TOP 2 - Neuregelung des Stellplatznachweises für Gaststätten im Kernstadtbereich - Vorberatung - (öffentlich)
Sitzungsvorlagen-Nummer: 268/24
Sachvortrag:
Grundsätzlich muss nach § 37 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) für alle baulichen Nutzungen ein Stellplatznachweis auf dem Baugrundstück geführt werden. Je nach Intensität der Nutzung (Wohnen, Gewerbe, Handel) sind eine entsprechende Anzahl von Stellplätzen herzustellen. Die erforderliche und nutzungsabhängige Anzahl sowie weitere Details werden durch die dazu erlassene Verwaltungsvorschrift (VwV Stellplätze) geregelt.
Können diese Stellplätze aufgrund der Grundstücksgegebenheiten nicht auf dem Baugrundstück hergestellt werden, so kann nach § 38 Abs. 6 LBO die Baurechtsbehörde mit Zustimmung der Gemeinde zur Erfüllung der Stellplatzverpflichtung zulassen, dass der Bauherr einen Geldbetrag an die Gemeinde zahlt. Dieser muss dann für die Herstellung öffentlicher Parkeinrichtungen verwendet werden.
Die Stadt hat von dieser Regelung erstmals Ende der 1980-er Jahre Gebrauch gemacht. Damals wurde die Stellplatzablösung generell zugelassen (Beschluss des Gemeinderats), ausgenommen davon waren die Neuansiedlung bzw. Neuerrichtung (dazu gehören nach den Regelungen der LBO auch Nutzungsänderungen) von Gaststätten und Vergnügungsstätten. Damit sollte einer Verdrängung von Ladengeschäften, Dienstleistern und gewerblichen Nutzungen durch Gast- und Vergnügungsstätten entgegengewirkt werden.
Anfang der 2000-er Jahre ergab sich aufgrund des sich damals schon abzeichnenden Wandels der Innenstädte die Notwendigkeit, die getroffene Regelung auf den Prüfstand zu stellen, da sich Anfragen von potentiellen Gaststättenbetreibern, speziell im Bereich der südlichen Innenstadt, häuften und diese regelmäßig negativ beschieden werden mussten, da die Ablöse von Stellplätzen für Gaststätten generell ausgeschlossen war.
In den Jahren 2002 und 2005 wurde deshalb für einen abgegrenzten Bereich der Innenstadt durch Gemeinderatsbeschluss die Möglichkeit geschaffen, für die Neuerrichtung von Gaststätten die baurechtlich notwendigen Stellplätze abzulösen. Der Ablösebetrag wurde auf 2500.- € festgesetzt. Vergnügungsstätten sind davon weiterhin nicht erfasst, diese Regelung hat bis heute Bestand. Der Geltungsbereich der bisherigen Regelung ergibt sich aus Anlage 1.
Mittlerweile schreitet der Wandel der Innenstädte weiter voran. Klassische Einzelhandelsgeschäfte werden zunehmend durch Dienstleister und Gastronomie abgelöst. Auch Schwäbisch Hall macht davon keine Ausnahme. Mehrere (oft auch formlos gestellte) Anfragen in der jüngeren Vergangenheit, wurden dahingehend beantwortet, dass bei der Neueinrichtung von gastronomischen Betrieben die baurechtlich notwendigen Stellplätze nicht abgelöst werden können. Regelmäßig reicht der rechnerische Bestand aus der vorherigen Nutzung nicht aus, so dass diese Planungen scheitern.
Zwar gilt nach wie vor das generelle Ziel, vorrangig Einzelhandelsgeschäfte in der Innenstadt anzusiedeln. Die Verwaltung regt jedoch an, die Ablösemöglichkeit für Stellplätze bei der Neueinrichtung von Gaststätten auf den gesamten historischen Kernstadtbereich auszudehnen, um angesichts von zunehmendem Leerstand die Nutzung auch durch gastronomische Betriebe zu erleichtern.
Es wird vorgeschlagen, für den in Anlage 2 dargestellten Bereich der historischen Kernstadt bei der Neueinrichtung von Gaststätten die Ablösung der baurechtlich notwendigen Stellplätze zuzulassen.
Anlagen:
Anlage 1: Lageplan bisherige Regelung
Anlage 2: Lageplan neue Regelung
Beschlussfassung:
1. Die grundsätzliche Regelung über die Ablösung von Stellplätzen im Kernstadtbereich wird so geändert, dass in dem Bereich der in dem beiliegenden Lageplan mit Anlage 2 bezeichnet ist, die Ablösung von Stellplätzen für die Errichtung/Neueinrichtung von gastronomischen Einrichtungen ermöglicht wird.
(einstimmig - 16)
2. Vergnügungsstätten (Spielhallen etc.) sind generell von der Stellplatzablöse ausgenommen.
(einstimmig - 16)
3. Der Ablösebetrag für gewerbliche Einrichtungen wird im gesamten Kernstadtbereich (Anlage 2) pro Stellplatz auf 2500.- € festgesetzt.
(Die Abstimmung über den Beschlussantrag wurde vertagt und ist für den Gemeinderat am 04.12.2024 vorgesehen.)