§ 112 - Geruchsbeeinträchtigungen durch die Tierkörpersammelstelle Sulzdorf (öffentlich)
Sachvortrag:
Antrag der SPD-Fraktion vom 21.07.03:
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
die Tierkörpersammelstelle in Schwäbisch Hall - Sulzdorf sowie der Transport durch Wohngebiete des Vorortes verursacht zunehmend unzumutbare Geruchs- und Hygienebelästigungen für die Bevölkerung. Die SPD-Fraktion stellt den Antrag, unverzüglich auf den Zweckverband Einfluss zu nehmen, die nicht länger zumutbaren Verhältnisse einzustellen.
Fakt ist, wie Sie bereits aus diverser Korrespondenz und der Bürgerversammlung in Sulzdorf wissen, dass von der Tierkörpersammelstelle durch unzureichende Sicherung der LKWs in der Halle bzw.. Nichtschließen der Tore und den Transport durch LKWs eine Geruchsbelästigung durch starken Verwesungsgeruch ausgeht. Ferner ist zu beobachten, dass die Transportfahrzeuge nicht dicht sind, welches sich dann nicht nur durch ausströmenden Gestank äußert, sondern auch durch tropfende Fahrzeuge. Da die Zufahrtswege durch die neuen Wohngebiete Kresswiesen und Gartenäcker sowie durch die wohnbebauten Straßen Kaltenberg und Herdweg führen, wird hier eine enorme Verschlechterung der Lebensqualität der betroffenen Bürgerinnen und Bürger deutlich.
Bitte nehmen Sie bei der Einflussnahme auf den Verband folgende Fragen und Begründungen mit auf:
- das alte Gutachten von 1987 (Neubau der Tierkörpersammelstelle) wurde von der Verwaltung für den Bebauungsplan Kressäcker II übernommen. Das Gutachten ist nicht mehr zeitgemäß bzw.. durch Veränderungen der LKW-Größen nicht mehr relevant. So kann z.B. dem Grundsatz, dass bei Ab- bzw.. Umladen etc., die Hallen geschlossen sein müssen, nicht mehr nachgekommen werden. Bitte prüfen Sie die Baugenehmigung und die emissionsrechtlichen Vorschriften und vergleichen Sie sie mit den heutigen Gegebenheiten. Wir nehmen an, dass die zugrundeliegende Baugenehmigung nicht mehr dem heutigen Stand der Technik entspricht!
- Die vorgeschriebenen 200 m Abstand verhindern die Geruchsbelästigung nicht. Ebenfalls entspricht die Grundlage der Abstandsmessung nicht dem zentralen Ausgangspunkt der Geruchsbelästigung in der Anlage. Herr Winzig-Heilig von der TBA-Hauptstelle hat nach unserem Kenntnisstand bei dem Ortstermin im Herbst 2002 gesagt, dass ihn dieser geringe Abstand erstaune und seines Wissens (zumindest in anderen Bundesländern) ein viel größerer Abstand Vorschrift sei. Bitte prüfen Sie, ob dies so zutrifft.
- Von den durchfahrenden Fahrzeugen geht Verwesungsgeruch aus, der für die Bürgerinnen und Bürgern in den angrenzenden Wohngebieten bzw. Verkehrsteilnehmer unzumutbar ist - und dies zu jeder Tages- und Nachtzeit. Ferner ist zu beobachten, dass die Fahrzeuge Flüssigkeit verlieren, die auf den Straßen der Wohngebiete eine hygienisches Problem darstellt. Hier ist nachzuhaken.
- Die Fahrzeuge sind so abzudichten, dass es weder tropft noch stinkt. Dies dürfte keine technischen Probleme bereiten, zumal die dichten Fahrzeuge im Genehmigungsverfahren ein Argument waren, um Einwendungen zurückzuweisen.
- Unseres Erachtens sind die hygiene- und seuchenrechtlichen Bestimmungen nicht erfüllt. Bitte schalten Sie das Gesundheitsamt und das Gewerbeaufsichtsamt zu den tropfenden und stinkenden Fahrzeugen ein und veranlassen Sie entsprechende Prüfungen.
- In der Baugenehmigung fordert das Landratsamt den Betreiber auf, alle zwei Jahre mitzuteilen, ob und welche Abweichungen von den Angaben im Baugenehmigungsverfahren vorliegen. Es sollte geprüft werden, ob diese Berichte erstellt wurden und welche Änderungen eingetreten sind.
- Es sollte geprüft werden, ob wie in der Baugenehmigung verlangt, die TALuft eingehalten wird.
- Die Berichte des vorgeschriebenen Immissionsschutzbeauftragten sollten angefordert und überprüft werden.
- Wesentliche Änderungen des Betriebs, z.B. LKW-Waschen im Freien sind genehmigungspflichtig. Unseres Wissens wurde hierfür keine Genehmigung erteilt.
- Schwäbisch Hall befindet sich in einer prekären Finanzlage - eingebettet in Kreis- und Landesfinanzen. Uns ist fraglich, ob die Wirtschaftlichkeit der TKS in Sulzdorf gegeben ist. Bitte legen Sie dem betreibenden Zweckverband ein betriebswirtschaftliches Gutachten mit Controllingaspekten hinsichtlich des Zeit- und Personalaufwandes des Einsammelns, Umladens, Zwischenlagerns und Weitertransports in bzw. von Sulzdorf nach Hardtheim nahe.
Zum Wohle der anwohnenden Bürgerinnen und Bürger des Teilortes Sulzdorf müssen nach Ansicht der SPD-Fraktion die rechtlichen Voraussetzungen dringend geprüft und mit den heutigen baulichen und logistischen Bedingungen der Tierkörpersammelstelle abgeglichen werden. Die Geruchsbelästigung muss durch entsprechende Maßnahmen durch den Zweckverband auf ein absolutes Minimum beschränkt werden. Damit kann die Lebensqualität der Anwohner der Neubaugebiete Gartenäcker und Kresswiesen sowie des Kaltenberges und Herdweges durch entsprechende Einflussnahme auch wieder angehoben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Elfi Berroth / Hansjörg Stein 21.07.2003
Stellungnahme der Verwaltung vom 07.08.03:
Die Verwaltung hat bei der Messung des Mindestabstands der Wohnbebauung von der Tierkörpersammelstelle die seinerzeit vom Landratsamt erteilte Betriebsgenehmigung als Grundlage genommen. Dieses Vorgehen wurde mit allen Beteiligten einvernehmlich abgestimmt. Genehmigungsbehörde ist das Landratsamt.
Ein wesentlicher Inhalt der Betriebsgenehmigung ist die Festlegung, dass die gesamte Rauminnenluft der Sammelhalle über eine sog. Biobeetluftreinigungsanlage geleitet wird. Die konkreten Auflagen sind in der Genehmigungsniederschrift unter B) aufgeführt. Folgerichtig wurde die Abstandsmessung bzw. Festlegung am Ausgang dieser Luftreinigungsanlage festgelegt. Sie ist im gesamten Bebauungsplanverfahren weder von einer Fachbehörde noch von der Bürgerschaft beanstandet worden. Seither gab es auch keinerlei Beschwerden. Der Zweckverband hat in einem Schreiben an die Ortschaftsverwaltung in Jahr 2000 bestätigt, dass Geruchsbelästigungen durch den betrieblichen Ablauf und die Abluftreinigungsanlage vermieden werden konnten.
Die Ihrerseits formulierten Prüfaufträge (a-f) sind vom Landratsamt als zuständige Fachbehörde zu erfüllen. Die Verwaltung hat bereits ein Schreiben an Landrat Stückle gerichtet, in dem nachdrücklich auf die geschilderten Missstände hingewiesen und um Überprüfung der betriebstechnischen Genehmigung für die Sammelstelle gebeten wird.
Selbstverständlich wird die Verwaltung alles unternehmen, um zu bewirken, dass diese nicht tolerierbaren Zustände abgeschafft werden.
Sachvortrag:
Vor der Sommerpause berichtete die Verwaltung über die zunehmende Geruchsbeeinträchtigung im Umfeld der Tierkörpersammelstelle. Sie hat sich daraufhin umgehend mit der Rechtsaufsicht, dem Landratsamt Schwäbisch Hall, in Verbindung gesetzt und gefordert, die geschilderten Zustände zu beseitigen. Daraufhin ging eine umfangreiche Stellungnahme des Zweckverbandes der Sammelstelle bei der Verwaltung ein. Deren inhaltliche Darstellungen sind Anlass für die Verwaltung, im Gemeinderat zu berichten.
Zudem haben sich Anlieger erneut an die Gemeinderäte bzw. an die Verwaltung gewandt und ihre Klagen im Hinblick auf die Geruchsemissionen präzisiert sowie mit eindeutigem Fotomaterial unterlegt. In diesem Zusammenhang werden folgende Ereignisse bzw. Betriebszustände angeführt:
- Die Einrichtung wird außerhalb der in der Genehmigung festgelegten Betriebszeit beschickt bzw. entsorgt. Es wird ausgesagt, dass übel riechende Entsorgungsfahrzeuge die Sammelstelle nachts um 00.30 Uhr verlassen. Dieser Vorwurf ist eindeutig auf die Betriebsweise der Tierkörpersammelstelle zurück zuführen, da offensichtlich außerhalb der im Rahmen der Genehmigung festgelegten Zeiten Transporte bzw. Verladeaktionen stattfinden.
- Es wird beklagt, dass Fahrzeuge ohne die in den Auflagen vorgeschriebenen Abdeckungen unterwegs sind. Dieser Vorwurf wird von den Betreibern energisch bestritten. Die Anlieger konnten jedoch eindeutiges Fotomaterial beilegen. Es ist erkennbar, dass bei dem fotografierten Transportfahrzeug die Abdeckplatten geöffnet sind, zum Teil sogar Tierkadaver heraushängen. Die Aufnahmen beweisen deutlich, dass es zu erheblichen Geruchsbeeinträchtigungen kommen muss und dass die Tierkörpersammelstelle die Auflagen der Betriebsgenehmigung missachtet. Dieser Tatbestand hat jedoch nichts mit der Platzierung der Anlage in Sulzdorf zu tun.
- Von den Bewohnern wird ja auch ausgeführt, dass die Sammelstelle bis zum Jahre 2001 konfliktfrei gearbeitet hat. Diese Aussage kann von der Verwaltung bestätigt werden. Bislang sind keine Beschwerden eingegangen. Bei korrekter Einhaltung der Betriebsgenehmigung ist davon auszugehen, dass durch die Einrichtung selbst keine Geruchsbeeinträchtigungen auftreten können.
- Es wird beklagt, dass Verladevorgänge bei offenen Toren stattfinden. Die Stellungnahme des Zweckverbandes hat diesen Punkt zwar aufgegriffen, teilt jedoch lediglich mit, dass die Verladevorgänge innerhalb der Halle stattfinden. Damit ist jedoch nicht ausgesagt, ob die Rolltore geschlossen oder geöffnet sind. Insoweit ist der Vorwurf der Anlieger noch nicht entkräftet.
- Es wird vermutet, dass die zulässige Mengenbeschränkung von 45 to/Tag erheblich überschritten wird. Die Häufigkeit der Transporte sind Anlass zu dieser Vermutung. Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei einer deutlichen Überschreitung der Gesamtumschlagmenge die Filteranlagen überlastet werden und auch von daher Geruchsbeeinträchtigungen auftreten. Hier ist der Nachweis der in der Betriebsgenehmigung festgelegten Umschlaghöchstmenge zu erbringen. In diesem Zusammenhang sollte von der Aufsichtsbehörde auch überprüft werden, ob die Filteranlage bei den hochsommerlichen und damit kritischen Temperaturen einwandfrei gewartet wurde. Hierauf ist nach Aussage des Gewerbeaufsichtsamtes durch geeignete Maßnahmen besonders zu achten (s. hierzu HT-Artikel vom 12.08.2003).
Als Resümee ist aus Sicht der Verwaltung folgendes festzuhalten:
Sämtliche Beschwerden im Hinblick auf die Geruchsbeeinträchtigungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betriebsweise der Tierkörpersammelstelle. In keinem Fall ist ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Standort der Anlage bzw. der Platzierung des Wohngebietes festzustellen. Wie bereits ausgeführt, wurde die Distanz des Neubaugebietes zur Tierkörpersammelstelle sowohl im Verfahren des Flächennutzungsplanes 1984 als auch im Bebauungsplanverfahren „Kressäcker“ 1998/99 intensiv diskutiert. Von keinem Träger öffentlicher Belange oder sonstigen Beteiligten wurde die in der Genehmigung festgelegte Distanz von 200 m bestritten oder angefochten. Wie die Aussagen der Bürgerschaft belegen, funktionierte die Sammelstelle bis zum Jahre 2001 konfliktfrei. Somit ist sichergestellt, dass die betrieblichen Auflagen, die seinerzeit bei der Genehmigung formuliert worden sind, einen einwandfreien Betrieb der Einrichtung gewährleisten. Es erhärtet sich jedoch der Verdacht, dass die Tierkörpersammelstelle häufig entgegen den Auflagen der Genehmigung betrieben wird. Nicht nur die Aussagen der Anlieger, sondern auch das Fotomaterial bestätigen dies.
Die Stellungnahme des Zweckverbandes setzt sich nach Auffassung der Verwaltung mit den eigentlichen Problemen nur in untergeordneter Weise auseinander. Der Zweckverband versucht eher den Eindruck zu vermitteln, dass die Stadt in fahrlässiger Weise mit der Platzierung des Wohngebietes umgegangen wäre. Es wird aufgeführt, dass der Abstand der Wohnbebauung vom angenommen zentralen Ausgangspunkt einer Großbelästigung, nämlich der Biofilteranlage, seinerzeit falsch gewählt wurde. Nach Aussage des Zweckverbandes war es sehr unvernünftig und unverantwortlich gegenüber den künftigen Bauherren, die formal korrekte Abstandsmessung in dieser Weise vorzunehmen.
Diese Unterstellung muss mit aller Entschiedenheit zurückgewiesen werden. Außerdem werden Vermutungen und Annahmen angestellt, die aber mit dem eigentlichen Problem nichts zu tun haben.
Beschluss:
- Empfehlung an den Gemeinderat –
Die Verwaltung wird beauftragt, mit allem Nachdruck beim Landkreis und beim Zweckverband Tierkörpersammelstelle eine Beseitigung der Geruchsbelästigungen zu fordern.
Sofern keine Verbesserungen bzw. eine Reduzierung der Geruchsbeeinträchtigung festgestellt werden können, sind diese Bemühungen durch rechtliche Mittel zu unterstützen.
(einstimmig – 18 -)