§ 166/2 - Fragestunde: Mobilfunkantennen im Stadtgebiet - Antwort der Verwaltung auf die Anfrage von Stadträtin Herrmann, s. GR vom 27.10.04, § 141/8 - (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

  1. Rechtsgrundlage: </i></u> Nach den Regelungen der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO Nr. 30) sind Antennen einschließlich Masten bis 10 m Höhe verfahrensfrei. Dieses Maß bezieht sich ausschließlich auf die Antennenanlage, d. h., ein Gebäude, auf dem die Antenne errichtet wird, wird bei dieser Gesamthöhe nicht mit berechnet. Höhere Anlagen sind grundsätzlich verfahrenspflichtig. In den vergangenen Jahren wurden vier Genehmigungsverfahren für derartige Mobilfunkeinrichtungen durchgeführt. Die Standorte liegen dabei jeweils in einem Gewerbegebiet. Diese Antennenanlagen sind uneingeschränkt zulässig. <u><i>
  2. Anzahl der Standorte: </i></u> In der Stadt sind 15 – 20 Standorte für Mobilfunkanlagen bekannt, wobei eine vollständige Aufzählung auf Grund der oben bereits genannten Verfahrensfreiheit nicht möglich ist. Die betreffenden Plätze befinden sich in Gewerbe- bzw. Industrie- und Mischgebieten, teilweise auch in Sondergebieten bzw. im Außenbereich (z. B. Einkornturm, Sendemasten am Schöneck und nördlich von Wolpertsdorf). Standorte innerhalb allgemeiner oder reiner Wohngebiete, die regelmäßig Unsicherheit in der Bevölkerung hervorrufen, sind der Verwaltung nicht bekannt; bei derartigen Anfragen von Mobilfunkbetreibern hat die Verwaltung stets empfohlen, diese Standorte nicht zu favorisieren, um keine Konflikte mit der Bevölkerung zu verursachen. <u><i>
  3. Gesundheitsrisiken: </i></u> Bei Errichtung einer Mobilfunkanlage, ob verfahrensfrei oder verfahrenspflichtig, ist der Betreiber verpflichtet, die sogenannte Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde vorzulegen. Diese bestätigt die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 26. BlmSchV. Bei Vorlage dieses Nachweises besteht bei allen Anlagen keine inhaltliche Prüfungskompetenz der Baurechtsbehörde, wie auch durch die Rechtsprechung bereits mehrfach entschieden worden ist. Auf Grund der in der 26. BlmSchV verankerten Grenzwerte ist davon auszugehen, dass Gesundheitsgefährdungen nicht bestehen. Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass die jeweiligen Mobilfunkbetreiber bereits im Vorfeld den Kontakt mit der Verwaltung suchen, um das Konfliktpotenzial so gering wie möglich zu halten. Die Erfahrungen zeigen, dass die Betreiber größtes Interesse an der konfliktfreien Durchführung ihrer Maßnahmen haben. Unaufgefordert werden die notwendigen Standortbescheinigungen, z. B. auch bei verfahrensfreien Antennenanlagen, der Baurechtsbehörde regelmäßig vorgelegt.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Bereich der Stadt Schwäbisch Hall - im Gegensatz zu vielen anderen Kommunen - die oftmals in der Bevölkerung sehr emotional geführte Diskussion um die Antennenstandorte bis dato nicht geführt werden musste. Dies beruht in erster Linie auf dem frühzeitigen Informationsaustausch und der damit verbundenen Steuerungsmöglich-keit durch die Stadt. Diese Handlungsweise soll auch in Zukunft dazu beitragen, mögliche Konflikte so gering wie möglich zu halten bzw. gar nicht erst entstehen zu lassen.

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