TOP 5 - Jahresausschreibung Elektroinstallationen 2024/2025; hier: Bewirtschaftungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sitzungsvorlagen-Nummer: 324/23

Sachvortrag:

Der Vertrag zur aktuell gültigen Jahresausschreibung für Elektroinstallationsarbeiten endet am 31.12.2023 und wurde deshalb als Zeitvertrag für die Jahre 2024 und 2025 erneut öffentlich ausgeschrieben.

Die Ausschreibung umfasst das Los 1 für das Gebiet Ost (entsprechender Kernstadtbereich sowie dazugehörende Ortschaften östlich des Kochers) und das Los 2 für das Gebiet West (entsprechender Kernstadtbereich sowie dazugehörende Ortschaften westlich des Kochers). Die anfallenden Arbeiten umfassen alle Bereiche der Elektroinstallationen im Zuge der Gebäudeunterhaltung bei allen städtischen Gebäuden.

Die durch die Abteilung Hochbau geschätzten Kosten für das Los 1 (Gebiet Ost) und das Los 2 (Gebiet West) belaufen sich für das Jahr 2024 und 2025 auf 450.000,00 € brutto.

Aufgrund des gesetzlichen Zeitrahmens von max. 30 Tagen für die Bindefrist nach VOB schlägt die Verwaltung vor, die Arbeitsvergabe bereits im Vorgriff mit zu beschließen. Für den Fall, dass die geprüfte Angebotssumme die Kostenberechnung um weniger als 10% übersteigt, wird die Verwaltung ermächtigt, die Beauftragung an den wirtschaftlichsten Bieter durchzuführen. Ein solches Vorgehen wurde Anfang 2023 auch zwischen Gemeindeprüfanstalt und Bauverwaltung besprochen, um bei Ausschreibungen die vergaberechtlichen Regelungen für die Bindefristen einzuhalten und diese von den Sitzungszyklen der Gremien zu entkoppeln.

Als Submissionstermin wurde der 11.12.2023 gewählt, so dass dann nach Prüfung und Wertung der Angebote die Beauftragung Anfang Januar 2024 erfolgen kann.

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel stehen in ausreichender Höhe unter dem Sachkonto 4211 0000 im Ergebnishaushalt der Stadt für 2024 und 2025 zur Verfügung.

Beschlussfassung:

1. Dem Sachvortrag wird zugestimmt.

2. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Beauftragung an den wirtschaftlichsten Bieter durchzuführen, sofern die geprüfte Angebotssumme die Kostenberechnung um weniger als 10 % übersteigt.

(15 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung)

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