§ 171 - Gutachterausschuss; hier: Neubestellung von Gutachtern als Vertreter der Finanzbehörden (öffentlich)

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Sachvortrag:

Nach den Regelungen des Baugesetzbuches und der Gutachterausschussverordnung sind Bedienstete der örtlich zuständigen Finanzbehörde für die Ermittlung von Bodenrichtwerten als Gutachter zu bestellen.

Mit Schreiben vom 12.11.2003 schlägt die Oberfinanzdirektion vor, Herrn Dietmar Klenner als Gutachter und Herrn Dietmar Klingbeil (beide Mitarbeiter des Finanzamtes Schwäbisch Hall) als dessen Stellvertreter zu bestellen. Diesem Vorschlag kann die Verwaltung zustimmen.

Beschluss:

Als Vertreter der Finanzbehörden werden gemäß § 192 BauGB und §§ 1, 2 + 5 der Gutachterausschussverordnung die Herren Klenner (als Mitglied) und Klingbeil (als dessen Vertreter) in den Gutachterausschuss berufen. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre.

(einstimmig - 32 -)

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