organisierten ehrenamtlichen Ordnungsdienst hat sich bewährt. Der Gemeinderat wurde am 28.09.2005, § 129/1, darüber informiert.

Die Erfahrungen wurden bereits am 14.11.2005 mit den Vertretern des SC Steinbach besprochen. Demnach ist der SC auch in diesem Jahr bereit, den Ordnungsdienst zu den bewährten Bedingungen auf der Grundlage der beigefügten Rechtsverordnung zu übernehmen. Das heißt, der Verein wird einen Ordnungsdienst aus ehrenamtlichen Kräften einrichten, der die in der Rechtsverordnung genannten Parkplätze bewirtschaftet und die Zufahrtsverbote zu den angrenzenden Wohnstraßen kontrolliert. Dieser Dienst finanziert sich aus den vorgesehenen Gebühreneinnahmen, die dem Verein überlassen werden. Auftraggeberin ist die TMG als Veranstalterin des Jakobimarktes.

B e s c h l u s s:

Der o. g. Rechtsverordnung wird zugestimmt.

Damit die Parkregelungen und die aus Anlass des Jakobimarktes erforderlichen Zufahrtsverbote der an das Festgelände angrenzenden Wohnstraßen eingehalten werden, hat die TMG als Veranstalterin einen Ordnungsdienst einzurichten, dem die Gebühreneinnahmen überlassen werden.

(einstimmig - 32 -)

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