TOP 6.1 - Bebauungsplan: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1615-01 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Kessel­äcker Schwäbisch Hall – Erlach“; hier: Durchführungsvertrag - Vorberatung - (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sitzungsvorlagen-Nummer: 4/24

Sachvortrag:

Zur Rechtswirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1615-01 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Kesseläcker Erlach“ ist vor Satzungsbeschluss mit dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag abzuschließen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

Gegenstand des Vertrages ist das Vorhaben über die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf dem Flurstück 935 in Schwäbisch Hall-Gelbingen. Das Vorhaben ist im entsprechenden Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage 1) dargestellt.

Auf folgende wesentliche Inhalte des Durchführungsvertrages wird hingewiesen:

  • Errichtung von Solarmodulen auf Stahl‐ bzw. Aluminiumgestellen mit einer maximalen Höhe von 3,50 m. Die Gestelle werden in den unbefestigten vorhandenen Untergrund gerammt. Fundamente sind nicht zulässig.

  • Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Herstellung der Bau- und Erschließungs-maßnahmen nach den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1615-01 „Freiflächenphotovoltaikanlage–Kesseläcker Erlach“ herzustellen.

  • Umsetzung von Pflanzgeboten und Pflanzbindungen durch den Vorhabenträger, wie Anlegen von extensiven Grünland unter den Modulen, Eingrünung der Module durch Pflanzung von Hecken, sowie das Anlegen von Blühstreifen und -säumen.

  • Anlage einer mehrjährige Buntbrache für Offenland-Bodenbrüter (Feldlerche) und deren Unterhaltung für die Dauer der PV-Nutzung auf einem externen Flurstück (Umsetzung CEF-Maßnahme) durch den Vorhabenträger vor Baubeginn.

  • Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens und Fristenregelung über die Fertig- stellung des Vorhabens. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, das Vorhaben gemäß dem Vorhaben- und Erschließungsplan in Einklang mit den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1615-01 „Freiflächenphotovoltaikanlage – Kesseläcker Erlach“ und den Regelungen dieses Vertrags bis Ende 2025 zu verwirklichen.

  • Verpflichtung zum Rückbau sämtlicher Anlagen nach Beendigung der Stromerzeugung durch den Vorhabenträger.

  • Der Vorhabenträger verpflichtet sich, sämtliche Kosten des Vertrages und seiner Durchführung zu tragen.

Der Ortschaftsrat Gelbingen berät die Vorlage in seiner Sitzung am 16.01.2024. Über das Ergebnis wird in der Sitzungs des Bau- und Planungsausschusses am 29.01.2024 bzw. in der Gemeinderatssitzung am 07.02.2024 berichtet.

Nachtrag zur Sitzungsvorlage
Der Ortschaftsrat Gelbingen hat in seiner Sitzung am 16.01.2024 mehrheitlich zugestimmt.

Anlagen:
Anlage 1: Vorhaben- und Erschließungsplan vom 18.04.2023, SPM GmbH, Niedernhall
Anlage 2: Durchführungsvertrag, Stand 19.12.2023 (nö)

Beschlussfassung:

Dem Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Schwäbisch Hall und dem Vorhabenträger Stadtwerke Schwäbisch Hall, An der Limpurgbrücke 1, 74523 Schwäbisch Hall zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 1615-01 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Kesseläcker Erlach“ (als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1615-01 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Kesseläcker Erlach“) wird zugestimmt.
(14 Ja-Stimmen, 2 Enthaltungen)

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