§ 74/1 - Anlage: Rechtsverordnung (öffentlich)

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Sachvortrag:

Rechtsverordnung der Stadt Schwäbisch Hall über Einrichtung von Parkplätzen und die Festsetzung von Parkgebühren anlässlich des Jakobimarktes
vom 22. – 25.07.2005

Aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 13 in Verbindung mit § 6a Absatz 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGL. I S. 310, 919) zuletzt geändert am 14.01.2004 (BGBl. I S. 74) hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall am .......... folgende Rechtsverordnung beschlossen:

§ 1

Während des Jakobimarktes vom 22. – 25.07.2005 werden im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Staßenverkehrs folgende Parkplätze eingerichtet:

  1. In der Steinbacher Straße: Längsparken einseitig zwischen der Busschleife bei der Limpurgbrücke und der Abzweigung Hagenbacher Steige
  2. Auf dem Parkplatz der Busschliefe gegenüber der Limpurgbrücke
  3. In der Tullauer Straße einseitig Richtung Tullau und in der Gegenrichtung auf der Ausweichstelle vor Tullau
  4. Auf den öffentlichen Parkplätzen im Bereich der Ortsdurchfahrt von Steinbach
  5. In der Mühlsteige beim Clubhaus des SC Steinbach
  6. Im Gebsattelweg einseitig Richtung Wohngebiet Im Loh
  7. Parkplatz Großcomburg an der Hessentaler Straße
  8. Parkplätze der Max-Kade-Halle am Großcomburger Weg bis zum Turm Im Stöckle
  9. Parkplatz der Stadtwerke auf dem Betriebsgelände

Die genaue Abgrenzung und Beschilderung regelt die Straßenverkehrsbehörde im Einvernehmen mit der Polizei und dem Straßenbaulastträger bzw. Grundstückseigentümer.

§ 2

Pro Parkvorgang wird für jedes Kraftfahrzeug eine Gebühr von 3,00 € erhoben.

§ 3

Diese Verordnung tritt am am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.


Schwäbisch Hall, den

Bernd Stadel

Bürgermeister

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