§ 143 - Aufstellung des Bebauungsplans „Mühlsteige“, Steinbach; hier: Erneuter Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Im Februar 2004 beschloss der Gemeinderat den o. g. Bebauungsplan einstimmig als Satzung. Nach mehrfachem Eigentümerwechsel wollte die im Plangebiet ansässige Firma Kade bis spätestens 2003 in die Nachbargemeinde Rosengarten umsiedeln, da auf dem Standort Steinbach kein räumliches Entwicklungspotential vorhanden sei. Da das Betriebsgelände der Stahlfabrik im empfindlichen Umfeld des Hangfußes der Comburg, in der Nähe des Kochers sowie im Bereich der historischen Kirche St. Johannes liegt und die Firma Kade trotz ihres langjährigen Bestehens in Steinbach auf Grund der Nutzungsstruktur und Kubatur unmaßstäblich und daher ein Fremdkörper in der kleinteiligen Bebauung des historischen Dorfkerns ist, erschien ein weiterer Erhalt aus städtebaulicher Sicht nicht erstrebenswert. Außerdem galt es, mögliche Folgenutzungen bei einem Verkauf der Fläche städtebaulich zu ordnen und sichern.

Nach umfangreichen Diskussionen im Gemeinderat und vielfältigen ökologischen Untersuchungen war die Intention des Bebauungsplans, eine großflächige private Grünfläche festzusetzen und die vorhandene kleinteilige Bebauung am Rande der Mühlsteige im Bestand zu sichern. Diese Entscheidung wurde im wesentlich durch ein Klimatologisches Gutachten, das dringend von einer Bebauung der Kocheraue abriet, der aktuellen Hochwassersituation und den Bedenken der Gewässerdirektion gestützt. Alle beteiligten Träger öffentlichen Belange begrüßten die Inhalte des Bebauungsplanes aufgrund der besonderen städtebaulichen Situation.

Nachdem der Plan rechtsgültig war, teilte der derzeitige Eigentümer - vertreten durch einen Rechtsanwalt - am 11.05.2004 schriftlich mit, dass die „Firma Kade GmbH ... mit vorhandener Belegschaft und Fertigungstiefe“ am jetzigen Standort verbleiben werde, “Überlegungen einer Unternehmensverlagerung“ seien „mittlerweile vollständig aufgegeben worden“, deshalb würde nun beim VGH ein Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan erhoben. In diesem wird ausgeführt, dass es aufgrund der Ausweisung einer Grünfläche im Bebauungsplan, der „Kade GmbH ... damit nicht mehr möglich“ ist „notwendige betriebsbezogene bauliche Veränderungen durchzuführen“. “Insbesondere seien von der Geschäftsführung Investitionen am Standort geplant.“

Dieser Sinneswandel ist auch deshalb überraschend, weil von der Firma während der Auslegungsfrist des Bebauungsplanes keine Stellungnahme abgegeben wurde. Dem Rechtsanwalt des Betriebes wurde damals sogar noch schriftlich eine 14-tägige Nachfrist zur Stellungnahme eingeräumt. Auch in dieser Zeit erfolgte keine Äußerung.

Die Verwaltung hat den Normenkontrollantrag inzwischen von einem Anwaltsbüro prüfen lassen. Nach dessen Einschätzung besteht die Möglichkeit, dass vier Punkte als beachtliche Fehler vom VGH gewertet werden, was dazu führen könnte, dass dem Normenkontrollantrag stattgegeben und der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird.

Als mögliche Fehler wurden genannt, dass die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung eine Formulierung enthält, die hinsichtlich der Zeiträume „wann Bedenken geäußert werden können“ missverstanden werden kann, die Festsetzung „privates Grün“ nicht in allen Bereichen parzellenscharf ist und nicht ausdrücklich noch einmal darauf hingewiesen wird, dass die bestehenden problematischen Immissionen des Wasserwerkes nicht verändert werden. Außerdem wäre im Rahmen der Abwägung eine eingehende Auseinandersetzung mit den Belangen der Firma Kade erforderlich gewesen, obwohl diese sich im Verfahren inhaltlich nicht gemeldet hatte. Die Situation der Firma wurde seinerzeit in der Begründung zum Bebauungsplan und einzelnen Gemeinderatsvorlagen erwähnt. Dies wird möglicherweise als nicht ausreichend bewertet.

Darüber hinaus erfolgte die entsprechende Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren bisher noch nicht, was jedoch noch dieses Jahr in die Wege geleitet werden soll.

Eine Heilung der möglicherweise beachtlichen Fehler ist durch ein „ergänzendes Verfahren“, das an der Stelle des abgeschlossenen Bebauungsplanverfahrens wieder in das Verfahren eintritt, an dem die Fehler gemacht wurden, möglich. Dies wäre im vorliegenden Fall ab der Auslegung mit den sich daran anschließenden üblichen Verfahrensschritten.

Die Verwaltung vertritt nach Abwägung der Situation die Auffassung, dass es aufgrund der sensiblen Lage des Gebietes für sinnvoll gehalten wird, nicht eine lange dauernde Gerichtsentscheidung mit einem möglicherweise dann unwirksamen Bebauungsplan abzuwarten und schlägt daher vor, einen ‚erneuten Auslegungsbeschluss’ zu fassen. Die Firma Kade genießt selbstverständlich bei ihrer derzeitigen Produktion Bestandsschutz. Sanierungen am Gebäude sind jederzeit, großflächige Erweiterungen aufgrund der derzeitigen Eigentumsverhältnisse aber nicht möglich.

Die Fehler, die die zeichnerische Darstellung betreffen (u. a. parzellenscharfe Abgrenzung der Grünflächen sowie daraus resultierende Veränderung der Fläche Wasserkraftwerk), sowie Ergänzungen in der Begründung und dem Textteil hinsichtlich der dauerhaft vom Wasserkraftwerk ausgehenden Immissionen wurden in die nun vorliegenden Entwürfe eingearbeitet.


Nach kurzer Aussprache plädiert Stadtrat Rempp dafür, dass in diesem Bereich zu gegebener Zeit noch etwas vernünftiges stattfinden kann und bis dahin dort jetzt nichts „schädliches“ passiert.

B e s c h l u s s :
- Empfehlung an den Gemeinderat -

Zum B-Plan „Mühlsteige“ Nr. 0212-01 wird gemäß § 215a BauGB ein ergänzendes Verfahren durchgeführt, dass mit der erneuten Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB einsetzt.

A) Der B-Plan Nr. 0212-01 wird gemäß § 1 Abs.3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abtl. Stadtplanung, M 1:500 vom 12.11.2004 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Die örtlichen Bauvorschriften für das Gebiet „Mühlsteige“ werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abtl. Stadtplanung, vom 12.11.2004. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0212-01. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Bürgerschaft und der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.

(einstimmig - 16 -)

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