TOP 3 - Freiflächenphotovoltaikanlagen (FFPV); hier: Erreichung Flächenziel und Ausblick - Vorberatung - (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Wechseln zu: Navigation, Suche

Sitzungsvorlagen-Nummer: 176/23

Sachvortrag:

Seit Ende 2019 gehen Anträge für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen (FFPV) bei der Verwaltung ein. Ein Teil davon erhielt inzwischen die erforderliche Planungsermächtigung durch den Gemeinderat und befindet sich im Bauleitplanverfahren. Eine Anlage wurde inzwischen realisiert und für eine Weitere wird der Bauantrag erwartet.

Insgesamt werden dadurch 87,5 ha landwirtschaftliche Fläche auf der Gemarkung Schwäbisch Hall mit FFPV belegt. Damit wird die nach Kriterienkatalog festgesetzte maximale   Zubaufläche landwirtschaftlicher Flächen von 100 ha in Kürze erreicht werden. Die Verteilung der bestehenden bzw. künftigen Anlagen nach aktuellem Stand zeigt der beigefügte Übersichtsplan (Anlage1).

Die laufende bzw. geplante Änderung des Regionalplans zur Ausweisung von Vorbehaltsgebieten für Freiflächenphotovoltaikanlagen nahe Sulzdorf bzw. Bibersfeld (siehe SV-Nr. 177/23) stellt mit Abschluss des Verfahrens gebündelte Flächen im regionalen Grünzug zur Verfügung. In der Folge sind diese aus Sicht der Verwaltung vorrangig zu befüllen, bis das maximale Flächenziel nach Kriterienkatalog der Stadt Schwäbisch Hall erreicht ist.

Damit die zahlreichen Anlagen in das überörtliche Stromnetz einspeisen können muss die bestehende technische Infrastruktur durch die Energieversorger zunächst ausgebaut werden, was nach aktuellem Kenntnisstand einige Jahre beanspruchen wird. Darüber hinaus sind die personellen Kapazitäten in der Abteilung Stadtplanung mit der Begleitung der etwa 20 Verfahren in den nächsten zwei bis drei Jahren erschöpft.

Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, bis auf Weiteres Anträge für neue FFPV-Anlagen zurückzustellen, bis das Mindestmaß von 70 % der in Planung befindlichen Anlagen umgesetzt ist.

Durch die Novellierung des Baugesetzbuches (BauGB) nach dem „Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht" sind FFPV entlang von Autobahnen und Schienenwegen in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern seit 1. Februar 2023 privilegiert. Das bedeutet, dass für solche Anlagen lediglich ein Bauantrag und kein Bebauungsplan erforderlich wird. Im Übersichtsplan (Anlage 1) ist der 200m-Korridor jeweils beidseitig entlang der Schienenwege dargestellt. Aufgrund der Privilegierung greift die nach Kriterienkatalog festgelegte max. Zubaufläche von 100 ha nicht, so dass darüber hinaus FFPV entstehen werden. Limitierender Faktor für diese Anlagen kann jedoch die begrenzte Einspeisemöglichkeit sein, da das bestehende überörtliche Stromnetz, wie oben ausgeführt, zunächst ausgebaut werden muss, um die erforderlichen Kapazitäten zu erlangen.

Anlage: Freiflächenphotovoltaikanlagen Übersicht Schwäbisch Hall, Stand 06.06.2023

Beschlussfassung:

    1. Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

    2. Die Verwaltung wird ermächtigt, Anträge auf Verfahren für neue FFPV-Anlagen bis auf Weiteres zurückzustellen. Neue Anträge sollen erst wieder eingebracht werden, wenn 70 % der in
        Planung befindlichen Anlagen umgesetzt sind.

    (11 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung)

Meine Werkzeuge