TOP 10 - Mensa Grundschule Steinbach; hier: Teilrückzahlung Zuschuss (öffentlich)
Sitzungsvorlagen-Nummer: 345/23
Sachvortrag:
Mit Bewilligungsbescheid vom 27.07.2021 erhielt die Stadt Schwäbisch Hall im Rahmen des Beschleunigungsprogramms Ganztagesbetreuung für den Ausbau des UG der Grundschule Steinbach zur Mensa bei anerkannten zuwendungsfähigen Gesamtkosten von 188.020,00 € vom Land Baden-Württemberg einen Zuschuss in Höhe von 131.614,00 €. Dieser Betrag ging im Oktober 2021 bei der Stadt ein.
Der vom Fördergeber vorgegebene Maßnahmenzeitraum endete am 31.12.2022. Schon zum Zeitpunkt der Bewilligung wurde die knappe Frist durch die Bauverwaltung als kritisch beurteilt, da das Bauen im denkmalgeschützten Bestand regelmäßig mit besonderen Herausforderungen, Unvorhergesehenem und einem deutlich erhöhten Abstimmungsbedarf verbunden ist. Erschwerend kam hinzu, dass der anhaltende Personalmangel in der Abteilung Hochbau im Jahr 2022 besonders gravierend war. Mehrere Wechsel und Abgänge von am Projekt Beteiligten führten zu Unterbrechungen, ohne dass Ressourcen für eine lückenlose Vertretung vorhanden waren. Zwischenzeitlich kann die Maßnahme wieder durchgängig durch eine städtische Projektleiterin betreut werden, dennoch ist sie nach wie vor nicht abgeschlossen.
Folglich konnten bis zum Ende des Förderzeitraums am 31.12.2022 nicht alle zuwendungsfähigen Gesamtkosten verausgabt werden. Mit Vorlage des Verwendungsnachweises vom 25.05.2023 wurden zuwendungsfähige Gesamtkosten in Höhe von 52.680,06 € nachgewiesen, hierfür wurde eine anteilige Förderung in Höhe von 36.876,04 € bewilligt.
Mit Schreiben vom 06.11.2023 wurde der Zuwendungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.07.2021 nun teilweise widerrufen. Der zu viel ausbezahlte Zuschuss in Höhe von 94.737,96 € zzgl. 7.370,46 € Zinsen muss zurückerstattet werden.
Finanzierung:
Da die Zuwendung bereits im Jahr 2021 einging, stehen diese Mittel nicht mehr für eine Rückzahlung zur Verfügung und müssen somit überplanmäßig auf der Maßnahme 12079 bereitgestellt werden.
Für die Teilrückzahlung des erhaltenen Zuschusses ist eine überplanmäßige Mittelbereitstellung notwendig. Die überplanmäßige Mittelbereitstellung ist nach §84 GemO nur möglich, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht und die Finanzierung gewährleistet ist oder wenn sie unabweisbar ist. Aufgrund des anstehenden Bescheides für die Rückforderung besteht Unabweisbarkeit. Die Gegenfinanzierung erfolgt über die Maßnahme 20020 „Tennishalle Auwiese: Nutzungsänderung Schulsport“ Produkt-Sachkonto 42410120-78710000.
Ausblick
Für das kommende Jahr wird das Inkrafttreten einer Verwaltungsvorschrift des Landes zur Umsetzung der Bundesinvestitionsförderung zum Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter erwartet. Die Verwaltung wird in dem Zusammenhang weitere Fördermöglichkeiten im Bereich der Grundschulen prüfen.
Für die Zukunft sollte in Erwägung gezogen werden, von Förderprogrammen mit kurzen und restriktiven Maßnahmenzeiträumen abzusehen, sofern im Vorfeld keine zuverlässige Prognose über das Bauende möglich ist. Dies gilt insbesondere bei komplexeren Maßnahmen im denkmalgeschützten Bestand.
Beschlussfassung:
Die Rückforderung wird zur Kenntnis genommen. Die überplanmäßigen Mittel in Höhe von 102.108,42 € werden im Jahr 2023 wie oben dargestellt auf der Maßnahme 12079, Produkt-Sachkonto 42410120-78110009 bereitgestellt.
(30 Ja-Stimmen, 3 Enthaltungen)