TOP 1 - URSPRÜNGLICHE FASSUNG: 13. Änderung der Hauptsatzung; hier: Abschaffung der unechten Teilortswahl für die Ortschaften Bibersfeld, Gailenkirchen, Gelbingen und Tüngental und Anpassung der Sitzzahl in den Ortschaftsräten gemäß den Vorgaben der Gemeindeordnung - Vorberatung - NEUE FASSUNG: Unechte Teilortswahl in den Ortschaften; hier: 14. Änderung der Hauptsatzung, Anpassung der Sitzzahl in den Ortschaften Bibersfeld und Tüngental, Abschaffung der unechten Teilortswahl für die Ortschaften Gailenkirchen und Gelbingen (Tischvorlage) (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sitzungsvorlagen-Nummer: 306/23

Sachvortrag:

URSPRÜNGLICHE FASSUNG:

In Gemeinden mit unechter Teilortswahl ist vor jeder Wahl gemäß § 25 i.V.m. § 143 Gemeindeordnung zu prüfen, ob die in der Hauptsatzung festgelegte Sitzverteilung noch den Einwohnerzahlen und den besonderen örtlichen Verhältnissen entspricht. Dies hat der VGH Baden Württemberg in einer kürzlich erfolgten Entscheidung (vom 19.07.2022; Az. 1 S 2975/21; betreffend die Stadt Tauberbischofsheim) erneut bestätigt. Der VGH hat in Tauberbischofsheim die Wahl des Gemeinderats für unwirksam erklärt, da die Zusammensetzung des Gemeinderats nicht der Einwohnerverteilung entsprach.

Nach dem Urteil des VGH ist eine über die bei unechter Teilortswahl systembedingte Verzerrung der Vertretungsgewichte hinausgehende Über- oder Unterrepräsentation einzelner Ortsteile im Gemeinderat rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie am Maßstab der örtlichen Verhältnisse durch überwiegende sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Die Grenze der zulässigen Abweichung von einer an Einwohnerzahlen orientierten Sitzverteilung lässt sich nicht schematisch festlegen, sondern erfordert immer eine Betrachtung des Einzelfalls.

Dieselben Erwägungen gelten für Ortschaftsräte.

In den Ortschaften Bibersfeld, Gailenkirchen, Gelbingen und Tüngental gibt es noch die unechte Teilortswahl. Dies bedeutet, dass neben dem Hauptort die Wohnbezirke mindestens jeweils einen garantierten Sitz im Ortschaftsrat haben.

Die Abweichung der Einwohnerzahl von der Richtzahl, also die Über- oder Unterrepräsentation, fällt teilweise sehr hoch aus und kann nach Auffassung der Verwaltung durch die örtlichen Verhältnisse nicht sachlich gerechtfertigt werden. Hierbei sei erwähnt, dass bei der letzten Kommunalwahl 2019 auch einzelne garantierte Sitze gar nicht besetzt wurden (Bsp. Ortschaftsrat Bibersfeld).

Die Hauptsatzung sieht aktuell folgende Sitzverteilung vor, die aufgrund der Einwohnerzahlen zu einer prozentualen Über- oder Unterrepräsentation führt:

Bibersfeld

Wohnbezirk

Einwohner

am 30.06.2022

Zugewiesene Sitzzahl

Über-/Unterrepräsentation

Bibersfeld

1.614

6

-39,89

Sittenhardt

144

1

25,12

Hohenholz

23

1

88,04

Starkholzbach

53

1

72,44

Wielandsweiler

89

1

53,72

Summe

1.923

10

 

Gailenkirchen

Wohnbezirk

Einwohner

am 30.06.2022

Zugewiesene Sitzzahl

Über-/Unterrepräsentation

Gailenkirchen

1.182

5

-0,17

Gottwollshausen/Sülz

1.016

4

-7,63

Wackershofen

162

1

31,36

Summe

2.360

10

 

Gelbingen

Wohnbezirk

Einwohner

am 30.06.2022

Zugewiesene Sitzzahl

Über-/Unterrepräsentation

Gelbingen

675

7

-8,50

Erlach

36

1

59,49

Summe

711

8

 

Tüngental

Wohnbezirk

Einwohner

am 30.06.2022

Zugewiesene Sitzzahl

Über-/Unterrepräsentation

Tüngental

1.169

5

-53,51

Altenhausen

54

1

64,54

Otterbach

68

1

55,35

Ramsbach

62

1

59,29

Veinau

135

1

11,36

Wolpertsdorf

35

1

77,02

Summe

1.523

10

 

 

In Anbetracht der, im Rahmen der unechten Teilortswahl nicht ausgleichbaren zum Teil erheblichen Unter- und Überrepräsentationen einzelner Ortsteile, schlägt die Verwaltung die Abschaffung der unechten Teilortswahl in allen Teilorten vor.

Unabhängig von der unechten Teilortswahl muss die Verwaltung vor jeder Wahl prüfen, ob die in der Hauptsatzung festgelegte Sitzzahl der Ortschaftsräte den jeweiligen Einwohnerzahlen entspricht. Die Sitzzahl ergibt sich aus § 25 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg.

Die folgende Tabelle zeigt die Sitzzahlen nach Hauptsatzung (§ 15 Absatz 3) und Gemeindeordnung:

Ortschaft

Sitze lt. Hauptsatzung

Sitze lt. Gemeindeordnung

Bibersfeld

10

10

Eltershofen

6

8

Gailenkirchen

10

12

Gelbingen

8

8

Sulzdorf

10

12

Tüngental

10

10

Weckrieden

6

8

 

Anlagen:
Anlage 1: 13. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (mit Abschaffung der unechten Teilortswahl)
Anlage 2: Übersicht der Änderungen der Hauptsatzung (mit Abschaffung der unechten Teilortswahl)

 

Alternative:

Sollte der Gemeinderat trotz der o. a. Problemstellungen und der mit dem Urteil des VGH verbundenen Rechtsunsicherheiten auf die Beibehaltung der unechten Teilortswahl in den Teilorten bestehen muss auf jeden Fall die Anzahl der Sitze der Ortschaftsräte (§ 15 Absatz 2 städtische Hauptsatzung) entsprechend den gesetzlichen Vorgaben angepasst werden.
Die veränderten Sitzzahlen in den Ortschaftsräten würden in den einzelnen Wohnbezirken (§ 15 Absatz 3 der Hauptsatzung) zu folgenden Veränderungen führen.

Bibersfeld

Wohnbezirk

Einwohner

am 30.06.2022

Zugewiesene Sitzzahl

Über-/Unterrepräsentation

Bibersfeld

1.614

6

-39,89

Sittenhardt

144

1

25,12

Hohenholz

23

1

88,04

Starkholzbach

53

1

72,44

Wielandsweiler

89

1

53,72

Summe

1.923

10

 

Gailenkirchen

Wohnbezirk

Einwohner

am 30.06.2022

Zugewiesene Sitzzahl

Über-/Unterrepräsentation

Gailenkirchen

1.182

6

-0,17

Gottwollshausen/Sülz

1.016

5

-3,32

Wackershofen

162

1

17,63

Summe

2.360

12

 

Gelbingen

Wohnbezirk

Einwohner

am 30.06.2022

Zugewiesene Sitzzahl

Über-/Unterrepräsentation

Gelbingen

675

7

-8,50

Erlach

36

1

59,49

Summe

711

8

 

Tüngental

Wohnbezirk

Einwohner

am 30.06.2022

Zugewiesene Sitzzahl

Über-/Unterrepräsentation

Tüngental

1.169

5

-53,51

Altenhausen

54

1

64,54

Otterbach

68

1

55,35

Ramsbach

62

1

59,29

Veinau

135

1

11,36

Wolpertsdorf

35

1

77,02

Summe

1.523

10

 

 

Anlagen:
Anlage 3: 13. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (mit Beibehaltung der unechten Teilortswahl
Anlage 4: Übersicht der Änderungen der Hauptsatzung (mit Beibehaltung der unechten Teilortswahl)

Die Ortschaftsräte Bibersfeld und Gelbingen behandeln die Angelegenheit in ihrer nächsten Sitzung am 14.11.2023.
Die Ortschaftsräte Gailenkirchen und Tüngental behandeln die Angelegenheit in ihrer nächsten Sitzung am 16.11.2023.

 

NEUE FASSUNG (Tischvorlage):

In den Ortschaftsräten Gelbingen und Gailenkirchen wurden am 14.11.2023 und am 16.11.2023 der Sitzungsvorlage 306/2023 gefolgt und mit Mehrheit für die Abschaffung der unechten Teilortswahl gestimmt. Die Ortschaftsräte Bibersfeld und Tüngental haben sich an denselben Tagen gegen die Abschaffung ausgesprochen.

Grund für den Vorschlag der Verwaltung ist das Urteil des VGH Baden Württemberg vom 19.07.2022, Az: 1 S 2975/21. Mit der Abschaffung der unechten Teilortswahl sollte Rechtssicherheit im Hinblick auf Über- bzw. Unterrepräsentation der Wohnplätze im Verhältnis zum Hauptort hergestellt werden.

Die Verwaltung respektiert die Voten in Bibersfeld und Tüngental und schlägt gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung zur Gewährung einer höchstmöglichen Rechtssicherheit vor, durch Hauptsatzung zu bestimmen, in die nächsthöhere Gemeindegrößengruppe für die Bestimmung der Zahl der Ortschaftsräte zu wechseln. Dies bedeutet folgende Sitzzahl:

Bibersfeld

Wohnbezirk

Einwohner

am 30.06.2022

Zugewiesene Sitzzahl

Über-/Unterrepräsentation

alt

neu

alt

neu

Bibersfeld

1.614

6

8

-39,89

-25,90

Sittenhardt

144

1

1

25,12

10,14

Hohenholz

23

1

1

88,04

85,65

Starkholzbach

53

1

1

72,44

66,93

Wielandsweiler

89

1

1

53,72

44,46

Summe

1.923

10

12

 

 

 

Tüngental

Wohnbezirk

Einwohner

am 30.06.2022

Zugewiesene Sitzzahl

Über-/Unterrepräsentation

alt

neu

alt

neu

Tüngental

1.169

5

7

-53,51

-31,58

Altenhausen

54

1

1

64,54

57,45

Otterbach

68

1

1

55,35

46,42

Ramsbach

62

1

1

59,29

51,15

Veinau

135

1

1

11,36

-6,37

Wolpertsdorf

35

1

1

77,02

72,42

Summe

1.523

10

12

 

 

Hierdurch verringert sich die Unterrepräsentation der Hauptorte wie in der Tabelle dargestellt. Mit diesem Vorschlag trägt die Verwaltung soweit wie möglich den Vorgaben des VGH-Urteils Rechnung, unter Berücksichtigung des gleichzeitigen Wunsches der beiden Ortschaften zur Beibehaltung der unechten Teilortswahl.

In den Ortschaften Gelbingen und Gailenkirchen wird der Beschlussfassung der Ortschaftsräte gefolgt und die unechte Teilortswahl abgeschafft.

Anlagen:
Anlage 1: 14. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (mit veränderten Sitzzahlen für Bibersfeld und Tüngental unter Beibehaltung der unechten Teilortswahl und Abschaffung der unechten Teilortswahl für Gailenkirchen und Gelbingen)
Anlage 2: Synopse
 

Nachtrag zur Sitzungsvorlage:

Die Ortschaftsräte haben wie folgt abgestimmt:
Ortschaftsrat Bibersfeld am 14.11.2023: 1 Ja-Stimme, 3 Nein-Stimmen, 3 Enthaltungen (abgelehnt)
Ortschaftsrat Gailenkirchen am 16.11.2023: 6 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme
Ortschaftsrat Gelbingen am 14.11.2023: einstimmig - 8
Ortschaftsrat Tüngental am 16.11.2023: 8 Nein-Stimmen (abgelehnt)

Beschlussfassung:

URSPRÜNGLICHE FASSUNG:

Der Gemeinderat stimmt der vorgeschlagenen 13. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (siehe Anlage 1) zu.

Alternativ:
Der Gemeinderat stimmt der vorgeschlagenen 13. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (siehe Anlage 3) zu.

 

(ohne Abstimmung; da Sachverhalt in einer Tischvorlage neu aufgearbeitet wurde)

 

 

NEUE FASSUNG (Tischvorlage):

Der Gemeinderat stimmt der vorgeschlagenen 14. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (siehe Anlage) zu.
(15 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung)

 

 

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