§ 51/4 - Verschiedenes: Hofbereich zwischen dem Kaufhaus Woha und der Johanniterhalle, Im Weiler; hier: Schneeräumpflicht - Antwort auf die Anfrage von Stadtrat Stein, s. BPA 22.03.04, § 32/3 - (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Der Zuweg zum Parkhaus Ritter führt über den Johanniterhof (Flurstück 422), der sich im Eigentum der Stadt Schwäbisch Hall befindet. Dieser Weg ist nicht öffentlich gewidmet und wurde daher bisher auch nicht geräumt. Im Kaufvertrag über das Grundstück des Parkhauses und des Lebensmittelmarkts wurde in § 2 allerdings geregelt, dass der Johanniterhof zwischen dem Woha-Gebäude und der Johanniterhalle als Zugangsfläche für die Tiefgarage und den Fachmarkt genutzt werden darf. Die Unterhaltung und Instandsetzung sowie die Verkehrsicherungspflicht einschließlich des Winterdienstes obliegen somit dem Grundstückseigentümer, also der Stadt Schwäbisch Hall.

Der städtische Werkhof wurde deshalb angewiesen, den Zuweg zum Parkhaus Ritter gemäß der Regelungen im Kaufvertrag in den kommenden Winterdienstplan aufzunehmen.

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