§ 17 - Sicherheit der Tragwerks- und Hallenkonstruktionen städtischer Gebäude (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

In Folge der tragischen Ereignisse von Bad Reichenhall und anderen Orten haben sich zahlreiche Bürger an die Bauverwaltung gewandt und um Auskunft über die Sicherheit der Tragwerks- und Hallenkonstruktionen städtischer Gebäude gebeten.

Der Bauverwaltung der Stadt ist der technische Zustand ihrer Gebäude, insbesondere der Hallen, gut bekannt. Flachdächer werden im Regelfall einmal pro Jahr begangen, teils aufgrund notwendiger Sichtkontrollen, teils aufgrund erforderlicher Reinigungsarbeiten. Gebäudeschäden werden durch die Hausmeister bzw. Nutzer gemeldet. Diesen Meldungen wird unverzüglich nachgegangen, wobei großer Wert darauf liegt, dass nicht nur das Symp­tom behandelt, sondern auch die Ursache ermittelt wird und somit eine grundlegende Instandsetzung erfolgen kann.

Die ausreichende finanzielle Ausstattung des Bereiches Bauunterhaltung lies in den vergangenen Jahren grundlegende Sanierungen zu, so dass es noch zu keinem Substanzverlust kam.

Dennoch kann die Bauverwaltung keine Gewähr dafür bieten, dass alle Tragwerkskonstruktionen einen 100-prozentigen Sicherheitsstandard aufweisen. Aus diesem Grund sollen die städtischen Sport- und Veranstaltungshallen anhand einer Prioritätenliste systematisch überprüft und die Ergebnisse in einer Prüfliste festgehalten und dokumentiert werden. Es ist vorgesehen, derartige Prüfungen in einem regelmäßigen Abstand von 3 – 5 Jahren durchführen zu lassen und dies auch schriftlich festzuhalten.

Die Vorgehensweise entspricht weitgehend der Handhabung bei Brücken. Diese Bauwerke werden in einem zeitlichen Abstand von zwei Jahren im Rahmen einer Art „Brücken-TÜV“ überprüft. Somit können zwar nicht alle Risiken ausgeschlossen, jedoch erheblich minimiert werden. Selbstverständlich wird bei sichtbar werden eventueller Schäden eine umgehende Reparatur veranlasst.

B e s c h l u s s:

Der Bau- und Planungsausschuss nimmt die Präventivmaßnahmen der Bauwerkskontrollen einstimmig – 19 - zustimmend zur Kenntnis.

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