§ 151 - Regionalplan 2020 der Region Heilbronn-Franken; hier: Fortschreibung (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Die Planung für die Region Heilbronn-Franken wird regelmäßig in einem etwa 15-jährigen Turnus fortgeschrieben. Die letzte Fortschreibung wurde im Jahr 1995 rechtskräftig.

Jetzt liegt der Entwurf der Fortschreibung des Regionalplans mit einer Gültigkeit bis zum Jahre 2020 vor. Er beinhaltet eine Vielzahl von Veränderungen und Ergänzungen, die sich auf den gesamten Wirkungsbereich des Regionalverbandes auswirken. Soweit diese die Raumschaft Schwäbisch Hall betreffen, sind sie nachfolgend mit einer Einschätzung der Verwaltung bzw. einer Kommentierung dargestellt:


  1. Nachhaltige Entwicklung
    Eine grundsätzliche Neuerung im Regionalplan ist das Thema der Nachhaltigkeit. Zum Grundsatz der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und Ordnung der Region ist erklärt, dass diese im Prinzip der Nachhaltigkeit nach den Zielen und Grundsätzen des Landesentwicklungsplanes 2002 Baden-Württemberg auszurichten ist.

  2. Verdichtungsbereich ländlicher Raum
    Eine wesentliche Neuerung des Regionalplanentwurfs ist die Aufnahme einer neuen Begrifflichkeit: Für den Bereich Schwäbisch Hall wird nämlich der so genannte „Verdichtungsbereich im ländlichen Raum“ aufgeführt. Hier sollen die Siedlungswirtschaft und Versorgungsbedingungen weiterentwickelt werden, um einerseits den wirtschaftlichen Strukturwandel zu bewältigen und andererseits dem ländlichen Raum Entwicklungsimpulse zu geben. In der gesamten Region sind lediglich Schwäbisch Hall und Crailsheim in diese Kategorie aufgenommen worden.
    Aus Sicht der Verwaltung ist dies eine deutliche Aufwertung gegenüber der früheren Ausweisung als Mittelzentrum im ländlichen Raum. Dadurch kommt dem Mittelzentrum Schwäbisch Hall und Crailsheim die besondere Bedeutung einer zentralen Funktion im Hinblick auf die Ansiedlung zentralörtlicher Einrichtungen zu.
    Der Verdichtungsbereich Schwäbisch Hall im ländlichen Raum soll als stärker vernetzter Teilraum dem benachbarten ländlichen Bereich Entwicklungsimpulse vermitteln. Die Mittelzentren Schwäbisch Hall und Crailsheim sollen hierbei als „Entwicklungs­motoren“ wirken.
    Nach wie vor ist Schwäbisch Hall in der Fortschreibung des Regionalplans als Mittelzentrum auszuweisen. Mit der Funktionszuweisung ist der Grundsatz enthalten, dass zur typischen Ausstattung der Mittelzentren neben mehrzügig geführten Gymnasien und Einrichtungen des beruflichen Schulwesens sowie Sonderschulen auch Krankenhäuser der Regional- und Zentralversorgung sowie Spezialärzte verschiedener Sparten gehören. Für Unterzentren, zu denen auch Untermünkheim gehört, trifft diese Funktionszuweisung nicht zu.
    Ein weiterer neuer Grundsatz ist in der Rubrik „Grundsätze für die Struktur räumliche Entwicklung der Region“ enthalten. Hier ist der Passus eingearbeitet, dass im Verdichtungsbereich des ländlichen Raums um Schwäbisch Hall und Crailsheim Arbeitsplätze sowie Bildungs- und Versorgungsangebote schwerpunktmäßig und darüber hinaus ausreichende Freiräume gesichert werden sollen.

  3. Siedlungsentwicklung
    In der Fortschreibung des Regionalplanes sind Gemeinden mit einer verstärkten Siedlungstätigkeit aufgeführt. Hier ist dargelegt, dass die Siedlungsentwicklung, die über die eigene Entwicklung verstärkt hinaus geht, auf bestimmte Vorranggebiete festgelegt werden soll. Explizit ist hier Schwäbisch Hall – Kernort – genannt.
    Aus Sicht der Verwaltung ist diese Zuordnung für die Stadt nicht akzeptabel. Es ist zu fordern, dass die verstärkte Siedlungsentwicklung nicht nur in Schwäbisch Hall auf den Kernort bezogen wird, sondern auch auf seine Teilorte. Insbesondere sind hier Sulzdorf, Bibersfeld, Gailenkirchen, Tüngental und Hessental zu nennen.

  4. Schwerpunkte für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungseinrichtungen
    In der Fortschreibung sind Gemeinden benannt, in denen Vorranggebiete einer verstärkten Gewerbegebietsentwicklung festgelegt und gebietsscharf abgegrenzt sind. Hier ist für Schwäbisch Hall lediglich der Bereich Hessental ausgewiesen.
    Unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung sollte von der Stadt Schwäbisch Hall gefordert werden, dass auch der Bereich Stadtheide als Schwerpunkt für die gewerbliche Entwicklung ausgewiesen wird. Derzeit werden die ersten Überlegungen angestellt, im Bereich Stadtheide West ein Interkommunales Gewerbegebiet, unter Beteiligung der Gemeinden Rosengarten und Michelfeld, zu entwickeln. Dem Projekt sollte in der Fortschreibung des Regionalplanes Rechnung getragen werden, jedoch mit dem Vorbehalt, dass die Realisierung als gemeinschaftliche Aufgabe der beteiligten Partner folgt.

  5. Standorte für zentrenrelevante regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßbetriebe (Innenstadt)
    Nach wie vor ist Hall als Standort für zentrenrelevante regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßbetriebe genannt. Neben dem Gründle und der Stadtheide sowie dem Gebiet Kerz ist die Neukonzeption auf dem Areal der ehemaligen Jugendvollzugsanstalt als Entwicklungsschwerpunkt aufgeführt.

  6. Grünzäsuren
    Bei der Ausweisung der Grünzäsuren haben sich im Bereich Schwäbisch Hall folgende Veränderungen ergeben:
    • Der Grünbereich zwischen Gottwollshausen und dem Teurershof ist entfallen. Stattdessen ist an der Nordkante des Teurershofes eine geringe Fläche als regionaler Grünzug ausgewiesen. Diese Ausweisung steht nicht im Widerspruch zur geplanten Siedlungsentwicklungin dem genannten Quartier.
    • Eine weitere Grünzäsur, die in der ursprünglichen Fassung des Regionalplanes zwischen Breitenstein und Weckrieden ausgewiesen war, ist verlegt worden. Sie liegt nun um 90 ° gedreht zwischen den Ortschaften Eltershofen und Breitenstein. Diese Ausweisung entspricht der langfristig geplanten Siedlungsentwicklung westlich von Weckrieden und südlich von Breitenstein.
      Die übrigen Grünzbereiche entsprechen der bislang getroffenen Ausweisung und stehen nicht im Widerspruch zur beabsichtigten Siedlungsentwicklung von Schwäbisch Hall.
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  7. Regionale Grünzüge
    Die Ausweisung der regionalen Grünzüge (hier handelt es sich um so genannte zusammenhängende Freiraumsysteme, die von einer Siedlungstätigkeit frei zu halten sind) ist im Gebiet von Schwäbisch Hall ebenfalls geändert worden. Folgende regionale Grünzüge sind nach Auffassung der Verwaltung korrekturbedürftig:
    • Der regionale Grünzug nördlich von Sulzdorf sollte weiter nach Norden zurückgenommen werden. Die Rücknahme ist erforderlich, um die geplante Siedlungsentwicklung in diesem Bereich zu realisieren.
    • Auch in Tüngental sollte der regionale Grünzug im nördlichen Landschaftsraum zurück genommen werden, um die langfristig geplante Siedlungsentwicklung nicht zu blockieren.
    • Der regionale Grünzug südlich des Gewerbegebietes Stadtheide sollte in südliche Richtung zurück genommen werden, um der Entwicklung des Interkommunalen Gewerbegebietes zwischen Schwäbisch Hall, Rosengarten und Michelfeld nicht entgegen zu stehen.
    • Nördlich des Landschaftsraumes Bibersfeld sollte die Ausweisung des regionalen Grünzuges zurück genommen werden, um auch hier die aktuelle Siedlungsentwicklung zu ermöglichen.'
  8. Oberflächennahe Rohstoffvorkommen
    In der Raumnutzungskarte aus dem Jahr 1995 ist auf der Gemarkung Schwäbisch Hall östlich des Waldfriedhofs ein Bereich zur Sicherung von oberflächennahen Rohstoffvorkommen ausgewiesen. Es handelt sich hier um Gipsvorkommen. Das Gleiche gilt für die Fläche westlich des Waldfriedhofs auf der Gemarkung Michelfeld. In der Fortschreibung des Regionalplans sind diese Flächen zwar im Textteil erwähnt, in der Raumnutzungskarte jedoch nicht dargestellt.

  9. Verkehr
    In der Fortschreibung des Regionalplans sind sowohl die Trassen für die geplante Westumgehung von Schwäbisch Hall als auch für die Ostumfahrung dargestellt. Dies entspricht den aktuellen Beschlusslagen

  10. Schienenverkehr
    Der Regionalplanentwurf 2020 schlägt die Elektrifizierung der Bahnstrecke Waldenburg - Schwäbisch Hall vor.
    Es wird empfohlen, diesen Vorschlag nicht nur zu unterstützen, sondern ihn als Forderung zur Verbesserung des regionalen Schienenverkehrs zu erheben.
    Weiterhin ist im Regionalplanentwurf dargestellt, dass die Notwendigkeit besteht, die Bahnstrecke Schwäbisch Hall – Hessental – Backnang zweigleisig auszubauen.
    Nach Meinung der Verwaltung sollte hier eine Formulierung gefunden werden, die die Dringlichkeit dieser Maßnahme in aller Deutlichkeit unterstreicht.

  11. Windenergie (Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windenergieanlagen)
    Gemäß der Fortschreibung des Regionalplans sind regional bedeutsame Windkraftanlagen nur in den in der Raumnutzungskarte gebietsscharf festgelegten Vorranggebieten zulässig. Auf der Gemarkung Schwäbisch Hall ist kein Vorranggebiet ausgewiesen. Nach den Definitionen sind regional bedeutsame Windenergieanlagen im Einzelfall alle Anlagen mit einer Höhe von mehr als 50 m Nabenhöhe.
    Dies bedeutet im Klartext, dass auf der Markung Hall keine weiteren Windkraftanlagen zulässig sind. Der Regionalplan greift hier in massiver Weise in die kommunale Planungshoheit ein. Nach dem gegenwärtigen Wissensstand wird dieser Eingriff sowohl durch das Baugesetzbuch als auch durch das Landesplanungsgesetz 2003 gestützt, was ein Bundesverwaltungsgerichtsurteil bestätigt, in dem eine regionalplanerische Kompetenz für derartige Ausweisungen festgestellt wird.
    Nach wie vor gibt es auf dem Haller Gemarkungsgebiet Standorte, die prinzipiell für eine Windkraftanlage eignungsfähig wären. In Zukunft müsste die Genehmigung zur Realisierung einer Anlage auf der Ebene eines Abweichungsverfahrens durchgeführt werden. Der Gemeinderat kann sich zwar prinzipiell gegen eine derartige regionalplanerische Festsetzung aussprechen; ein Erfolg versprechendes Ergebnis ist davon jedoch nicht zu erwarten.

Stadtplaner Neumann erläutert die wichtigsten Details der Fortschreibung des Regionalplans an einer Landkarte.

Nach kurzer, überwiegend befürwortender Aussprache teilt Stadträtin Herrmann mit, dass die Fraktion der Grünen sich heute der Stimme enthalten werde, da der Entwurf des Regionalplans den Mitgliedern des Gemeinderats zu kurzfristig vorgelegt wurde, um ihn ausgiebig durcharbeiten zu können.

B e s c h l u s s :
- Empfehlung an den Gemeinderat -

Die Ausführungen der Verwaltung zum Entwurf des Regionalplans werden zustimmend zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird autorisiert, eine entsprechende Stellungnahme gemäß den einzelnen o. g. Punkten abzugeben.

(17 Ja-Stimmen, 4 Enthaltungen)

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