§ 137 - Sanierungsgebiet Schwäbisch Hall - Nördliche Kernstadt; hier: Erweiterung der Gebietsausweisung (öffentlich)

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Sachvortrag:

Das Sanierungsgebiet „Nördliche Kernstadt“ wurde 1998 vom Gemeinderat beschlossen. Kernstück waren die alte Jugendvollzugsanstalt, die Kornhausscheuern und weitere Gebäude. Das Land Baden-Württemberg hat Fördermittel in Höhe von 2,76 Mio. € bereitgestellt. Zum jetzigen Zeitpunkt ist ein Abrufen dieser Mittel aufgrund der stagnierenden Nachfrage im Hinblick auf die JVA nicht möglich. Anderseits zeigt sich, dass eine Reihe von städtebaulichen Missständen südlich dieses Sanierungsgebietes aufgrund struktureller Veränderungen bzw. Eigentumswechsel beseitigt werden könnten. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen im Bereich des ehemaligen Haalgymnasiums, des Brückenhofes, der Haalstraße, des Haalplatzes und eine besondere städtebauliche Maßnahme an der Mauerstraße (Brenzhaus). Um für die Beseitigung dieser offensichtlichen städtebaulichen Mängel Fördermittel zu erhalten, muss das Sanierungsgebiet entsprechend erweitert werden.

Ein Lageplan mit der vorgeschlagenen Erweiterungsfläche und einige Situationsfotos der bereits bezeichneten städtebaulichen Mängel liegen vor.

Es ist erforderlich, dass die Verwaltung beauftragt wird, die vorbereitende Untersuchung auf das beschriebene Gebiet auszudehnen und in der Folge einen Beschluss über die Erweiterung des Sanierungsgebietes in die Wege zu leiten.

Mit der Ausweisung des Sanierungsbereichs ist es möglich, die Entwicklung und Sanierung der Kernstadt trotz der katastrophalen Finanzlage weiterhin am Leben zu erhalten.


Es findet eine kurze zustimmende Aussprache statt, in der Stadtrat Stein den Wunsch äußert, dass noch genügend Mittel für den Fall verfügbar bleiben, dass die Planungen für das JVA-Gelände evtl. doch noch kurzfristiger verwirklicht werden können.

Stadträtin Herrmann stimmt diesem Vorschlag zu.


Beschluss:

Die Verwaltung wird beauftragt, die vorzubereitenden Untersuchungen auf das Erweiterungsgebiet des Sanierungsgebietes auszudehnen. Der Beschluss über dessen Ausweisung ist zeitnah vorzubereiten.

Zur Vorbereitung der o.g. städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen wird gemäß § 141 BauGB der Beginn der vorbereitenden Untersuchungen für den genannten Bereich beschlossen. Das Untersuchungsgebiet (maßgebender Abgrenzungsplan) ist im Lageplan M1:1000 des Fachbereichs Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 20.10.2003 dargestellt und wird Bestandteil dieses Beschlusses.

(einstimmig - 31 -)


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