§ 68 - Satzung für die „Emil-Schmidt-Stiftung“ (öffentlich)
Sachvortrag:
Der Haller Kunstschmiedemeister Emil Schmidt ist am 04. Dezember 2002 verstorben. Aus Anlass seines 90.Geburtstages errichtete er am 31.10.2002 eine rechtlich unselbständige Stiftung mit der Bezeichnung „Emil Schmidt Stiftung“. In der Verfügung hierzu ist festgelegt, dass die Gebäude Brückenhof 3 und 4 als Sondervermögen in das Eigentum der Stadt Schwäbisch Hall übergehen und diese das Stiftungsvermögen treuhänderisch zu verwalten hat. Die Erlöse und Erträge daraus sind zweckgebunden für soziale und/ oder kulturelle städt. Zwecke zu verwenden.
Für kleine Vermögen, wie die „Emil-Schmidt-Stiftung“, bietet sich die Errichtung einer unselbständigen Stiftung unter dem Dach einer bereits existierenden Stiftung an. Eine unselbständige Einrichtung wird in die Verwaltungsorganisation eines rechtsfähigen Trägers - des Treuhänders - eingegliedert, der rechtsverbindlich für sie handelt. Aus diesem Grund beschloss der Gemeinderat am 26.03.2003, das gesamte Vermögen der Emil-Schmidt-Stiftung mit allen daraus resultierenden Verpflichtungen auf die Stiftung „Hospital zum Heiligen Geist“ zu übertragen.
Der Testamentsvollstrecker Bürgermeister a. D. Erich Specht ist mit dieser Übertragung unter der Voraussetzung einverstanden , dass das Vermögen der „Emil-Schmidt-Stiftung“ auch beim „Hospital zum Heiligen Geist“ als eigenständiges Sondervermögen geführt wird. Nach seiner Ansicht darf im Falle der Übertragung des Eigentums der Gebäude Brückenhof 3 und 4 die Eigentümerbezeichnung „Emil-Schmidt-Stiftung“ keinesfalls untergehen.
Um diesen Gedanken der Eigenständigkeit auch nach außen hin deutlich zu machen, schlägt die Hospitalverwaltung vor, eine separate Satzung „Emil-Schmidt-Stiftung“ zu erlassen.
Der beiliegenden Satzung für die „Emil-Schmidt-Stiftung Schwäbisch Hall“ wird einstimmig - 32 - zugestimmt.