§ 46 - Änderung der Friedhofssatzung (öffentlich)
Sachvortrag:
In § 20 Abs. 8 der Friedhofssatzung ist geregelt, dass in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften nicht Einfassungen jeder Art zulässig sind, soweit die Stadt die Grabzwischenwege in den einzelnen Feldern mit Trittplatten belegt hat oder belegen will.
Nach dem Gebührenverzeichnis Ziffer 8.5 werden für Einfassungen für ein Einzelgrab (Erwachsene) 453,-- € von dem Nutzungsberechtigten erhoben. Gemeint ist die Verlegung von Trittplatten außerhalb des Grabfeldes durch die Stadt. Diese Regelung besteht schon seit über 30 Jahren.
Der Nutzungsberechtigte eines Wahlgrabes hat gegen die Erhebung der o. g. Gebühr Widerspruch eingelegt. Begründung: Nach § 20 Abs. 8 seien Grabeinfassungen jeder Art nicht zulässig, weshalb sich auch die Erhebung der Gebühr für Einfassungen gem. Ziffer 8.5 des Gebührenverzeichnisses verbiete.
Bei dem im Gebührenverzeichnis festgelegten Betrag handelt es sich zwar nicht um Grabeinfassungen gem. § 20 Abs. 8, weil die Trittplatten für Zwischenwege außerhalb der Grabfelder verlegt werden. Zur Klarstellung sollte aber im Gebührenverzeichnis der Begriff „Grabeinfassungen“ durch den Begriff „Verlegung von Trittplatten“ ersetzt werden.
Es wird vorgeschlagen, die redaktionelle Änderung rückwirkend ab 01.12.2005 in Kraft treten zu lassen, damit der Widerspruch ausgeräumt ist und eine klare Regelung im anstehenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht besteht.
Der beiliegenden Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung wird einstimmig - 34 - zugestimmt.