§ 67 - Umbau und Neugestaltung des Brenzhauses; hier: Änderung der Fassade gegenüber der genehmigten Ausführung - Zustimmung nach der städt. Erhaltungssatzung und Erteilung des Einvernehmens gem. § 36 BauGB (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Am 26.10.2005 hatte der Gemeinderat das städtebauliche Einvernehmen zu der o. g. Baumaßnahme erteilt; auf die damaligen Beratungen und die Präsentation der Planung wird Bezug genommen; am 06.12.2005 wurde die Baugenehmigung erteilt.

Zwischenzeitlich hat die Bauherrschaft überlegt, aus Kostengründen von der genehmigten Planung Abstand zu nehmen; die mit dem Projekt betrauten Architekten haben bzgl. der Fassadengestaltung neue Entwürfe vorgelegt, die in der Sitzung erläutert werden.

Nach den der Verwaltung vorliegenden Informationen sind insbesondere folgende Überlegungen für die anstehenden Änderungen ausschlaggebend:

  1. Deutliche Reduzierung der Betriebskosten durch Wegfall der Doppelfassade, dadurch kann auf die Brandmeldeanlage und deren laufende Unterhaltskosten verzichtet werden; der notwendige bauliche Brandschutz wird vereinfacht.
  2. Fassadenreinigung wird einfacher und kostengünstiger.
  3. Das Gleiche gilt für den Wegfall der Be- und Entlüftungsanlage; diese kann durch den Verzicht auf die Doppelfassade erheblich kleiner konzipiert werden, was die laufenden Unterhaltskosten minimiert.

Die Verwaltung begrüßt diese Änderungen; zum einen ensteht im Gesamteindruck eine deutlichere und klarere Gliederung, zum andern bleibt die Fassade des Brenzhauses durch den Verzicht auf eine Doppelfassade nun in der Flucht der Nachbargebäude.

Das Brenzhaus prägt das Stadtbild in erheblicher Weise; die Umgestaltung stellt deshalb einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung dar. Für die Erteilung des städtebaulichen Einvernehmens und die Zustimmung nach der städtischen Erhaltungssatzung sind deshalb nach den Vorschriften der Hauptsatzung der BPA bzw. der Gemeinderat zuständig.


Architekt Kuhn erläutert die neueste, überarbeitete Planung anhand einer Computeranimation.

In den Detailplanungen für das neue Brenzhaus war deutlich geworden, dass die laufenden Kosten zum Unterhalt alle energetischen Ersparnisse „auffressen“ würden.

Die vor die Waschbeton-Platten gesetzte Doppelfassade hätte eine „totale Be- und Entlüftungsanlage“ sowie eine automatische Brandmeldeanlage erforderlich gemacht. Allein für den Brandschutz hätten pro Jahr 5.000 € ausgegeben werden müssen. Auch wäre die Reinigung der Fenster erheblich zu Buche geschlagen.

Nach der neuen Planung wird auf die Doppelfassade verzichtet. Eine etwa 30 cm starke Wärme-Isolierung komme direkt auf die Waschbeton-Platten, davor werde die Glasfassade gesetzt.

Das Brenzhaus bleibe in der Flucht der Nachbargebäude und springe nicht soweit vor wie zunächst geplant.

Die Fassade werde deutlicher und klarer gegliedert, wobei die senkrechte Betonung überwiege.

Die „Bastion“ vor dem heutigen Treppenaufstieg bleibe erhalten, werde aber mit Bruchsteinen – passend zur Mauerstraße – verkleidet. Auf der anderen Seite würde sie abgetragen. Ein Hof nach innen solle die Eingangssituation betonen.

Vor der ersten Hauptebene würde auf ganzer Breite ein Fluchtbalkon für Sicherheit im Gefahrenfall sorgen.

Neu sei ein flächiger Dachvorsprung, der zur Tradition der anderen Gebäude passe. Das gleiche gelte für den Geschoss-Versatz. Farbige oder farbig unterlegte Fassadenglas-Platten beherrschten das Äußere.

Es findet eine überwiegend positive Aussprache zu der Planung statt, in der Stadtrat Stein die nicht näher erläuterte Solaranlage, die auf das Dach kommen soll, für fraglich hält.

Stadtrat Baumann ist der Meinung, dass das Thema „Brenzhaus“ bzw. die Fassadengestaltung in der Öffentlichkeit noch nicht ausgiebig genug diskutiert worden sei.

Nach weiterer kurzer Aussprache wird folgender Empfehlungsbeschluss an den Gemeinderat gefasst:

Beim oben genannten Fall handelt es sich um ein Bauvorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Dieses ist zulässig, weil es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn‑ und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen wird gemäß § 10 Abs. 2 Ziff. 5 der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall vom 20.12.1971 i.d.F. Vom 24.07.2000 erteilt.

Gleichzeitig wird die Zustimmung bzw. Genehmigung gemäß § 173 Abs. 1 in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Ziff. 1 BauGB (Vorhaben im Bereich der Erhaltungssatzung) erteilt.

Das Vorhaben entspricht dieser Satzung und trägt zur Verbesserung des Gebäudes und des Straßenbildes bei.

(15 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimmen, 4 Enthaltungen)

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