§ 100/1 - Anlage: Satzung (öffentlich)

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Sachvortrag:

Satzung

über die förmliche Festlegung

des Sanierungsgebietes „Nördliche Kernstadt Froschgraben – Erweiterung Ost“

Aufgrund § 142 Abs. 3 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141), zuletzt geändert durch Artikel 1des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) und § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 03. Oktober 1983 (GBl. S. 578, ber. S. 720), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. November 1993 (GBl. S. 657) hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall am 27.07.2005 folgende

Satzung beschlossen:


§ 1 Festlegung des Sanierungsgebietes
  1. Im nachfolgend näher bezeichneten Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich ver­bessert und umgestaltet werden. Das Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungs­gebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung „Nördliche Kernstadt Froschgraben – Erweiterung Ost“.
  2. Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im beigefügten Lageplan der Stadt Schwäbisch Hall Fachbereich Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, im Maßstab 1:1000 vom 08.07.2005 mit der Bezeichnung „Sanierungs­gebiet Nördliche Kernstadt Froschgraben – Erweiterung Ost Förmliche Festlegung Abgrenzungsplan“ abgegrenzten Fläche.
  3. Der Lageplan der Stadt Schwäbisch Hall Fachbereich Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, Maßstab 1:1000 vom 08.07.2005 mit der Bezeichnung „Sanierungs­gebiet Nördliche Kernstadt Froschgraben – Erweiterung Ost Förmliche Festlegung Abgrenzungsplan“ ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2 Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt, wobei die Genehmigungspflichten nach § 144 Abs. 1 BauGB und § 144 Abs. 2 BauGB nicht ausgeschlossen werden.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 2 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechts­verbindlich.


Schwäbisch Hall, den 08.07.2005

Neumann

Fachbereich Planen und Bauen

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