§ 165/3 - Verschiedenes: Abschluss von Konzessionsverträgen über die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser durch die Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH (öffentlich)
Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:
siehe GR vom 27.10.2004, § 133
Aus der Mitte des Gemeinderats wurde gewünscht, die wesentlichen Änderungen der neuen Konzessionsverträge gegenüber den alten Regelungen darzustellen:
- Es gibt jetzt drei Verträge (für Strom, Gas und Wasser getrennt) anstatt wie bisher nur einen. - Grund: Mehr Klarheit.
- In den Konzessionsvertrag für die Wasserversorgung wurden Regelungen zur Löschwasserversorgung aufgenommen.
- Vorgesehene Baumaßnahmen sind der Stadt spätestens zehn Werktage vor beabsichtigtem Baubeginn anzuzeigen (§ 10). - Bisher keine Regelung.
- Die Gewährleistungsfrist für Baumaßnahmen beträgt nun vier Jahre (entsprechend den Regelungen der VOB/B). - Bisher zwei Jahre.
- Als Folgekostenregelung wurde neu aufgenommen: Kostenübernahme in den ersten fünf Jahren nach Errichtung der Anlagen: Stadt und Stadtwerke je zur Hälfte. Zwischen fünf und zehn Jahren nach Errichtung der Anlagen: Stadt ein Drittel, Stadtwerke zwei Drittel. Mehr als zehn Jahre nach Errichtung der Anlagen: Stadtwerke allein. Die seitherige Regelung lautete: In den ersten zehn Jahren nach Errichtung der Anlagen: Stadt und Stadtwerke je zur Hälfte, danach Stadtwerke allein.