TOP 4 - Zuschuss an die Sportpark am Kocher GbR (eingestellt am 15.11.2024) (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sitzungsvorlagen-Nummer: 256/24

Sachvortrag:

Die Sportpark am Kocher GbR, bestehend aus den Vereinen TSG und Sportfreunde, erstellt an der Auwiese ein Kunstrasenfeld. Dazu wird das bestehende Rasenspielfeld umgewandelt und erweitert. Für diese Maßnahme wurde gemäß dem Ratsbeschluss vom 24.07.2024 (SV 163/24) der bestehende Mietvertrag mit der Sportpark am Kocher GbR erweitert. Der Baustart für die Maßnahme ist bereits erfolgt.

Um das Kunstrasenfeld in der erforderlichen Größe erstellen zu können ist es notwendig, dass die bestehende nordöstliche Böschung (Richtung Fa. Schließmann) teilweise abgetragen wird. Mit der Baugenehmigung war den Vereinen bekannt, dass in der Böschung Altlasten vorhanden sein könnten und ein geologisches Gutachten empfohlen wird. Bei der geologischen Untersuchung dieser Aufschüttung haben sich nun Altlasten ergeben, deren Entsorgung zu einer  erheblichen finanziellen Mehrbelastung der Vereine führen. Für das Gutachten wurden 4 Probegrabungen (Schurfe) durchgeführt, von denen einer schadstoffhaltige Metalle enthielt und einer Abfuhr auf die Sondermülldeponie erfordert. In einer ersten Information der Bauherren wurden für die Entsorgung des belastenden Materials Kosten in Höhe von ca. 80.000,- € geschätzt. In einer zweiten Information wird vom Bauherrn unter Einbezug der gesamten Entsorgung des Böschungsmaterials mit Kosten in Höhe von bis zu ca. 283.000 € gerechnet.  Vertreter der GbR sind deshalb auf die Stadt zugekommen und haben um einen finanzielle Beteiligung der Stadt gebeten.

Gemäß der bestehenden Sportförderrichtlinie der Stadt Schwäbisch Hall und deren Ausführungsbestimmungen können Vereine bei vorliegen der Voraussetzungen einen Antrag auf Investitionskostenzuschuss stellen. Die Zuwendung beträgt 20 % der zuschussfähigen Gesamtkosten lt. WLSB-Bewilligung, jedoch max. 50.000 € pro Maßnahme. Zusammenschlüsse von städtischen Vereinen (in diesem Falle als GbR) werden analog behandelt.

Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung durch die Stadt
Schwäbisch Hall noch nicht mit der Ausführung der Baumaßnahme begonnen worden
ist und eine Bewilligung des WLSB bzw. dessen Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn
(Baufreigabe) vorliegt. Die Sportpark am Kocher GbR hat beim WLSB fristgerecht einen Antrag gestellt und einen Bewilligungsbescheid erhalten.

Träger von Maßnahmen, die nicht Eigentümer oder Erbbauberechtigte des betroffenen
Grundstücks sind, können Zuschüsse nur erhalten, wenn ihnen ein dingliches
Nutzungsrecht zusteht, dessen Dauer der Zweckbindung mindestens entspricht. Das es sich im vorliegenden Fall aufgrund des Mietvertrages nicht um ein dingliches Recht handelt, war ein Antrag auf einen Investitionskostenzuschuss nicht möglich.

Die Verwaltung schlägt vor, dass Miet- und Pachtverträge zwischen Stadt, Hospital und Unternehmen mit städtischem Mehrheitsbesitz und den örtlichen Vereinen generell dem dinglichen Recht gleichgestellt werden und zukünftig das Wort „dinglich“ in den Ausführungsbestimmungen Nr. 2.4 Abs. 4 gestrichen wird.

Die Verwaltung empfiehlt, einen Antrag auf Sportförderung für die Gesamtmaßnahme „Bau Kunstrasenfeld“ nachträglich zuzulassen und zu bewilligen.

Der Verein prüft derzeit die Minimierung der anfallenden Mehrkosten.

Eine Überarbeitung der aktuell gültigen Sportförderrichtlinie samt Ausführungsbestimmungen ist in Planung.

Beschlussfassung:

a) Geschäftsordnungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Vertagung des Tagesordnungspunktes:

    4 Ja-Stimmen, 10 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung

    D.h. dee Antrag wurde abgelehnt.
 

b) Beschlussantrag der Verwaltung gemäß Sitzungsvorlage:
 

1. Das Wort „dinglich“ in Nr. 2.4 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen der Sportförderrichtlinie vom 26.07.2017 wird nicht angewandt.

2. Die Sportpark am Kocher GmbH darf auch nach dem Baubeginn  einen Antrag auf Inverstitionskostenzuschuss für die Maßnahme „Bau eines Kunstrasenfeldes an der Auwiese“ stellen.

3. Die notwendigen Haushaltsmittel in Höhe von 50.000 € werden überplanmäßig bereitgestellt. Die Deckung erfolgt aus Mehreinnahmen bei den Gewerbesteuern.

(11 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen)

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