§ 41/1 - Anlage: Rechtsverordnung (öffentlich)

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Sachvortrag:

Stadt Schwäbisch Hall
- Bürgermeisteramt -

Aufgrund von § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (Ladenschlussgesetz), in der Fassung vom 02. Juni 2003 (BGBl 2003 S 744), in Verbindung mit § 8 der Verordnung der Landesregierung über den Ladenschluss, zuletzt geändert am 8. 2. 1999 (GesBl. S. 86), hat der Gemeinderat am .... folgende

R e c h t s v e r o r d n u n g

erlassen:

  1. Am Sonntag den 17. Oktober 2004 dürfen die Verkaufsstellen in Schwäbisch Hall aus Anlass des Haller Herbstes in der Zeit von jeweils 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein.
  2. Jugend- und arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen werden durch diese Rechtsverordnung nicht berührt.
  3. Diese Rechtsverordnung ist in den Betriebsstätten der teilnehmenden Firmen für die Dauer einer Woche auszuhängen.
  4. Ordnungswidrig handelt gemäß § 24 Abs. 1 Ziff. 2a des Gesetzes über den Ladenschluss, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt.
  5. Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ist § 17 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 6 des Ladenschlussgesetzes zu beachten. Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, soweit sie nicht nach § 25 des Ladenschlussgesetzes Straftaten sind.
  6. Diese Verordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Schwäbisch Hall, den ....

Bürgermeisteramt


Hermann Josef Pelgrim

Oberbürgermeister

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