§ 99 - Teilfortschreibung des Regionalplans 1995 der Region Heilbronn-Franken zum Thema „Windenergie“ (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Die Thematik der Zulässigkeit von Windkraftanlagen wurde im Jahre 2001 im Gemeinderat (2002 im Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Schwäb. Hall) diskutiert. Das Gremium zeigte in dieser Frage eine liberale Haltung, die die weitere Aufstellung von Windkraftanlagen nicht generell ausschloss, sondern sie unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien (Stadt- und Landschaftsbild, Hangkanten, Nähe zu Wohnsiedlungen etc.) zuließ.

Die Novellierung des Landesplanungsgesetzes von 2003 verpflichtet die Regionalverbände, Verfahren zur flächendeckenden räumlichen Steuerung der Windenergienutzung einzuleiten. Die Regionalverbände werden angehalten, Gebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen festzulegen. Als regionalbedeutsam werden Anlagen mit mindestens drei Einzelrotoren und einer Nabenhöhe von 80 bis 100 m bzw. einer Gesamthöhe von 100 bis 130 m eingestuft. Einzelanlagen werden gemäß der Definition des Regionalverbandes ab einer Nabenhöhe von 50 m über Gelände als regionalbedeutsam angesehen. Dabei geht man davon aus, dass bereits ab einer Nabenhöhe von 50 m Auswirkungen über den unmittelbaren Nahbereich hinaus entstehen und somit die Raumbedeutsamkeit als Voraussetzung für eine Regelungskompetenz durch die überörtliche räumliche Planung gegeben ist. In Einzelfällen ist auch eine Beurteilung bei Anlagen mit weniger als 50 m Nabenhöhe möglich.

Vor diesem Hintergrund hat der Regionalverband 17 Standorte als Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen entsprechend der vorgenannten Definition festgelegt. Außerhalb dieser Bereiche sind die Errichtung und der Betrieb regionalbedeutsamer Windkraftanlagen ausgeschlossen. Bestehende und genehmigte Anlagen genießen jedoch den baurechtlichen Bestandschutz im Rahmen der geltenden Gesetze.

Im Wirkungsbereich der Stadt Schwäbisch Hall ist kein Vorranggebiet ausgewiesen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass auf dem Gemarkungsgebiet der Stadt in Zukunft keine Windkraftanlagen zugelassen werden können.

Aus Sicht der Verwaltung ist es befremdlich, wenn auf der Ebene einer landesplanerischen Gesetzgebung den Kommunen jegliche Regelungskompetenz entzogen wird. Die Stadt Schwäbisch Hall ist die Thematik bislang in verantwortungsvoller Weise angegangen. Schädliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild konnten aufgrund intensiver und verantwortungsbewusster Prüfung vermieden werden.

Die in der politischen Diskussion formulierte Offenheit für die Weiterentwicklung der Nutzung erneuerbarer Energien ließ auf kommunaler Ebene weitere Standorte zu, die jedoch mit dem Inkrafttreten der Teilfortschreibung des Regionalplanes nicht mehr diskutierbar sind.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Regionalverband die Entscheidungskompetenz für die Zulassung von Windenergieanlagen ab einer Nabenhöhe von 50 m (gegebenenfalls auch darunter) auf sich konzentriert. Nach Einschätzung der Verwaltung ist eine Änderung der Rechtslage nicht zu erwarten. Dennoch sollte die Reduzierung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts kritisch betrachtet werden.

Nach kurzer Aussprache wird einstimmig - 35 - der Beschluss gefasst, dass die Ausführungen im Sachvortrag zur Kenntnis genommen werden.

Die Verwaltung erhält den Auftrag, eine gleich lautende Stellungnahme an den Regionalverband abzugeben.


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