§ 83/1 - Anlage: Rechtsverordnung (öffentlich)

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Sachvortrag:

Stadt Schwäbisch Hall - Bürgermeisteramt -

Aufgrund von § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 2. Juni 2003 [bekannt gemacht am 4. Juni 2003; BGBl. I S. 744] in Verbindung mit § 8 der Verordnung der Landesregierung über den Ladenschluss, zuletzt geändert am 8. 2. 1999 (GesBl. S. 86) hat der Gemeinderat am 30.06.2004 folgende

R e c h t s v e r o r d n u n g

erlassen:

  1. Am Sonntag, dem 25. Juli 2004 dürfen die Verkaufsstellen in der Innenstadt von Schwäbisch Hall (innerhalb des Stadtgrabenrings) aus Anlass des Jakobimarktes in der Zeit von jeweils 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein.
  2. Jugend- und arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen werden durch diese Rechtsverordnung nicht berührt.
  3. Diese Rechtsverordnung ist in den Betriebsstätten der teilnehmenden Firmen für die Dauer einer Woche auszuhängen.
  4. Ordnungswidrig handelt gemäß § 24 Abs. 1 Ziff. 2a des Gesetzes über den Ladenschluss, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt.
  5. Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ist § 17 Abs. 1, 3 und 6 des Ladenschlussgesetzes zu beachten. Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, soweit sie nicht nach § 25 des Ladenschlussgesetzes Straftaten sind.
  6. Diese Verordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Schwäbisch Hall, den

Bürgermeisteramt

Hermann-Josef Pelgrim

Oberbürgermeister

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