§ 27 - Aufstellung des Bebauungsplans "Ortsmitte Sulzdorf II - Änderung Bach-/ Jahnstraße; hier: Bewertung der Stellungnahmen und Satzungsbeschluss (öffentlich)
Sachvortrag:
Der o. g. Bebauungsplan hat vom 22.11. bis 22.12.2005 öffentlich ausgelegen.
Während der Anhörungsfrist sind lediglich von der DB Services Immobilien GmbH und den Stadtwerken Schwäbisch Hall verfahrensrelevante Stellungnahmen, die einer Abwägung bedürfen, eingegangen. Beide verweisen auf ihre Schreiben während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Der Inhalt dieser Schreiben wurde dem GR bereits mit der Sitzungsvorlage 208/05 zum Offenlegungsbeschluss vorgetragen. Den vorgeschlagenen Abwägungen stimmte dieser am 26.10.05 einstimmig zu. Da sich an der Einschätzung nichts geändert hat, werden die Ausführungen im Folgenden wiederholt:
- Die DB Services Immobilien GmbH teilt im Schreiben vom 28.06.2005 mit, dass von der Deutschen Bahn AG keine Einwendungen gegen den Bebauungsplan bestehen, wenn folgende Hinweise und Anregungen beachtet werden: „Immissionen aus dem Betrieb und der Unterhaltung der Eisenbahn sind gegenstandslos zu dulden, hierzu gehören auch Bremsstaub, Lärm, Erschütterungen und ggf. elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder. Schutzmaßnahmen gegen Einwirkungen aus dem Bereich der Bahn haben auf Kosten der Stadt/Gemeinde bzw. der Anlieger außerhalb des Eisenbahngeländes zu erfolgen.
In unmittelbarer Nähe der elektrifizierten Bahnstrecken ist mit der Beeinflussung von Monitoren, medizinischen Geräten und anderen auf magnetische Felder empfindlichen Geräten zu rechnen. Es obliegt den Anliegern, für Schutzvorkehrungen zu sorgen.“
Abwägungsvorschlag:
Der vorliegende Planentwurf sieht im Wesentlichen, gegenüber dem rechtsgültigen Bebauungsplan für diesen Bereich aus dem Jahre 1980, eine Veränderung der Baumöglichkeiten in den rückwärtigen Teilen der Grundstücke vor. Der Abstand der zulässigen Wohnbebauung zur Bahnlinie wird durch diesen Änderungsplan nicht tangiert. Die am dichtesten an der Bahnstrecke liegenden Gebäude sind seit Jahren realisiert. Die Fläche ist darüber hinaus seit mehreren Jahrzehnten im Flächennutzungsplan als Wohnbaubereich dargestellt. Es ist daher nicht zu akzeptieren, weshalb nun unbekannte Belastungen und Beeinträchtigungen bzw. erst möglicherweise in der Zukunft auftretende Beeinträchtigungen von einem Privateigentümer übernommen werden sollten. Inhalt des Bebauungsplanes kann es nicht sein, die Rechtsstellung der Deutschen Bahn AG gegenüber den Privateigentümern der Grundstücke zu verbessern. Die Forderungen der Bahn werden daher abgelehnt. - Die Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH weist in ihrem Schreiben vom 12.07.2005 darauf hin, dass die Stromversorgung im überplanten Gebiet über Freileitungen erfolgt und bei einer Bebauung in der zweiten Reihe Leitungsrechte in der ersten Reihe notwendig sind, um die neuen Gebäude mit Strom, Wasser und Gas zu versorgen.
Abwägungsvorschlag:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Notwendige Leitungsrechte heute im Bebauungsplan festzulegen, ohne die genaue Lage möglicher neuer Gebäude zu kennen, wird für nicht sinnvoll erachtet. Da diese neuen Häuser jeweils über den davorliegenden Grundstücksteil erschlossen werden müssen, wird es für besser gehalten, dies erst im jeweils konkreten Baugenehmigungsverfahren privatrechtlich zu klären.
Ergänzend zu diesem Abwägungsvorschlag weist die Verwaltung darauf hin, dass es sich beim Bebauungsplan um eine Satzung handelt, die unter Umständen mehrere Jahrzehnte Gültigkeit besitzt. Es wäre daher falsch, hier jetzt Freileitungen rechtlich vorzugeben, nur weil im Moment dort noch einzelne Versorgungsstränge als Freileitungen geführt werden. Diese bestehenden Leitungen besitzen selbstverständlich Bestandsschutz, dürfen jedoch nicht das Ziel von Neuplanungen sein. An den Festsetzungen des Bebauungsplanes sollte daher festgehalten werden.
Von der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein.
Der Ortschaftsrat Sulzdorf hat die Planung am 14.02.2006 empfohlen.
Über die vorgebrachten Stellungnahmen wird, wie im Sachvortrag erläutert, entschieden.
A) Der o. g. Bebauungsplan Nr. 2112-09/01 wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abtl. Stadtplanung, im M 1:500 vom 03.03.2005 mit Legenden und gleich lautend datiertem Textteil.
B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Textteil des Fachbereichs Planen und Bauen, Abtl. Stadtplanung, vom 03.03.2005. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplans Nr. 2112-09/01 „Ortsmitte Sulzdorf II - Änderung Bachstraße/Jahnstraße“.
Für beide Satzungen ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.
(einstimmig - 30 -)