§ 116 - Aufstellung des Bebauungsplans "Solpark - Änderung Im Hardt", hier: Entwurfsbeschluss (öffentlich)
Sachvortrag:
Das Gebiet am westlichen Rand des Solparks hatte bei seiner Planung im Jahre 1998 eine Wohnbebauung ausschließlich mit Doppelhäusern zum Inhalt. Die seinerzeit verfolgte „ausgedünnte“ Bebauung sollte auf diese Art und Weise den Übergang zur freien Landschaft städtebaulich bewältigen.
Durch die Ost-West orientierten Doppelhäuser ergeben sich jedoch ungünstige Nordhälften, für die es keine Käuferschichten gibt. Erschwerend kommt hinzu, dass sich durch die aufgelockerte Bebauung sehr unterschiedliche Grundstückgrößen für die Doppelhaushälften ergaben.
Um dem entgegen zu wirken, wird nun eine maßvolle Verdichtung der Bebauungszeile mit Einzelhäusern vorgeschlagen, deren Übergang zur freien Landschaft über die westlich angrenzende Ausgleichfläche (Obstbaumwiese) in städtebaulich verträglicher Form erfolgen kann.
Gleichzeitig lässt sich somit auch der Landschafts- und Flächenverbrauch reduzieren. Es sind eingeschossige Gebäude mit Satteldach und zweigeschossige mit Zeltdach vorgesehen, wie sie bereits auf der Ostseite der Straße „Im Hardt“ vorhanden bzw. geplant sind.
Die Erschließung bleibt unverändert.
Der Geltungsbereich umfasst einen Teil des Flurstückes 700. Die Ostgrenze stellt die geplante Straße „Im Hardt“ dar. Im Norden knickt die Grenze vor dem geplanten Wendehammer Richtung Westen ab und führt nach etwa 400 m in Richtung Norden, durchschneidet dabei Flurstück 352 bis sie auf Flst. 355 trifft. Die Südbegrenzung dieser Parzelle bildet die Nordgrenze des Geltungsbereiches. Die westliche Grenze durchschneidet die Flurstücke 350, 351/1, 368, 369 und 370, knickt hier nach Osten ab und trifft dann wieder auf die Straße „Im Hardt“.
A) Der o. g. B-Plan Nr.: 0313-01/11 wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M. 1:500 vom 08.07.2005 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt.
B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 08.07.2005. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0313-01/11. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt.
Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.
(einstimmig - 35 -)